Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht und Entführung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 100/73
Datum
10.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung sowie gegen Verfahrensmängel. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Ein Ausschluss der Öffentlichkeit begründet keinen Revisionsgrund, Aufklärungsrügen waren nicht substantiiert vorgetragen. Beweiswürdigung, Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung weisen keine rechtsfehlerhaften Feststellungen auf. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtsfehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit begründet den Revisionsgrund des § 336 Nr. 6 StPO nur, wenn die Beschränkung gesetzeswidrig erfolgt ist; ein bloßer Nichtausschluss ist nicht automatisch revisionsbegründend.

2

Bei Aufklärungsrügen muss der Rügeführer konkret angeben, welche Beweismittel dem Gericht fehlen und in welcher Weise diese das Ergebnis hätten beeinflussen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Revisionsrechtliche Beanstandungen, die sich nur gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters richten, sind unbeachtlich, soweit keine durchgreifenden Rechtsfehler nachgewiesen werden.

4

Ein Zustand der Erregung oder »Ekstase« begründet nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen die Anwendbarkeit des § 51 StGB; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung.

5

Die Annahme eines besonders leichten Falles der Tat oder sonstiger Ausnahmegründe nach § 23 Abs. 2 StGB setzt besondere, vom Tatrichter darzulegende Umstände voraus und ist nicht ohne hinreichende Begründung anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 18. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudolf ███████ aus ██, geboren ████████ 1945 in ██, wegen Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Schmitt und Schuster in der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ aus ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Referendar ████████ aus ████████ als Vertreter der Nebenklägerin Martina ███ und Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 18. Oktober 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision beanstandet, dass in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen worden sei. Das trifft zwar zu, vermag aber dem Rechtsmittel nicht zum Ziel zu verhelfen. Ein Verstoß nach § 336 Nr. 6 StPO liegt nicht vor. Dieser (unbedingte) Revisionsgrund kommt nur bei ungesetzlicher Beschränkung der Öffentlichkeit in Frage. Auch ein nach § 337 StPO beachtlicher Revisionsgrund ist aus der Revisionsbegründungsschrift nicht ersichtlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist im Strafverfahren gegen Erwachsene niemals zwingend vorgeschrieben; ein Fall des § 48 JGG liegt nicht vor.

2. Die vom Verteidiger erhobenen Aufklärungsrügen sind, soweit sie in zulässiger Weise erhoben worden sind, unbegründet.

a) Dem Landgericht musste sich weder die Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Verletzten noch die Vornahme von Ermittlungen über das sonstige Verhalten des Mädchens auf sexuellem Gebiet aufdrängen.

b) Soweit mit der Aufklärungsrüge Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Angeklagten vermisst werden, fehlt es an der erforderlichen Angabe von Beweismitteln, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge

Die Revisionsausführungen zur Sachrüge sind überwiegend gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung gerichtet und daher insoweit unbeachtlich. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsfehler. Einzugehen war nur auf folgende Punkte:

1. Die Jugendschutzkammer befasst sich (UA S. 20) mit der Möglichkeit, Martina ███ █████ bei ihrer Sachverhaltsschilderung (u. a.) deshalb übertrieben haben, weil sie fürchtete, vom Angeklagten geschwängert zu sein. Dazu sagt das Landgericht, dieser Beweggrund würde gedanklich voraussetzen, dass Martina nur die etwaigen Folgen eines Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten nicht gewollt habe, wohl aber den Geschlechtsverkehr als solchen. Da das jedoch – wie ausgeführt – nicht zutreffe, entfalle auch dieser Beweggrund.

Die Revision sieht hierin einen unzulässigen Kreisschluss. Ob das der Fall ist, kann zweifelhaft sein, wenn man nur auf die (verkürzt) wiedergegebenen Sätze abstellt. Sie müssen jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen zu diesem Punkt gesehen werden. Sie ergänzten – wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat – die Darlegungen zu dem möglichen Beweggrund einer Angst vor Schwangerschaft mit der Feststellung, dass gerade weil Martina das warnende Beispiel ihrer schwangeren älteren Schwester vor sich gehabt habe, sie auch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht gewollt habe. Gegen diese Beweiswürdigung, die unabhängig von den oben mitgeteilten Erwägungen des Landgerichts ist, ist nichts einzuwenden.

2. Die Bedenken der Revision dagegen, dass die Strafkammer wiederholt auf die „moralisch und sittlich durch und durch saubere Familie der Verletzten“ hinweist, sind unbegründet. Jedenfalls für die Glaubwürdigkeit Martinas war diese Tatsache von Bedeutung.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen auch in sachlich-rechtlicher Beziehung keinen Rechtsfehler erkennen. Dass er sich bei der Tat in einem Zustand der Ekstase befand, war, wie die Jugendschutzkammer richtig ausgeführt hat, nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit des § 51 StGB.

4. Schließlich lässt auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hierzu vorgebracht hat, ist zum Teil unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Davon, dass es sich um einen „besonders leichten Fall der Notzucht“ handelt, kann keine Rede sein. Jedenfalls sind bei einem Verbrechen, wie es hier festgestellt worden ist, besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB nicht vorhanden. Das bedurfte bei dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift auch keiner besonderen

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der

Begründung.SiemerSchmidtSchuster
Bundesanwaltschaft.SarstedtSchmitt