Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Betäubungsmittelstraftaten als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 1012/83
Datum
28.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz wurden vom BGH nach § 345 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Senat weist darauf hin, dass es in der Regel nicht ratsam ist, Angeklagten und Verteidigern zu gestatten, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen. Eine Beurlaubung nach § 231c StPO kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann Revisionen nach § 345 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.

2

Es empfiehlt sich in der Regel nicht, dem Angeklagten und seinem Verteidiger auf Antrag zu gestatten, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen.

3

Eine Beurlaubung des Angeklagten nach § 231c StPO kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.

4

Die Kosten eines Rechtsmittels sind von dem jeweiligen Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht ████████, 1. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

aus ████

A

den ██████████████████ Zoran 1. geboren am 1955 in ████, zur Zeit ██ █████, geborener ████, ██,

den Elektriker Murat 2. ohne festen Wohnsitz, geboren am 1944 in ███████ (Ju), alias Dragan, alias Satan, geboren am 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, ███ HAC-D,

den Kaufmann Niko 3. ██ (Ju), geboren am 1950 in █████, zur Zeit ██,

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1984 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten A, █████ und T gegen das Urteil des Landgerichts ████████ vom 1. September 1983 werden nach § 345 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Zusammenhang mit der Rüge des Angeklagten T aus § 338 Nr. 5 StPO weist der Senat im Anschluss an den Antrag des Generalbundesanwalts darauf hin, dass es sich in aller Regel nicht empfiehlt, dem Angeklagten und seinem Verteidiger auf deren Antrag zu gestatten, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen. Eine Beurlaubung des Angeklagten nach § 231c StPO wird nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 32, 100, 102).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

FuhrmannFleischmannHorstkotte
HerrmannNiepel