Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Formmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/82
- Datum
- 27.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB muss im Urteil die gesetzlichen formellen Voraussetzungen ausdrücklich ausweisen; die Angabe einer Gesamtfreiheitsstrafe genügt nicht, wenn offenbleibt, ob ihr mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zugrunde liegt.
Hilfsbeweisanträge, die mangelnde Zurechnungsfähigkeit darstellen sollen, sind in der Revision nur zu berücksichtigen, wenn mit der erforderlichen Bestimmtheit dargelegt wird, dass weitere Gutachten erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen können.
Ein vom Gericht vernommener Sachverständiger darf als Befundtatsachen auch die Ergebnisse von von ihm veranlassten Ergänzungsgutachten in die Hauptverhandlung einführen und deren Gewicht für die Würdigung angeben.
Die Revision ist unbegründet, soweit die vorgebrachten Rügen an den tragenden Feststellungen des Tatbestands vorbeigehen und keine durchgreifenden Rechtsfehler im Schuld- oder Strafausspruch aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 16. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Erich ███ aus ███, geboren am ███ 1947 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 1981 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Zur Entscheidung über den Maßregelausspruch und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Mit den Hilfsbeweisanträgen war, wie sich nach ihrem insoweit zutreffend am Wortlaut ausgerichteten Verständnis des Landgerichts ergibt, nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB behauptet worden. Die auf den vorgetragenen Inhalt der Hilfsbeweisanträge gestützte Aufklärungsrüge versagt ebenfalls. Sie scheitert schon daran, dass nicht einmal die Revision mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, weitere Gutachten würden eine erheblich eingeschränkte oder gar ausgeschlossene Zurechnungsfähigkeit ergeben. Entgegen der Annahme der Revision legt das Landgericht in den Urteilsgründen im Anschluss an das Gutachten des vernommenen Sachverständigen ausdrücklich dar, weshalb der früheren Begutachtung in einem anderen Verfahren nicht gefolgt wurde.
Den Inhalt der von diesem Sachverständigen veranlassten Ergänzungsgutachten konnte der Sachverständige als Befundtatsachen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung einführen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat er sich – wie die Urteilsgründe verdeutlichen – auch zu dem Gewicht der testpsychologischen Erkenntnisse geäußert (UA S. 35).
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Hierbei ist im Schuld- und Strafausspruch ein Rechtsfehler nicht hervorgetreten. Insbesondere tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung. Der schriftliche Vortrag der Revision geht an diesen Feststellungen vorbei. „Die Absicht des Angeklagten, Geld zu erpressen, war ernsthaft“ (UA S. 26). Die Strafzumessungserwägungen lassen trotz einiger missverständlicher Wendungen nicht besorgen, der Tatrichter habe fehlende Milderungsgründe schärfend verwertet.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung musste der Senat aufheben. Das Landgericht hat versäumt, die formellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Urteil auszuweisen. Die Mitteilung von Gesamtstrafen genügt nicht, wenn sie – wie hier – offenlässt, ob ihnen wenigstens eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zugrunde lag.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |