Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Totschlags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 101/78 (alt: 5 StR 171/77)
Datum
27.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Göttingen wegen Totschlags. Die Staatsanwaltschaft hatte Verfahrensmängel gerügt, konnte jedoch die erforderlichen konkreten Tatsachen nicht substantiiert darlegen. Der Senat bestätigt die Beweiswürdigung, die Ablehnung weiterer Beweiserhebung und die Behandlung der Schuldfähigkeitsfrage. Kosten- und Rechtsfolgenregelungen wurden getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Rüge nicht mit Bestimmtheit die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden.

2

Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO nicht verpflichtet, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, wenn die behaupteten Umstände nach freier Beweiswürdigung keinen hinreichenden Anlass für deren Erhebung bieten.

3

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Begutachtung der Schuldfähigkeit ist nur dann geboten, wenn konkrete, zureichende Anhaltspunkte vorliegen, die an den bisherigen Gutachten begründete Zweifel hervorrufen.

4

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass ein hochgradiger, nicht krankhafter Erregungszustand nicht ohne weiteres eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB begründet.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 7. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Ireneo ███ aus █████, geboren am ███████████ 1938 in ███ dell█████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt C——— als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ███ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 7. September 1977 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen Mehrauslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem der Senat das in dieser Sache vorangegangene Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 8. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht in Göttingen zurückverwiesen hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur das Verfahren, die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. In seiner Stellungnahme hat er dazu ausgeführt:

„Eine Verletzung der §§ 250, 57, 59 StPO versucht die Staatsanwaltschaft lediglich aus Wendungen in den Urteilsgründen herzuleiten, ohne mit Bestimmtheit zu behaupten, dass sich der Angeklagte tatsächlich zur ‚Vorgeschichte der Tat‘ in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat. So lässt sich eine Verfahrensrüge nicht begründen; dazu gehört die bestimmte Behauptung der den Mangel begründenden Tatsachen (vgl. BGHSt 19, 273, 276). Im Übrigen wäre ein solcher Mangel nicht bewiesen, auch nicht beweisbar. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen (Bd. III Bl. 143 ff., 444 d. A.); er kann dabei die gleichen Angaben gemacht haben wie bei dem Sachverständigen, er kann sie aber auch, nachdem sie der Sachverständige wiedergegeben hat, als richtig bestätigt haben. Dass das Landgericht die Rechtslage hinsichtlich gegebenenfalls vom Sachverständigen als Zeugen zu bekundender Zusatztatsachen verkannt habe, lässt sich umso weniger besorgen, als der Sachverständige ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. I Bl. 144 d. A.) ‚vorsorglich über seine Zeugenpflicht belehrt wurde‘. Diese Rüge scheitert mithin auch daran, dass Verfahrensmängel bewiesen sein müssen (BGHSt 16, 164, 167).

Die Vernehmung des Zeugen EC__ musste sich dem Gericht nicht nach § 244 Abs. 2 StPO aufdrängen. Das Gericht ging davon aus, dass die vermeintlichen Beobachtungen des Angeklagten nicht zutrafen und dass das Verhalten des Zeugen ‚nicht den geringsten Anlass gab‘, in der vom Angeklagten vorgegebenen Weise ‚gedeutet‘ zu werden (UA S. 10). Das musste sich das Gericht mithin nicht erst durch die Vernehmung des Zeugen bestätigen lassen. Davon gingen auch die Sachverständigen aus, wenn sie nach der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gleichwohl eine solche Fehldeutung für möglich hielten (UA S. 10); dabei kann ihnen auch vorgehalten worden sein, was der Angeklagte an Einzelheiten seiner angeblichen Beobachtung geschildert hat.

Ob die Hilfsbeweisanträge etwa fehlerhaft abgelehnt worden sind, lässt sich nach dem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Vortrag der Revision nicht beurteilen; ihm kann nicht entnommen werden, unter welcher Voraussetzung das Gericht den beantragten Beweis hätte erheben sollen. Was die Urteilsgründe dazu sagen (UA S. 19), offenbart keinen Rechtsfehler.

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nötigte ebenfalls nicht zu der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Beweiserhebung; ausreichend sichere Feststellungen würde nur eine Aussage der angeblichen Partnerin des Angeklagten erwarten lassen, und die hat ein Verhältnis zu ihm in Abrede gestellt.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

II.

Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.

1. Es kann dahinstehen, ob dem Angeklagten eine Aussage seiner Tochter Rosa vorgehalten werden durfte, seine Tochter habe in einer richterlichen Vernehmung in ██ bekundet, der Angeklagte habe die Hälfte seines Einkommens für sich behalten. Die Urteilsgründe enthalten hierzu keine dem Angeklagten belastenden Feststellungen.

2. Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten auf Beiziehung eines vierten Sachverständigen zur Begutachtung seiner Schuldfähigkeit im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Es hat damit auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Eine Vernehmung dieses Sachverständigen war nicht deshalb geboten, weil das Schwurgericht ihn zunächst zur Hauptverhandlung geladen und gegen ihn auf eine Ordnungsstrafe erkannt hatte, als er der Hauptverhandlung ferngeblieben war.

3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat der Senat das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Schwurgericht nicht die Grundsätze außer Acht gelassen, welche der Bundesgerichtshof u. a. in BGHSt 11, 20 = NJW 1958, 266 zur Frage der Schuldunfähigkeit bei einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entwickelt hat, die auf einem hochgradigen, nicht krankhaften Erregungszustand zurückzuführen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann