Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 101/77
Datum
14.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte unter anderem unzureichende Sachaufklärung und die Nichtberücksichtigung weiterer Krankenunterlagen sowie die Versagung einer 24‑stündigen Fristverlängerung zur Revisionsbegründung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig, weil Formvoraussetzungen und substantiiertes Vortragen fehlen. Sachverständige und Gericht kannten die maßgeblichen Umstände bereits; eine Verlängerung der gesetzlichen Revisionsfrist war nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den angegriffenen Antrag oder Beschluss nicht hinreichend und wortgetreu darlegt.

2

Die Pflicht des Tatrichters zur von Amts wegen vorzunehmenden Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) besteht nicht, soweit Gericht und Sachverständige bereits über die für die Würdigung maßgeblichen tatsächlichen Umstände informiert sind.

3

Zur erfolgreichen Aufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche dem Gericht unbekannten entscheidungserheblichen Tatsachen die ergänzenden Unterlagen enthalten sollen.

4

Die Frist zur Begründung der Revision nach § 345 StPO ist strikt zu beachten; eine kurzfristige Verlängerung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Revision bereits in zulässiger Weise durch allgemeine Sachrüge begründet worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgerichtskammer des Landgericht Berlin, 24. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Agro-Techniker Dieter M. aus ███, geboren am ██████ 1943 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin vom 24. September 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

1. Unzulässig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte den „Beweisantrag“ auf „Anhörung des weiteren Sachverständigen █████████“ nicht zurückweisen dürfen. Die Rechtfertigungsschrift teilt den Inhalt des Antrages nur teilweise mit, den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses verschweigt sie völlig. Diese Rüge entspricht daher nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Zu Unrecht wirft die Revision dem Tatrichter vor, gegen die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen dadurch verstoßen zu haben, dass er die „Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee“ nicht beigezogen habe.

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich nach ihren Ausführungen nicht auf eine dem Landgericht unbekannte „Krankengeschichte“, sondern auf einen einmaligen Vorgang bezieht, über dessen Einzelheiten verhandelt worden ist. Landgericht und Gutachterin wussten hiervon aus der Darstellung des Beschwerdeführers, der „an das Geschehen vom 2. April 1976 eine bis in Einzelheiten gehende Erinnerung“ hatte (UA S. 21). Auch ist Kriminalhauptkommissar ███ ██ in Anwesenheit der Chefarztin ████████ als Zeuge gehört worden (Bl. 13 R/14 = S. 25/26 des Protokolls); dieser hatte während des Vorfalles und danach mit dem Angeklagten über dessen Verhalten und Beweggründe gesprochen (vgl. Bd. I Bl. 134–135).

Sowohl die Schwurgerichtskammer als auch die Sachverständigen waren daher mit den tatsächlichen Umständen vertraut, die der Wertung des Vorganges vom 2. April 1976 durch den Assistenzarzt Dr. N. [REDACTED] zugrunde gelegen hatten. Die Sachverständige hatte dieses Geschehen übrigens schon in ihrem schriftlichen Gutachten berücksichtigt (S. 22 = Bd. I Bl. 235 d. A.).

Deshalb bestand für die Schwurgerichtskammer kein Anlass, nach dem Bericht der „Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee“ über das Verhalten des Angeklagten am 2. April 1976 zu forschen. Dieser Bericht musste sich in tatsächlicher Hinsicht mit dem decken, was Schwurgerichtskammer und Gutachterin bereits wussten.

Dass „die Krankengeschichte der PN-Abteilung der JVA Plötzensee“ noch andere bedeutsame Anhaltspunkte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers enthalten hatte, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden und die der Sachverständigen Dr. B. [REDACTED] unbekannt gewesen sein könnten, ist der Rechtfertigungsschrift nicht zu entnehmen. Jedenfalls teilt sie – wie erwähnt – hierzu keine Einzelheiten mit.

Auch die von der Revision zitierte (an sich entbehrliche) selbständige Hilfsbegründung des Urteils („im Übrigen“) ergibt nichts anderes. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den Vorfall vom 2. April 1976 („insoweit“), nicht jedoch auf etwaige andere Angaben der „Krankengeschichte“.

Die Aufklärungsrüge läuft demnach lediglich darauf hinaus, dass die Schwurgerichtskammer nicht nur der gutachtlichen Äußerung und der Sachkunde der Chefarztin Dr. B. [REDACTED] hätte vertrauen dürfen, sondern außerdem von dem schriftlichen Gutachten des Assistenzarztes ████████ über den Vorfall vom 2. April 1976 hätte Kenntnis nehmen müssen. Wie dargelegt, brauchte sich das dem Tatrichter nicht aufzudrängen, zumal er – nach dem Vortrag der Revision – bereits die mündliche Anhörung des Assistenzarztes Dr. N. [REDACTED] als weiteren Sachverständigen abgelehnt hatte.

3. Dass dem Verteidiger verweigert worden war, die Revisionsbegründungsfrist um 24 Stunden zu verlängern, bedeutet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Zutreffend hatte der Vorsitzende mitgeteilt, diese Frist sei einer Verlängerung unzugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Verteidiger – offenbar versehentlich – das Protokoll nicht zusammen mit den anderen Akten ausgehändigt worden war, als er diese am Tage des Fristablaufs von der Geschäftsstelle abholte. § 345 StPO schreibt vor, dass „die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats“ nach Urteilszustellung anzubringen sind.

Von alldem abgesehen, war die Revision bereits bei ihrer Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründet worden. Auch deshalb kam hier eine Fristverlängerung nicht in Betracht.

4. Da das angefochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch zu sachlichrechtlichen Bedenken Anlass gibt, war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

SchmidtSarstedtFuhrmann
HerrmannHorstkotte