Revision gegen Strafausspruch wegen unzureichender Urteilsgründe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/85
- Datum
- 19.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht strafschärfende Motive oder Umstände heranzieht, ohne die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Anhaltspunkte in hinreichender Weise darzulegen.
Wenn das Gericht ein Verhalten als Motiv oder als besonders belastenden Umstand qualifiziert, muss es nachvollziehbar darstellen, aus welchen konkreten Umständen diese Bewertung abgeleitet wird und warum naheliegende alternative Erklärungen nicht in Betracht kommen.
Fehlt die erforderliche Darlegung der Strafzumessungsgründe, ist – soweit der Rechtsfehler den Strafausspruch betrifft – die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über den Schuldspruch ist unabhängig von Mängeln im Strafausspruch zu prüfen; das Bestehen eines rechtsfehlerfreien Schuldspruchs schließt nicht aus, den Strafausspruch wegen unzureichender Begründung aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen cD OP den Seemann Don Gamini ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████████ 1950 in ███████ (Sri Lanka), zur Zeit in Haft, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. März 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben**. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensbeschwerden und die Angriffe auf den Schuldspruch fehlgehen, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
*"Das Landgericht wertet als 'besonders belastend' den Umstand, dass der Angeklagte nach seiner polizeilichen Festnahme der untersuchenden Ärztin erklärt habe, 'lediglich ein Präservativ (mit Heroin) in seinem Körper' zu haben (UA S. 5); es meint, der Angeklagte habe damit die beiden anderen 'für sich und seinen Auftraggeber sichern' wollen (UA S. 8). Wie das Landgericht zur Feststellung dieses Verhaltensmotivs kommt, wird nicht dargelegt; das versteht sich auch nicht von selbst. Der Angeklagte musste nach Entdeckung auch nur eines Präservativs mit einer länger andauernden Haft rechnen, mit der das angenommene Handlungsmotiv kaum vereinbar ist; es liegt näher, dass es ihm darum ging, sich des weiteren Heroins unbemerkt entledigen und damit den Umfang seiner Tat verschleiern zu können. Hierzu hätten sich die Urteilsgründe bei der gegebenen Sachlage ausdrücklich verhalten müssen.
Dass der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht, lässt sich nicht ausschließen, so dass es auf die weiteren Rügen zur Nichtanwendung des § 31 BtMG nicht mehr ankommt."*
Dem tritt der Senat bei.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |