Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Aufhebung mangels Feststellungen zur Vorteilsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 102/60 (alt: 5 StR 44/59)
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten 1 wegen unzureichender Feststellungen zur Vorteilsabsicht auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Revisionen der Angeklagten 2 und 3 werden überwiegend verworfen; bei Angeklagtem 2 wird eine gesamtschuldnerische Haftung für bestimmte Wertersatzstrafen gestrichen. Ferner werden Kostenentscheidungen insoweit berichtigt, als allgemeine Verfahrenskosten den Verurteilten nach § 465 StPO aufzuerlegen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorteilsabsicht im Sinne von § 259 StGB setzt voraus, dass der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt; fehlt diese Absicht, wenn der Täter weiß, dass ein vermeintlicher Preisvorteil durch andere Umstände mindestens aufgezehrt wird.

2

Fehlende oder unklare Feststellungen zur subjektiven Tatseite (z.B. Vorteilsabsicht) sind nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

3

War die Schmuggelware zum Tatzeitpunkt noch nicht "zur Ruhe gekommen", kommt statt Steuerhehlerei die Teilnahme an der Hinterziehung des Zolls oder Mittäterschaft in Betracht.

4

Eine gesamtschuldnerische Haftung für Wertersatzstrafen darf nicht angeordnet werden, soweit die der Haftung zugrunde gelegte Menge einem Angeklagten allein zuzurechnen ist.

5

Allgemeine Verfahrenskosten der neuen Hauptverhandlung gehören zu den allgemeinen Verfahrenskosten und können gemäß § 465 StPO den Verurteilten auferlegt bzw. von Amts wegen berichtigt werden; dem steht § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann John ██, dort geboren am 19. Mai 1905, 2. den Kaufmann Wa██, dort geboren am ██ 1914, ████████ ██, geboren am ██, - Sachbezeichnung: ██ u.a. - wegen fortgesetzter Hehlerei u.a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten 1. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. Juli 1959, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten 2. und 3. werden verworfen. Das angefochtene Urteil wird jedoch dahin geändert, dass diese beiden Angeklagten nicht für einen Teil ihrer Wertersatzstrafen als Gesamtschuldner haften und auch die Kosten der zweiten Hauptverhandlung nicht zu tragen haben.

Jedem dieser beiden Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

- Von Rechts wegen -

A. Die Revision des Angeklagten 1.

Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift.

Das Landgericht legt die Vorteilsabsicht (§ 259 StGB, § 403 AbgO) wieder nicht rechtlich einwandfrei dar. Es sieht als unwiderlegt an, dass der Angeklagte an den 720 kg Rohkaffee nichts verdient, sondern aus steuerlichen Gründen durch den Weiterverkauf sogar einen Verlust gehabt habe. Wie der Senat schon in seinem vorigen Urteil ausgeführt hat, ist es zwar richtig, dass der Täter einen Vorteil nicht tatsächlich zu erreichen, sondern nur zu erstreben braucht. Diese Absicht hat er aber dann nicht, wenn er weiß, dass der Vorteil des geringeren Einkaufspreises durch andere Umstände mindestens aufgezehrt wird. Darüber, dass der Angeklagte dies nicht vorausgesehen oder dass er geglaubt habe, es auf bestimmte Weise vermeiden zu können, sagt das Landgericht auch diesmal nichts. Die fehlende Feststellung lässt sich nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Es heißt dort im Gegenteil, der Angeklagte sei „ein guter Geschäftsmann, der rechnen kann und übersieht, wo ein wirklicher Gewinn ist und wo der Verlust anfängt“ (UA S. 41).

Die Strafkammer findet den Vorteil, den der Angeklagte für sich selbst verfolgt habe, nur in dem geringen Einkaufspreis. Das reicht unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht aus.

Das Urteil muss daher, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat, mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Schmuggelware, als sie dem Angeklagten übergeben wurde, nach den bisherigen Feststellungen noch nicht „zur Ruhe gekommen“ war, also keine Steuerhehlerei, sondern Mittäterschaft oder Teilnahme an der Hinterziehung des Zolls in Betracht kommt (BGHSt 3, 40, 41, 44). Der Diebstahl war aber nach dem bisher festgestellten Sachverhalt schon abgeschlossen.

B. Die Revision des Angeklagten 2.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Beschluss, durch den das Verkündungsdatum des Urteils berichtigt worden ist, war zulässig. Bei ihm brauchten nicht dieselben Richter wie bei dem Urteil mitzuwirken.

Das Urteil hält auch der Sachrüge stand. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor.

Auch in diesem Falle war die Schmuggelware noch nicht „zur Ruhe gekommen“, als der Angeklagte tätig wurde. Die abweichende rechtliche Beurteilung durch das Landgericht beschwert ihn aber nicht.

Dass die Strafkammer der Wertersatzstrafe „den mittleren Wert von 11,-- DM je Kilogramm zugrunde gelegt“ hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertersatzstrafe von 26.400 DM ist ausschließlich nach den Kaffeemengen berechnet worden, die durch die Hände des Angeklagten gegangen sind.

Das Urteil ordnet jedoch zu Unrecht an, dass er und die Angeklagte ██ für Wertersatzstrafen „bis zu 2.640 DM“, d.h. für den Wert von 4 Sack Rohkaffee, als Gesamtschuldner haften. Diese Kaffeemenge rechnet das Urteil nicht der Angeklagten ███ (UA S. 67), sondern allein dem Angeklagten 2. an. Der Ausspruch über die gegenseitige gesamtschuldnerische Haftung wird daher gestrichen.

C. Die Revision der Angeklagten 3.

Wie der Revision zuzugeben ist, sind die langen Ausführungen über die Vorteilsabsicht (UA S. 73–75) nicht sehr klar. Ihnen ist aber folgendes zu entnehmen:

Das Landgericht stellt als bewiesen fest, dass die Angeklagte „für den ihr gelieferten Kaffee Abnehmer gehabt haben muss“. Es hält für möglich, dass dies die zwei Männer waren, die sie nicht nennen will. Aber selbst dann, wenn dies zutreffen sollte, habe sie „jedenfalls auch ihres wirtschaftlichen Vorteils wegen“ gehandelt. Ihre Einlassung, ausschließlich die Interessen zweier Männer verfolgt zu haben, wird als widerlegt angesehen. Das Landgericht glaubt ihr nicht, dass sie diesen zwei Männern „den ganzen, großen Nutzen, der bei einem so billigen Einkauf gestohlenen und geschmuggelten Kaffees bei dessen weiterer Verwertung mit Sicherheit zu erwarten war“, zukommen lassen wollte.

Es stellt fest, dass die Angeklagte den Kaffee angekauft hat, „um dadurch zu verdienen“. Dem widerspricht auch nicht die Strafzumessungserwägung, „dass möglicherweise tatsächlich hinter ihr ein unbekannter Mann steht, an den sie sich gebunden fühlt und dessentwegen sie auch tätig geworden sein mag“. Denn schon bei den Feststellungen vorher ist nirgends angenommen, die Angeklagte habe ausschließlich aus geschäftlichen Erwägungen gehandelt und den ganzen Gewinn allein ziehen wollen.

Die Angriffe gegen den Strafausspruch gehen ebenfalls fehl.

Der § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren (UA S. 76/77). Es trifft auch nicht zu, dass sie flüchtig genug mitgeteilt seien, weil die Strafe 10 Monate Gefängnis beträgt, also nur um einen Monat über der Grenze des § 23 Abs. 1 StGB liegt.

Der Inhalt der Strafzumessungsgründe schließt die Möglichkeit aus, dass das Landgericht, wie die Revision meint, aus dem Fortsetzungszusammenhang auf eine besondere „kriminelle Energie“ geschlossen und darum die Strafe höher festgesetzt habe. Die Angeklagte ist daher nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer keine Feststellungen über den Gesamtvorsatz getroffen hat.

Das Landgericht hat die Kosten der neuen Hauptverhandlung der Landeskasse auferlegt. Sie gehören jedoch zu den allgemeinen Verfahrenskosten, die die verurteilten Angeklagten nach § 465 StPO zu tragen haben. In diesem Punkte ist die Kostenentscheidung auf die Revisionen der Angeklagten ██, ███ und ██ von Amts wegen zum Nachteil dieser Beschwerdeführer zu ändern. Dem steht § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGHSt 5, 52).

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen den Anträgen der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSiemerFaller
SarstedtDr. Borker