Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Jugendlichen – Bewährung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 101/70
Datum
12.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hamburg, das den Angeklagten wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen und versuchter Nötigung zu insgesamt einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Ein Beweisantrag auf sachverständige Glaubwürdigkeitsprüfung Jugendlicher wurde zu Recht abgelehnt. Die Sachrüge gegen die Beweiswürdigung ist unbegründet. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB wurde aufgrund der Schwere der Taten und Vorstrafen versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung jugendlicher Zeugen ist gerechtfertigt, wenn das Gericht über eigene sachkundige Würdigungsmöglichkeit verfügt und keine besonderen Umstände vorliegen.

2

Eine Sachrüge ist unzulässig, soweit sie ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne konkrete, auf Fehler hinweisende Anhaltspunkte zu nennen.

3

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters voraus; bei schwerer, wiederholter Tatbegehung und einschlägigen Vorstrafen ist die Ausnahmeregelung ausgeschlossen.

4

Bei Opfern im Alter von 14 bis 16 Jahren bedarf es keiner ausdrücklichen Feststellung des Gerichts, dass der Täter die Opfer für Jugendliche bzw. Heranwachsende gehalten hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kunstmaler Günther M. (C—O) aus ████, dort geboren am ███████ 1937, wegen fortgesetzter Unzucht mit Jugendlichen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Oktober 1969 wird verworfen.

In der Urteilsformel tritt an die Stelle des Wortes „Gefängnis“ das Wort „Freiheitsstrafe“.

Es wird festgestellt, dass die Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen in drei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu insgesamt einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers abgelehnt, einen ████████████████ über die Glaubwürdigkeit der Zeugen Jan █████████ und Volker S. zu hören. Die Strafkammer hat sich insoweit genügend eigene Sachkunde zugetraut. Das durfte sie in diesem Falle auch. Die Zeugen waren zur Zeit der Hauptverhandlung annähernd 17 und 18 Jahre alt. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit brauchte die Jugendschutzkammer nur unter besonderen Umständen auf einen Sachverständigen zurückzugreifen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Aussagen der Zeugen waren nur in einem Punkte unsicher; der aber betraf nicht das Tatgeschehen (UA S. 21). Dass die Aussagen von „Strichjungen“ zu würdigen waren, hebt die Strafkammer ausdrücklich hervor. Allein deshalb brauchte sie keinen Sachverständigen zu hören. Das erübrigte sich zudem, weil die Hauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben hatte, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprachen (UA S. 24 i. V. m. UA S. 17, 18).

2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wendet, enthält sie ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Da die Jugendlichen zur Tatzeit erst 14 bis 16 Jahre alt waren, brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich zu sagen, dass sie der Angeklagte für Jugendliche, zumindest für Heranwachsende hielt.

Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Aus der gegen einen Mitbeteiligten in einem anderen Verfahren verhängten Strafe lassen sich keine Maßstäbe für die Strafbemessung zugunsten des Angeklagten herleiten.

Nach § 23 Abs. 2 StGB in der jetzt geltenden Fassung darf zwar auch Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Hier trifft offensichtlich keine dieser Voraussetzungen zu. Der Angeklagte hat mit drei Jugendlichen fortgesetzt Unzucht getrieben, die „nach Art der Ausführung besonders hasslich“ war. Er ist wegen derartiger Handlungen zuvor zweimal zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er verbüßt hat. Dass die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB auf solche Taten und einen solchen Täter anwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.

Nach Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 3 des 1. StrRG war festzustellen, dass die Folgen nach § 31 Abs. 7 StGB n. F. nicht eintreten, weil der Angeklagte nur zu Gefängnis verurteilt war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmidtBörker