Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einstiegsdiebstahl und einfacher Diebstahl – Absicht der dauernden Enteignung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 101/67
Datum
14.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt verbandene Verurteilungen wegen mehrerer Einstiegs- und einfachen Diebstähle. Zentral war, ob er bereits bei der Wegnahme die Absicht hatte, die Sachen dauerhaft zu entziehen. Der BGH hält die Feststellungen für tragfähig und schließt aus dem Urteilskontext die erforderliche Entziehungsabsicht. Die Revision wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einordnung einer Wegnahme als (Einstiegs-)Diebstahl ist maßgeblich, ob der Täter bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme die Absicht hatte, dem Berechtigten die Sache dauerhaft zu entziehen.

2

Dass eine Sache nachträglich an einem Ort steht, an dem sie Dritten zugänglich ist, begründet allein noch keine Diebstahlsqualifikation; entscheidend bleibt die nachweisbare Entziehungsabsicht zum Zeitpunkt der Entnahme.

3

Fehlt eine ausdrückliche Feststellung zur Entziehungsabsicht einzelner Gegenstände, kann das Gericht diese aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils schließen, wenn die Überzeugungsbildung der Strafkammer deutlich erkennbar ist.

4

Die Prüfung der Revision beschränkt sich auf Rechtsmängel; bloße Zweifel an einzelnen Erwägungen der Tatsachenwürdigung rechtfertigen keine Aufhebung, sofern das Urteil insgesamt tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 9. Dezember 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Monteur Heinrich ███ aus SC, geboren █████████ 1941 in ████████, Kreis PCD, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 9. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen des am 6. Juli 1966 verübten Einstiegsdiebstahls zum Nachteil des Gastwirts DC__ ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Ob sie, wie das Landgericht meint, mit der Erwägung gerechtfertigt werden kann, dass die Wagenschlüssel des Gastwirts DC__, die der Angeklagte mittels Einsteigens aus dessen Wohnung wegnahm, als Verkörperung des Pkw anzusehen seien, den er dann mit den Schlüsseln in Betrieb setzte, erscheint allerdings zweifelhaft. Die Verurteilung kann auch nicht ohne weiteres mit der Tatsache begründet werden, dass das Fahrzeug an derjenigen Stelle in Hannover, an welcher der Angeklagte es entgegen seiner ursprünglichen Absicht stehenließ, dem Zugriff jedes beliebigen Dritten preisgegeben war. Entscheidend ist, ob der Angeklagte in demjenigen Zeitpunkt, in dem er mittels Einsteigens die Wagenschlüssel aus der Wohnung wegnahm, schon die Absicht hatte, sie dem Gastwirt DC__ nicht nur vorübergehend, sondern für dauernd zu entziehen.

Die Feststellungen ergeben, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte, als er die Wagenschlüssel mittels Einsteigens aus der Wohnung des Gastwirts DC__ wegnahm, bereits die Absicht hatte, den Pkw, den er mit ihnen in Betrieb setzen wollte, nach Beendigung der Fahrt Salzgitter–Jever hier „irgendwo“ stehenzulassen (vgl. UA S. 3). Damit hat die Strafkammer hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte nach ihrer Überzeugung schon in diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, den Pkw an irgendeiner Stelle stehenzulassen, an der er dem Zugriff jedes beliebigen Dritten preisgegeben war.

Für die Wagenschlüssel fehlt es zwar an einer entsprechenden ausdrücklichen Feststellung. Hier ergibt aber der Zusammenhang des Urteils als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte von vornherein gewillt war, auch die Wagenschlüssel dem Gastwirt nicht nur vorübergehend vorzuenthalten.

Dafür, dass er etwa die Absicht gehabt hätte, die Schlüssel auf irgendeine Weise wieder in den Herrschaftsbereich DC__s gelangen zu lassen, bietet das Urteil nicht den geringsten Anhalt.

2. Dass der Angeklagte sich gleichfalls eines Einstiegsdiebstahls schuldig gemacht hat, als er in der Nacht zum 29. Juli 1966 mittels Einsteigens Geld aus der Wohnung des Gastwirts ██ █████████ brauchte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Hinwendungen.

3. Die Auffassung, dass der Angeklagte einen einfachen Diebstahl beging, als er anschließend den Pkw MC 7s entwendete, ist im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsirrtum.

Die Verurteilung kann allerdings auch hier nicht ohne weiteres mit der Tatsache gerechtfertigt werden, dass der Wagen in der Waldschneise, in der der Angeklagte ihn entgegen seiner ursprünglichen Absicht stehenließ, dem Zugriff Dritter preisgegeben war. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, dass Letzteres nach der Überzeugung der Strafkammer auch für denjenigen Ort zutraf, an dem der Angeklagte den Wagen nach seinem ursprünglichen Plan zurücklassen wollte.

Denn das Urteil stellt auf Seite 4 unten und 5 oben fest, dass der Angeklagte den Pkw wegnahm, um mit ihm nach Salzgitter zu fahren, und dass er das Fahrzeug dort stehenlassen wollte. Auf UA S. 6 heißt es, der Umstand, dass der Angeklagte das Fahrzeug in der Waldschneise stehenließ, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Tat als Diebstahl nichts, weil das Fahrzeug auch an diesem Ort dem Zugriff Dritter preisgegeben gewesen sei.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen Rechtsmangel, der der Revision Erfolg bringen könnte.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt