Revisionaufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 100/57
- Datum
- 07.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB ist planmäßiges und folgerichtiges Verhalten allein kein ausreichender Beleg für volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Die Möglichkeit einer durch enthemmende Substanzen bedingten Beseitigung innerer Hemmungen ist gesondert zu prüfen; die Wirkungen solcher Substanzen können die Schuldfähigkeit beeinträchtigen.
Die bloße Verweisung auf ein ärztliches Sachverständigengutachten ersetzt nicht die notwendige, vom Gericht selbst getragene und substantiiert begründete Darlegung zur Zurechnungsfähigkeit.
Bei Gewaltverbrechen ist bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens ein besonders strenger Maßstab anzulegen; kann nicht ausgeschlossen werden, dass Zurechnungsunfähigkeit vorliegt, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz N. ███ aus ████, geboren am ██ 1932 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffes auf einen Kraftfahrer
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Autostraßenraubes“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft. Hierbei haben sich gegen die Bejahung des Tatbestandes eines Verbrechens nach § 316a StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB und einem Vergehen nach § 223a StGB keine Bedenken ergeben.
Auch die Revision hat insoweit keinerlei Einzelangriffe erhoben.
2.) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Ausführungen der Strafkammer, die sich auf § 51 StGB beziehen.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe am Tage vor der Tat vom Mittag bis zum Abend nacheinander insgesamt acht Veronal-Schlaftabletten eingenommen. Er habe daher den ganzen 19. November 1955 (Tattag) bei jedem Schritt wie ein Betrunkener geschwankt und könne sich an die Vorgänge an diesem Tage nur undeutlich erinnern. Den Überfall auf den Kraftfahrer könne er sich nur damit erklären, dass er zur Tatzeit noch unter der Einwirkung der Überdosis von Veronal gestanden habe.
Die Strafkammer hat es offengelassen, ob der Angeklagte am 18. November 1955 wirklich acht Veronal-Tabletten eingenommen habe. Sie hat jedoch aus seinem planmäßigen und folgerichtigen Verhalten auf seine volle Zurechnungsfähigkeit geschlossen. Die Kammer gelangte auf Grund dieser Tatsachen zu der Überzeugung, dass eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht vorgelegen hat, wie auch eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ausgeschlossen sei.
Diese Begründung ist nicht ausreichend. Zu Bedenken gibt zunächst Anlass, dass die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit nur aus dem zweckbestimmten und folgerichtigen Verhalten des Angeklagten gefolgert hat. Dergleichen Merkmale bezeugen zwar die Verstandes- und Erkenntnisfähigkeit, schließen aber eine Beseitigung der inneren Hemmungen nicht aus (BGHSt 1, 384/385). Gerade hierzu hätte sich die Strafkammer jedoch näher äußern müssen, weil Veronaltabletten enthemmend wirken können. Wenn das Landgericht sich demgegenüber damit begnügt, vor den wiedergegebenen Ausführungen die Worte des Gesetzes zu wiederholen, der Angeklagte sei zur Tatzeit im vollen Umfange fähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so ist das nicht ausreichend. Auch ist es ungenügend, wenn die Strafkammer nur auf das „überzeugende Gutachten“ des ärztlichen Sachverständigen Bezug nimmt, der sich „im gleichen Sinne“ geäußert hat.
Nach alledem muss das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden. Die Strafkammer wird die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erneut prüfen müssen. Hierbei wird auf folgendes hingewiesen: Die Zeugin ███ hat nach den bisherigen Feststellungen geäußert, der Angeklagte „würde wie ein Betrunkener schwanken“. Es wird zu prüfen sein, ob das tatsächlich zutraf. Andererseits wird zu beachten sein, dass es sich um ein Gewaltverbrechen handelt. Bei solchen Straftaten ist an das Hemmungsvermögen, das vom Angeklagten zu erwartende Maß an Hemmungen, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
3.) Es mag zweifelhaft sein, ob auch die Verfahrensbeschwerde begründet ist, die darauf gestützt ist, das Gericht habe es unterlassen, auch die Freundin der Zeugin █████████ zu vernehmen. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden „auf Befragen“ weitere Beweisanträge nicht gestellt. Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung einen Beweisantrag in dieser Hinsicht zu stellen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die erneute Verhandlung unter Umständen auch zu einer Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB führen kann, musste das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |