Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 100/62
Datum
08.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallbetrugs in sechs Fällen verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitgegenstand waren die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Senat hält ergänzende Vernehmungen ohne Beweisantrag nicht für geboten und bestätigt die rechtliche Behandlung des Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht ohne entsprechenden Beweisantrag zur Anordnung bestimmter Zeugenerhebungen oder Sachverständigenvernehmungen; das Gericht kann sich aus vorhandenen Aussagen und Umständen ein tragfähiges Bild machen.

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Eine Revision ist unbegründet, soweit sie lediglich appellatorisch die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; nur bei willkürlicher oder rechtsfehlerhafter Würdigung liegt ein Revisionsgrund vor.

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Beim Eingehungsbetrug bemisst sich der Vermögensschaden grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben; in besonderen Fällen sind aber auch die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Getäuschten zu berücksichtigen, sodass fehlende Verwendbarkeit der Leistung eine Vermögensschädigung begründet.

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Entsteht durch den Vertragsschluss ein dem Täter vorteilhafter Nutzen und war dieser Vorteil vom Täter gewollt (z.B. zur Erlangung von Provisionen), so entspricht der daraus resultierende Vermögensschaden dem erstrebten rechtswidrigen Vorteil und ist dem Tatvorsatz zuzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm █████████████ aus █, geboren am ██ 1908 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht die Fähigkeit der Kinder, das Maschinenschreiben ohne persönliche Unterweisung zu erlernen, verneint hat, ohne die Kinder selbst als Zeugen und ihre Lehrer oder andere Personen als Sachverständige zu hören. Hierin liegt die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Sie ist jedoch unbegründet. Die Vernehmung der Kinder, ihrer Lehrer oder anderer Sachverständiger brauchte sich dem Landgericht ohne entsprechenden Beweisantrag nicht aufzudrängen. Es konnte sich auf Grund der Zeugenaussagen der Eltern ein Bild von der Begabung und den Fähigkeiten der Kinder machen. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass keines der Kinder in den sechs Fällen das Maschinenschreiben gelernt hat, dafür, dass sie dazu ohne persönlichen Unterricht, allein auf Grund eines Fernkursus, nicht fähig waren.

2. Die Verurteilung wegen Betruges in den sechs Fällen begegnet auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, die Kinder, wie versprochen, persönlich zu unterrichten, bekämpft sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer.

Auch die Ausführungen des Landgerichts über den Vermögensschaden der Betroffenen sind frei von Rechtsirrtum. Grundsätzlich richtet sich zwar beim sogenannten Eingehungsbetrug der Leistungsvergleich nach allgemeinen Maßstäben. Daneben sind aber in besonderen Fällen auch die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Getäuschten zu berücksichtigen (BGH bei Dallinger MDR 1952, 408, 409; RGSt 16, 1, 73; 49, 21, 23). Entscheidend ist, ob der Getäuschte die erworbene Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfange für den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer Weise verwenden kann. Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu sehen, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht (BGHSt 16, 321). Der Wert einer Schreibmaschine in Verbindung mit einem schriftlichen Fernkursus kann in tausend Fällen dem Erwerber den dafür gezahlten Preis wert sein. Sie können aber auch unter besonderen Verhältnissen, wie sie das Landgericht hier festgestellt hat, für den Abnehmer ohne persönliche Anweisung und Unterrichtung wertlos sein. Der Vermögenszuwachs durch Lieferung einer Schreibmaschine samt Fernkursus bleibt dann für den Getäuschten hinter der durch die Bezahlung des Preises entstandenen Vermögensminderung zurück. Dass der Vermögensschaden dem erstrebten rechtswidrigen Vorteil entspricht, ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft. Denn in der schädigenden Vertragsbindung bestand der Nutzen für die vom Angeklagten vertretene Firma, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt. Diesen Nutzen hat der Angeklagte auch beabsichtigt, weil davon abhing, dass er selbst die Provisionen verdiente.

Der Revisionsangriff gegen die Höhe der Strafe geht offensichtlich fehl.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtMayr
SchmittBörker