Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 100/80
Datum
18.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein. Das Gericht prüfte, ob die Wiedereinsetzung fristgerecht nach Wegfall eines Hindernisses beantragt wurde und ob die Revision innerhalb der in § 341 StPO bestimmten Woche eingelegt wurde. Aufgrund rechtzeitiger Hinweise (Verteidiger, Urkundsbeamter) war kein Hindernis gegeben; der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision wurden als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag unzulässig.

2

Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 341 StPO bezeichneten Frist von einer Woche eingelegt wird.

3

Die Kenntnis oder rechtzeitige Mitteilung über das Ablaufen der Rechtsmittelfrist (z. B. durch den früheren Verteidiger oder den Urkundsbeamten) schließt ein schutzwürdiges Hindernis für die Wiedereinsetzung aus.

4

Die verspätete Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Wegfall des behaupteten Hindernisses rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels und führt zur Verwerfung desselben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektromonteur Slave ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1952 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1980

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 1979 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 1979 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.

Gründe

1. Wie der Akteninhalt und das eigene Vorbringen des Antragstellers ergeben, ist dem Antragsteller schon vor dem 19. Dezember 1979 mitgeteilt worden, dass die Frist zur Einlegung der Revision am 12. April 1979 abgelaufen war: Der frühere Verteidiger hatte mit seinem am 6. April 1979 abgesandten, nach dem Vorbringen des Angeklagten am 12. April 1979 eingegangenen Schreiben auf die Frist zur Revisionseinlegung hingewiesen; der Verteidiger hatte dabei mitgeteilt, dass er selbst kein Rechtsmittel für den Angeklagten einlegen werde. Der Ur- ███████████ hat nach der eidesstattlichen Versicherung des Osmani █████ dem Antragsteller am 25. April 1979 erklärt, seine Revision sei verspätet; nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers hat der Urkundsbeamte schon am 18. April 1979 auf den Ablauf der Revisionseinlegungsfrist hingewiesen. Hiernach ist der am 26. November 1979 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu spät gestellt worden; er ist nicht binnen einer Woche nach dem Wegfall des Hindernisses eingereicht worden (§ 45 Abs. 1 StPO).

2. Die am 26. November 1979 eingegangene Revision gegen das Urteil vom 5. April 1979 ist nicht innerhalb der in § 341 StPO bezeichneten Frist von einer Woche eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

FleischmannHorstkotteNiepel
HerrmannRebitzki