Aufhebung wegen mangelhafter Begründung bei Strafvereitelung und Urkundenunterdrückung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/90
- Datum
- 27.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendete Strafvereitelung setzt voraus, dass der Täter absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt hat, dass die Vortäter wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen werden.
Bei Vortätern, die Heranwachsende sind, genügt die bloße Feststellung, sie wären mit Sicherheit verurteilt worden, nicht; das Gericht muss die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und die Voraussetzungen einer Jugendstrafe substantiiert prüfen und im Urteil begründen.
Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, einem anderen einen Nachteil zuzufügen; diese Absicht ist nicht bereits durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs indiziert.
Ergibt sich ein Rechtsmangel in einzelnen Tatbeständen und ist der Schuldspruch einheitlich, führt dies zur Aufhebung des gesamten Urteils und zur Rückverweisung an eine andere Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Staatsanwalt ███ Friedhelm aus ███ geboren am ███████ 1951 in ██ ████ wegen Strafvereitelung im Amt u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Urkundenunterdrückung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
1. Vollendete Strafvereitelung liegt nur vor, wenn der Angeklagte absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt hat, dass die Vortäter dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wurden. Das Landgericht sagt zwar, dass die Beschuldigten Udo und Gerhard ████ sowie ████████ zumindest wegen der von ihnen selbst eingeräumten Straftaten mit Sicherheit zu Freiheitsstrafen verurteilt worden wären, wenn gegen sie ein Hauptverfahren durchgeführt worden wäre (UA S. 14). Das genügt hier aber nicht. Udo █████ und ███████ waren zur Tatzeit Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JGG). Ob auf ihre Verfehlungen Jugendoder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war (§ 105 JGG) und ob bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Voraussetzungen für die Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) gegeben gewesen wären, was schon wegen des großen zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und ihrer möglichen Aburteilung zweifelhaft erscheint, hat das Landgericht nicht erörtert. Insofern sind an die Begründungspflicht im Urteil wegen Strafvereitelung jedoch keine geringeren Anforderungen zu stellen als in einem Urteil gegen die Vortäter.
2. Urkundenunterdrückung setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, einem anderen Nachteil zuzufügen (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht stellt eine solche Absicht nicht fest. Sie versteht sich hier auch nicht von selbst. Durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs wird kein „anderer“ benachteiligt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 274 Rn. 16; Lackner StGB 18. Aufl. § 274 Anm. 4). Dass der Angeklagte die durch die Vortaten Geschädigten benachteiligen wollte, liegt fern.
Jeder dieser Rechtsmängel führt wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs zur Aufhebung des ganzen Urteils.
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