Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 100/80
- Datum
- 18.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag unzulässig.
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 341 StPO bezeichneten Frist von einer Woche eingelegt wird.
Die Kenntnis oder rechtzeitige Mitteilung über das Ablaufen der Rechtsmittelfrist (z. B. durch den früheren Verteidiger oder den Urkundsbeamten) schließt ein schutzwürdiges Hindernis für die Wiedereinsetzung aus.
Die verspätete Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Wegfall des behaupteten Hindernisses rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels und führt zur Verwerfung desselben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektromonteur Slave ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1952 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1980
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 1979 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. April 1979 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
Gründe
1. Wie der Akteninhalt und das eigene Vorbringen des Antragstellers ergeben, ist dem Antragsteller schon vor dem 19. Dezember 1979 mitgeteilt worden, dass die Frist zur Einlegung der Revision am 12. April 1979 abgelaufen war: Der frühere Verteidiger hatte mit seinem am 6. April 1979 abgesandten, nach dem Vorbringen des Angeklagten am 12. April 1979 eingegangenen Schreiben auf die Frist zur Revisionseinlegung hingewiesen; der Verteidiger hatte dabei mitgeteilt, dass er selbst kein Rechtsmittel für den Angeklagten einlegen werde. Der Ur- ███████████ hat nach der eidesstattlichen Versicherung des Osmani █████ dem Antragsteller am 25. April 1979 erklärt, seine Revision sei verspätet; nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers hat der Urkundsbeamte schon am 18. April 1979 auf den Ablauf der Revisionseinlegungsfrist hingewiesen. Hiernach ist der am 26. November 1979 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu spät gestellt worden; er ist nicht binnen einer Woche nach dem Wegfall des Hindernisses eingereicht worden (§ 45 Abs. 1 StPO).
2. Die am 26. November 1979 eingegangene Revision gegen das Urteil vom 5. April 1979 ist nicht innerhalb der in § 341 StPO bezeichneten Frist von einer Woche eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
| Fleischmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |