Revision gegen Mordverurteilung: Bestätigung der Heimtücke und Verwerfung der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 102/56
- Datum
- 29.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers oder das Vertrauen bzw. die Schutzbereitschaft Dritter bewusst ausnutzt.
Die Annahme von Heimtücke ist auch bei einem mehr oder minder spontanen Entschluss zur Tat möglich; zeitliche Nähe der Entschlussbildung schließt Heimtücke nicht aus.
Die Bewertung der Persönlichkeit des Täters ändert grundsätzlich nichts am Vorliegen des Heimtückemerkmals; nur in Ausnahmefällen können sittlich anerkennenswerte Beweggründe das Wesen der Heimtücke entfallen lassen.
§ 213 StGB ist nur auf Täter des § 212 StGB (Totschläger im technischen Sinne) anwendbar und somit nicht auf Mörder (§ 211 StGB) übertragbar.
Revisionsangriffe, die lediglich die Tatsächbeurteilung der Vorinstanz beanstanden oder auf neuen, nicht festgestellten Tatsachen beruhen, sind in der Revision unzulässig.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stade, 26. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Jungbauern Hinrich █████ aus █████, Kreis ███, dort geboren am ████████ 1931, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt █████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 26. November 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen -
Der Angeklagte ist wegen Mordes zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt worden.
Seine Revision erhebt sachlich-rechtliche Beschwerden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. a) Was die Revision im einzelnen gegen die Annahme des Merkmals der Heimtücke vorträgt, enthält zum großen Teil nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche oder geht von anderen als den festgestellten Tatsachen aus. Damit kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
b) In ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Schwurgericht es als ausreichend angesehen, dass hier das Vertrauen eines schutzbereiten Dritten (der Kindesmutter) vom Angeklagten zur Tötung des Kindes ausgenutzt worden ist. Das Urteil stellt weiter fest, der Angeklagte sei sich der Schutzbereitschaft der Kindesmutter bewusst gewesen, er habe auch deren Arglosigkeit gekannt und bewusst ausgenutzt. Diese Darlegungen enthalten keinen Rechtsmangel.
c) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es auf den Umstand, dass der Angeklagte „sich spontan zur Tötung des Kindes entschlossen hat“ (UA 18), für das Merkmal der Heimtücke nicht an. Denn eine heimtückische Tötung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter einer mehr oder minder raschen Regung zur Tat folgt (vgl. u. a. BGHSt 2, 60/61; 6, 120/121).
d) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Tatrichter im Urteil hervorhebt, er habe keinen ungünstigen Eindruck vom Angeklagten gewonnen. Denn die Annahme des nur die Art der Tatausführung betreffenden Merkmals der Heimtücke wird durch die Bewertung der Persönlichkeit des Täters im Allgemeinen nicht beeinflusst. Es mag dahinstehen, ob unter seltenen Umständen gewisse sittlich anerkennenswerte Beweggründe einer die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen oder seiner Aufsichtsperson ausnutzenden Tötung das Wesen der Heimtücke ausnahmsweise nehmen können. Die Feststellungen ergeben deutlich, dass hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.
Nach alldem begegnet die Annahme einer heimtückischen Tötung bei dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken.
2. Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Angeklagten auch noch den Tatbestand anderer Mordmerkmale erfüllt. Diese Frage konnte daher unerörtert bleiben.
Im Übrigen sind die Einzelangriffe der Revision gegen die Annahme niedriger Beweggründe unzulässig, weil sie entweder von neuen, nicht festgestellten Tatsachen ausgehen oder sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten.
3. Abwegig sind die Darlegungen der Revision, mit denen sie die Anwendung des § 213 StGB zugunsten des Angeklagten erstrebt. Diese Vorschrift findet, wie ihr Wortlaut eindeutig ergibt, nur auf den „Totschläger“ Anwendung. Totschläger im (technischen) Sinne des Gesetzes ist aber lediglich, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Vorschrift des § 213 StGB nur auf die Täter des § 212 StGB angewendet werden darf. Etwaige systematische Erwägungen zu den Bestimmungen der §§ 211 und 212 StGB haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.
Der Angeklagte durfte daher lediglich mit lebenslangem Zuchthaus bestraft werden.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, durch die der Angeklagte im Ergebnis beschwert wäre, war seine Revision entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |