Revision: Aufhebung wegen unvereinbarer Feststellungen bei gewerbsmäßiger Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 100/91
- Datum
- 21.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung des Urteils ist geboten, wenn die Feststellungen des Tatrichters mit der im Urteil unterstellten Tatbegehung nicht miteinander vereinbar sind.
Sind einzelne Verurteilungen aufgrund mangelnder oder widersprüchlicher Feststellungen aufzuheben, ist gegebenenfalls auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu prüfen.
Ist die Revision in den vorgebrachten Angriffspunkten unbegründet, kann das Revisionsgericht diese im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verwerfen.
Bei Aufhebung einzelner Verurteilungen ist die Sache an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, damit dort die Entscheidung unter Berücksichtigung der aufgehobenen Feststellungen neu getroffen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ den Automechaniker Leszek, geboren als █████, geboren am █████████████ 1957 in ███████ (Polen), zur Zeit in Haft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1. nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO **einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Urteilsfeststellungen im Fall I der Urteilsgründe, der Angeklagte sei mit dem PKW Daimler-Benz ████████ 170 in der 5. Stunde des 24. März 1989 in Marienborn in die ehemalige DDR eingereist und in der 15. Stunde dieses Tages über Pommellen nach Kolbaskowo in Polen ausgereist, mit der Wahrunterstellung, der Angeklagte habe das Fahrzeug auf einem Parkplatz neben dem Bahnhof Zoo in Berlin übernommen und sei damit gemeinsam mit einem █████████ nach Pomellen/Kolbaskowo gefahren, wo [REDACTED] das Fahrzeug übernommen und durch den Zoll gebracht habe, nicht vereinbar sind.
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. März 1991 hat vorgelegen.
| Laufhütte | Horstkotte | Harms | |||
| Rebitzki | Hager |