Revision: Gleichartige Tateinheit bei Unzucht mit Kindern; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/57
- Datum
- 26.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auf die nachträgliche Herbeiführung von Zeugenaussagen zu Behauptungen, die der Angeklagte zuvor nicht substantiiert vorgetragen hat.
Zieht der Angeklagte einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zurück, kann die Strafkammer daraus schließen, dass weitere Beweisaufnahme als entbehrlich angesehen wird.
Liegt bei mehreren Opfern eine durch Zusammenfallen einzelner Teilakte geprägte Tatfolge vor, kann Gleichartigkeit der Tateinheit vorliegen; in solchen Fällen sind die Taten als durch ein und dieselbe Handlung begangen zu werten.
Wird durch Revision die Zahl der Verurteilungen geändert, ist der Strafausspruch aufzuheben; bei neuer Strafzumessung darf die zu verbindende Einzelstrafe die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Allein das "hartnäckige Leugnen" rechtfertigt nicht die teilweise Nichtanrechnung von Untersuchungshaft; eine solche Abweichung bedarf einer hinreichenden ausdrücklichen Begründung und Feststellungen zur mangelnden Unrechtseinsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 2. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Dolmetscher Marius ████ von ████████ aus ███, geboren am ██████████ 1917 in ██, ██████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2. Januar 1957
1.) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt wird,
2.) in den Strafaussprach samt den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Untersuchungshaft sind vier Monate auf die verhängte Strafe angerechnet worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
1.) Der Angeklagte meint, die Strafkammer habe ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt. Sie hätte die Ehefrau ██████, die Eheleute ██ und eine Frau [REDACTED] darüber hören müssen, ob die Kinder, an denen er sich vergangen haben solle, von ihren Müttern zu den ihn belastenden Aussagen bestimmt worden seien. Die von ihm schon vor dem Hauptverhandlungstermin schriftlich benannten Zeugen könnten bekunden, dass die Kinder von ihren Müttern oft geschlagen worden seien, weil ihre Aussagen widersprüchlich und für den Angeklagten vorteilhafter geworden seien.
Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat die jetzt vorgetragenen Beweisbehauptungen in seinen früheren Eingaben an das Gericht nicht aufgestellt. Die Strafkammer brauchte sich deshalb auch nicht aufzudrängen, diese Zeugen zu laden.
Sie hat dem Angeklagten überdies anheimgestellt, Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Das hat der Verteidiger des Angeklagten zwar getan. Er hat den Antrag gestellt, Frau ██████ über die Glaubwürdigkeit der geschädigten Kinder und über den Leumund des Angeklagten zu vernehmen. Er hat ausweislich der Sitzungsniederschrift den gestellten Beweisantrag jedoch später zurückgezogen. Die Strafkammer konnte hiernach der Auffassung sein, dass auch der Angeklagte und sein Verteidiger der Meinung waren, eine weitere Beweisaufnahme werde nicht zur Entlastung des Angeklagten beitragen.
2.) Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Strafkammer verpflichtet gewesen sein sollte, einen weiteren Sachverständigen über die „Willensbildung der Kinder“ zu vernehmen.
II. Die Sachrüge.
1.) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Handlung des Angeklagten als Verbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt hat.
2.) Das Landgericht hat aber zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen. Die Strafkammer hat ihre Auffassung in dieser Beziehung nicht näher begründet. Offenbar geht sie jedoch davon aus, dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geschlechtliche Unverdorbenheit von Kindern, schütze. Das trifft zwar zu, steht jedoch – soweit mehrere Kinder in Frage kommen – der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht entgegen. Es schließt aber nicht aus, dass mehrere Kinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung im natürlichen Sinne, zugleich verletzt werden können. Denn liegt der Fall der so genannten gleichartigen Tateinheit vor, für den § 73, nicht § 74 StGB gilt (vgl hierzu BGHSt 1, 20 = JR Nr. 2 zu § 73 StGB mit Anm. von Werner). Das trifft hier aus folgenden Gründen zu:
Der Angeklagte hatte beide Mädchen gleichzeitig veranlasst, Schuhe und Strümpfe auszuziehen und sich auf sein Bett zu legen. Dann hat er sich zu ihnen ins Bett gelegt, ihnen die Schlüpfer ausgezogen und sie unsittlich berührt. Anschließend hat er das eine der beiden Mädchen aufgefordert, mit ihm hinter einen Wandschirm zu kommen, dort seine Hose geöffnet und dem Kinde sein Glied gezeigt. Das Kind hat dieses entsprechend dem Vorsatz des Angeklagten aufmerksam und geflissentlich betrachtet.
Die Strafkammer hat in diesen letzteren Verhalten keine weitere selbständige Handlung des Angeklagten gesehen, es vielmehr als Teil einer in sich fortgesetzten Handlung betrachtet. Somit hat sich die gesamte Handlung nicht immer zugleich gegen beide Mädchen gerichtet. Das vermag jedoch an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Werden nämlich Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusammenfallen (BGHSt 6, 81).
Der Angeklagte war daher wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu verurteilen. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert.
3.) Die Strafaussprache musste aufgehoben werden, weil nur noch eine Strafe zu verhängen ist. Hierbei wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass die nunmehr zu verhängende Einzelstrafe die Höhe der b isherigen Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
4.) Das Landgericht hat dem Angeklagten gemäß § 60 StGB von der erlittenen Untersuchungshaft nur vier Monate auf die verhängte Strafe angerechnet. Die darüber hinausgehende Zeit der verbüßten Untersuchungshaft hat die Strafkammer nicht angerechnet, weil der Angeklagte die seine Verlängerung durch sein hartnäckiges Leugnen selbst herbeigeführt habe.
Diese Begründung ist bedenklich. „Hartnäckiges Leugnen“ ist für sich allein kein Strafschärfungsgrund (BGHSt 1, 103), noch kann ein derartiges Prozessverhalten geeignet sein, die Anrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft abzulehnen (BGHSt 1, 105; BGH vom 19. Juni 1956, 1845). Anders wäre es, wenn die Strafkammer davon überzeugt gewesen wäre, dass das Verhalten des Angeklagten nur ein Anzeichen für mangende Unrechtseinsicht des Angeklagten sei. Darüber hätte das Urteil aber deutlich Aussprache halten müssen, zumal der Angeklagte teilweise freigesprochen worden ist.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Koffka | Borker |