Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung in Vergewaltigungsurteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 100/81
- Datum
- 24.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch ist aufzuheben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung widersprüchliche Feststellungen enthält, die die Überzeugungsbildung erschüttern.
Es ist unzulässig, eine Einlassung des Angeklagten zugleich als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen und gleichzeitig inhaltliche Teile dieser Einlassung zur Feststellung des Sachverhalts heranzuziehen.
Bei der Feststellung von derartigen inneren Widersprüchen hat das Revisionsgericht den Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsgründe strukturelle Widersprüche in der Beweiswürdigung offenbaren, die eine sichere Beurteilung der Schuld verhindern.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Wolfgang ██, geboren am █████████ 1941 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 1980 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da das Rechtsmittel mit der Sachrüge schon aus folgendem Grund Erfolg hat:
Der Schuldspruch beruht auch auf der tatrichterlichen Erwägung:
„Selbst wenn die Zeugin auf sexuelle Abenteuer aus gewesen wäre, so war sie es jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat nicht, denn der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass es weder zu sexuellen Handlungen noch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei“ (UA S. 10). Diese Beweisführung ist aber unvereinbar mit der Überzeugung der Strafkammer, dass die Einlassung des Angeklagten gerade insoweit widerlegt und als „bloße Schutzbehauptung“ zu würdigen sei (UA S. 9).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben, die Revision im Übrigen zu verwerfen.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |