Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zum Verteidigungswillen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/89
- Datum
- 02.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn sachlich-rechtliche Mängel bestehen, die den Bestand des Urteils ausschließen.
Widersprüchliche oder inkonsistente Feststellungen des Tatrichters zur inneren Einstellung des Angeklagten beeinträchtigen die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit und können zur Aufhebung des Urteils führen.
Das Revisionsgericht darf nicht annehmen, fehlerhafte Erwägungen seien unschädlich, wenn sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen lässt, dass sie das Urteil beeinflusst haben.
Äußerungen des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren sind in die Würdigung einzubeziehen und können die Beurteilung von Verteidigungs- oder Tatmotiven beeinflussen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aurich, 28. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █ den Kaufmann Walter ██, geboren am ███ 1950 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO – einstimmig –
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 28. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Erwägungen, aus denen das Landgericht einen Verteidigungswillen des Angeklagten ausschließt (UA S. 52/53), stehen teilweise nicht in Einklang mit den anderenorts (UA S. 30) getroffenen Feststellungen.
Dass der Angeklagte ‚einen Angriff auf sein Hausrecht durch Nichtbeachtung des ausgesprochenen Hausverbots [...] oder gar die Zerstörung der Diskotheken-Einrichtung‘ befürchtet habe, finde ‚im Ergebnis der Hauptverhandlung keinerlei Stütze‘; der Angeklagte habe ‚selbst zu keinem Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mehrwöchigen Hauptverhandlung auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, er habe befürchtet, Einlass wünschende Gäste würden die noch draußen stehenden, seine Diskothek zertrümmern, wenn sie wieder hineinkämen‘ (UA S. 53).
Ob das schon der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 32) ohne weiteres gerecht wird, mag auf sich beruhen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedenfalls bereits im Ermittlungsverfahren sich dahin eingelassen, dass ‚mehrere Personen von draußen gegen die Tür gedrückt hätten‘, und das zum Einsatz des Messers später dahin präzisiert: ‚... er habe von der Theke ein Messer genommen und sei dann wieder durch die Eingangstür nach draußen getreten, weil er habe verhindern wollen, dass man das Personal belästige und dass alles kaputtgehe‘ (UA S. 30).
Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte sich nicht ‚auch nur andeutungsweise‘ dahin eingelassen habe, die Zerstörung der Diskotheken-Einrichtung befürchtet zu haben.
Zwar mögen schon die übrigen Erwägungen (UA S. 52) nach den bisher getroffenen Feststellungen die Schlüsse des Landgerichts rechtfertigen. Indessen lässt sich vom Revisionsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sie auch von den fehlerhaften Erwägungen beeinflusst sind, zumal da der Angeklagte sich an der Spitze der wieder Einlass suchenden Gäste gerade dem gegenüber sah, der ihn nach seiner Meinung soeben auf der Straße niedergeschlagen hatte (UA S. 23).“
| Horstkotte | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |