§ 42b StGB: Unterbringung nach Freispruch wegen Betrugsgefahr – Anforderungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 100/56
- Datum
- 07.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass von dem Betroffenen infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und dadurch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt wird.
Bei drohenden Vermögens- und Eigentumsdelikten verlangt die Gefahrenprognose regelmäßig eine hinreichend wahrscheinliche, nicht unbedeutende Schädigung in Umfang und Intensität; Art, Wahrscheinlichkeit und voraussichtliche Schadenshöhe sind möglichst konkret festzustellen und abzuwägen.
Die Anordnung der Unterbringung ist unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Schutzmaßnahmen (insbesondere vormundschaftliche Maßnahmen) die prognostizierte Gefahr ausreichend bannen können; deren tatsächliche Wirksamkeit ist rechtsfehlerfrei zu prüfen.
Die Beurteilung, ob die öffentliche Sicherheit eine Unterbringung erfordert, muss die Ranghöhe der bedrohten Rechtsgüter berücksichtigen; bei ausschließlich vermögensrechtlichen Gefahren ist eine besonders sorgfältige Abwägung geboten.
Für den äußeren Betrugstatbestand bleibt die Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverfügung grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die versprochene Sicherung aus anderen, den Beteiligten unbekannten Gründen zivilrechtlich unwirksam sein sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Rudolf ███ aus █████, geboren am ██████████ 1885 in ██ (Litauen), zur Zeit vorläufig untergebracht, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der siebzigjährige Angeklagte leidet an einer paranoiden Entwicklung. Er beschäftigt sich seit langem mit phantastischen wirtschaftstheoretischen Gedankengängen. Im Jahre 1949 nahm er in Berlin wieder den Handel mit wetterfesten Stiefeln auf, die er „Bären-Stiefel“ nannte. Da ihm eigene Mittel fehlten, verschaffte er sie sich durch Darlehen, für die er sehr hohe Zinsen „bei voller Sicherheit“ versprach. Namentlich mit Hilfe regelmäßiger Rundfunk-Werbesendungen von November 1949 bis November 1951 gelang es ihm, in der Zeit bis zum Mai 1952 von 588 privaten Geldgebern insgesamt über eine Million D-Mark geliehen zu erhalten. In den schriftlichen Erklärungen der ersten 1 3/4 Jahre erklärte er, als Sicherheit „Schuhwaren im Einkaufswert in Höhe des Darlehens“ zu übereignen, und verpflichtete sich, sie besonders zu kennzeichnen. Der Darlehensgeber übernahm nach dem Vertrag die Ware „hiermit in seinen Besitz“ und überließ sie dem Angeklagten „zum Verkauf“. Die versprochene Kennzeichnung der Waren unterblieb fast immer. Seit August 1951 enthielten die Verträge nur noch die allgemeine Bemerkung, als Sicherheit diene „das gesamte Lager an Schuhwaren zum Einkaufswert und der Wert der Filialen“. In diesem Sinne wurden auch die meisten späteren Darlehensabkommen nachträglich geändert.
Im Laufe der Zeit errichtete der Angeklagte sieben Zweiggeschäfte in Berlin und schließlich eine Niederlassung in Hamburg. Die Geschäftskosten, namentlich die Zinslasten, Werbekosten und Personalaufwendungen, waren viel zu hoch. Der Angeklagte kaufte in unwirtschaftlicher Weise ein und unterhielt zu große Warenbestände. Aus diesen Gründen stieg seine Überschuldung ständig. Sie betrug ohne Berücksichtigung von Abschreibungen auf Warenlager und Geschäftseinrichtung am 31. März 1951 mindestens 60 000 DM, am 30. Juni 1951 etwa 200 000 DM. Vom Sommer 1951 an konnte der Angeklagte den Zusammenbruch des Unternehmens nur dadurch aufhalten, dass er immer neue Darlehen aufnahm und mit ihnen die ansteigenden Verluste deckte. Von Januar bis Mai 1952 lieh er sich noch über 188 000 DM. Am 20. Mai 1952 beantragte er beim Amtsgericht ein Vergleichsverfahren. Am 31. Mai 1952 wurde jedoch das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Die Darlehensgläubiger erhielten nur eine Konkursquote von 4,47 % vom Hundert. Die Handelsbücher des Angeklagten waren so unvollständig geführt, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe den Geldgebern bis August 1951 die Absicht, bestimmte Waren als ihnen übereignet zu kennzeichnen, bewusst nur vorgespiegelt. In der Folgezeit habe er in den neuen Darlehensgläubigern einen Irrtum über die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens und über seine Fähigkeit zur Rückzahlung des Geldes erweckt. Dessen sei er sich jedoch nicht bewusst gewesen. Denn infolge seiner Geisteskrankheit habe er seine wirtschaftlichen Möglichkeiten und Aussichten weit überschätzt. Aus diesem Grunde habe er auch weder vor noch nach August 1951 erkannt, dass er das Vermögen der Geldgeber schädigte. Soweit er seine Handelsbücher unordentlich habe führen lassen, habe er nicht die Absicht gehabt, seine Gläubiger dadurch zu benachteiligen (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO). In diesem Verhalten liege auch kein Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, weil er „wegen seiner geistigen Erkrankung das Unrecht seines Tuns nicht einsehen konnte“.
Die Strafkammer hat den Angeklagten daher freigesprochen. Sie hat jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB angeordnet.
Diese Anordnung greift die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrens- und der Sachbeschwerde an.
Sie hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet.
Soweit es sich um die unordentliche Buchführung handelte, hatte das Landgericht im Beschluss vom 30. April 1955 (Bd. V Bl. 109 d. A.) das Hauptverfahren wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO eröffnet. Es hat zwar in der Hauptverhandlung den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, dass es dem Urteil auch den § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zugrunde legen könne. Die Unterbringung hat es aber erkennbar nur wegen der mit Strafe bedrohten Handlung des Betrugs angeordnet. Denn aus ihr allein wird im Urteil die Gefährlichkeit des Angeklagten hergeleitet. Das Konkursvergehen ist dafür ersichtlich ohne Bedeutung.
Aus diesem Grunde kann hier unentschieden bleiben, ob ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich war (vgl. dazu BGH LM Nr. 5 zu § 265 StPO).
II.
Die Sachbeschwerde dringt im Ergebnis durch.
1.) Es mag dahinstehen, ob das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht eine als Betrug „mit Strafe bedrohte Handlung“ im Sinne des § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB sieht. Es führt aus, der Angeklagte habe zwar die Vermögensschädigung der Darlehensgläubiger nicht vorausgesehen und seit August 1951 niemanden mehr bewusst getäuscht. Beides habe aber seinen Grund allein in seiner geistigen Erkrankung. Sein Verhalten sei daher gleichwohl eine nach § 263 StGB mit Strafe bedrohte Handlung.
Es trifft zu, dass der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in diesem Sinne entschieden hat (BGHSt 3, 287). Gegen das Urteil sind im Schrifttum Einwendungen erhoben worden (Heinitz DZGerichtlMed 1955, 517; Maurach Strafrecht Allg. Teil S. 715; Niese JZ 1953, 548; Welzel Strafrecht 5. Aufl. S. 208). Der erkennende Senat neigt dazu, diese Bedenken zu teilen. Er hat jedoch im jetzigen Abschnitt des Verfahrens keinen Anlass, eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nach § 136 Abs. 1 GVG herbeizuführen, denn die Anordnung der Unterbringung muss aus einem anderen Grunde ohnehin mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob der Angeklagte wenigstens in der letzten Zeit vor seinem geschäftlichen Zusammenbruch die Geber neuer Darlehen bewusst über seine Vermögensverhältnisse getäuscht und erkannt hat, dass sie gegen ihn nur wirtschaftlich minderwertige Forderungen erwarben. Hierauf könnte hindeuten, dass die Lage seines Unternehmens im April 1952 nach den bisherigen Feststellungen „selbst dem Angeklagten so bedenklich“ erschien, dass er einen Rechtsanwalt aufsuchte (UA 19). Spiegelte er trotzdem neuen Gläubigern eine sichere Anlage ihres Geldes vor, so kann er sie selbst dann bewusst getäuscht und geschädigt haben, wenn er glaubte, seine Lage werde sich wieder bessern.
2.) Gegen die Bejahung des äußeren Betrugstatbestandes wendet die Revision folgendes ein. Soweit der Angeklagte bis August 1951 in den Darlehensverträgen eine Sicherungübereignung vereinbart habe, sei diese Abrede aus bürgerlichrechtlichen Gründen ohnehin ungültig gewesen. Auf diesem Mangel, nicht auf der Täuschungshandlung des Angeklagten beruhe es, dass die Gläubiger die versprochene Sicherheit nicht erhalten hätten.
Das ist unrichtig. Das Vermögen der Gläubiger wurde nach den bisherigen Feststellungen dadurch geschädigt, dass sie ihr Geld hingaben, ohne dafür eine gleichwertige, weil ausreichend gesicherte Forderung zu erwerben. Ein großer Teil von ihnen hätte nach der Annahme der Strafkammer das Geld dem Angeklagten nicht ausgehändigt, wenn dieser nicht den Willen vorgespiegelt hätte, bestimmte Waren aus seinem Lagerbestand als ihr Sicherungseigentum zu kennzeichnen. Zu der schädigenden Vermögensverfügung wäre es also ohne die Täuschungshandlung des Angeklagten nicht gekommen. Darin liegt der ursächliche Zusammenhang zwischen beiden. Er wäre auch dann nicht beseitigt, wenn die Sicherungsabrede aus anderen, den Beteiligten unbekannten Gründen unwirksam gewesen sein sollte. Ob dies der Fall ist, kann daher auf sich beruhen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht jedoch zu berücksichtigen haben, dass der größere Teil der älteren Darlehensgläubiger nach August 1951 in eine nachträgliche Änderung der Sicherungsklausel willigte. Dies könnte darauf hindeuten, dass es diesen Geldgebern von Anfang an auf die allgemeine Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Angeklagten und nicht entscheidend darauf ankam, gerade durch Übereignung bestimmter einzelner Sachen gesichert zu werden.
3.) Dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens spätestens seit August 1951 hoffnungslos und die fremden Gelder nicht, wie der Angeklagte erklärte, „gut“ angelegt waren, legt das Landgericht ohne Rechtsirrtum dar.
Die Angriffe der Revision hiergegen sind ungerechtfertigt.
Indem die Strafkammer den Angeklagten „spätestens im Sommer 1951 konkursreif“ nennt, meint sie dies im wirtschaftlichen Sinne und verkennt nicht, dass das Konkursverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person nicht schon wegen Überschuldung, sondern erst dann zu eröffnen ist, wenn sie zahlungsunfähig ist, insbesondere ihre Zahlungen eingestellt hat (§ 102 KO). Einen solchen wirtschaftlichen Zusammenbruch konnte der Angeklagte seit Sommer 1951 „nur noch dadurch aufhalten, dass er immer neue Darlehen aufnahm“ (UA S. 17). Das Unternehmen war „seit dem Sommer 1951 auf normale Weise nicht mehr zu retten“. Dies hat der Buchsachverständige Riemer in der Hauptverhandlung erklärt, und das Landgericht folgt ihm darin, wie aus dem Urteil deutlich hervorgeht (UA 26).
Bei dieser Lage des Erwerbsgeschäfts, insbesondere den höchst unwirtschaftlichen Grundlagen, die ihm der Angeklagte gegeben hatte, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den allgemeinen Firmenwert („good will“) nicht als einen Rechnungsposten anerkennt, von dem es abhängen könnte, welchen wirtschaftlichen Wert die Darlehensforderungen hatten. Hierauf allein kommt es für die strafrechtliche Beurteilung an. Für sie ist unerheblich, ob in Bilanzen, wie die Revision vorträgt, grundsätzlich gewisse allgemeine Werte berücksichtigt werden dürfen, die mit dem Handelsunternehmen als solchem zusammenhängen, selbst aber nicht greifbar und für sich allein nicht verwertbar sind.
4.) Die Revision greift jedoch mit Erfolg die Annahme des Landgerichts an, die öffentliche Sicherheit erfordere es, den Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 42b Abs. 1 Satz 1 StGB).
In diesem Punkte hält die Begründung des Urteils der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte ist am 15. Juni 1954 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, in der er zwei Jahre lang gewesen war (UA 23).
Nach diesem Zeitpunkt war er, soviel das Urteil erkennen lässt, längere Zeit auf freien Füßen. Er lebte zuletzt in Berlin und Westdeutschland als Handelsvertreter (UA 23). Er ist, obwohl schon siebzig Jahre alt, „von erstaunlicher Frische und Rüstigkeit“, lässt keine Anzeichen eines Altersabbaus erkennen und hat ein sehr gutes Gedächtnis. „Diese Vitalität des Angeklagten in Verbindung mit den bei ihm vorhandenen Größenideen lassen es“, wie das Urteil weiter ausführt, „beinahe als sicher erscheinen, dass er sich mit dem Beruf eines kleinen Handelsvertreters, den er jetzt ausübt, in der Zukunft nicht begnügen, sondern dass er versuchen wird, erneut im Geschäftsleben groß aufzutreten“ (UA S. 37). Es sei zu erwarten, dass er sich gemäß seinen schon geäußerten Plänen (UA S. 23, 36, 37) in Westdeutschland in großem Umfange als selbständiger Schuhhändler betätigen werde. Dazu müsse er wieder Kredite aufnehmen, weil er kein Geld habe. Da ihm im Geschäftsleben jedes Kritikvermögen fehle, er sich vielmehr infolge seiner Geisteskrankheit falsche Vorstellungen von seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten mache und grundsätzlich nur mit vier- bis sechsstelligen Zahlen rechne, sei zu befürchten, dass er wiederum einen großen Personenkreis um erhebliche Beträge schädigen werde (UA S. 37, 38).
Diese Gefahr lasse sich, da der Angeklagte völlig allein stehe, nur durch seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt wirksam bannen. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, insbesondere seine Entmündigung, seien kein genügender Schutz. Dass der Angeklagte wieder ein Handelsunternehmen von der Art eröffne, wie er es in den Jahren 1949 bis 1952 mit den „Bären-Stiefeln“ betrieben habe, könne ein Vormund zwar sicherlich verhindern. Er habe aber bei der Regsamkeit und den krankhaften Geltungsdrang des Angeklagten nur unzureichende Möglichkeiten, diesen davon abzuhalten, im Umherreisen Schuhgeschäfte größeren Umfanges abzuschließen. Gerade diese Art der geschäftlichen Betätigung schwebe dem Angeklagten offensichtlich vor (UA S. 39, 40).
Diese Begründung ist rechtlich nicht fehlerfrei. Sie erweckt insbesondere die Besorgnis, das Landgericht könne rechtsirrig verkannt haben, welcher Art und Stärke die vom Angeklagten ausgehende Gefährdung sein muss, um die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB zu beeinträchtigen und damit die Unterbringung zu rechtfertigen.
Die Angriffe, die vom Angeklagten zu erwarten sind, richten sich nicht gegen Leib oder Leben, die geschlechtliche Reinheit (vor allem der Jugend) oder gegen sonstige Rechtsgüter hohen Ranges. Es stehen vielmehr nur Geldund Sachwerte auf dem Spiele. Ob ihre Gefährdung es erfordert, den siebzigjährigen, unbestraften Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, ist besonders sorgfältig abzuwägen. Zu diesem Zwecke muss rechtlich einwandfrei und möglichst genau festgestellt werden, wie wahrscheinlich es ist, dass er wieder Vermögensschaden anrichtet, und wie groß und für die Betroffenen fühlbar diese voraussichtlich sein werden.
Das Landgericht hält den Angeklagten nicht für einen reinen Hochstapler, der nur auf Betrug ausgeht und dessen Schwindeleien keinerlei Grundlagen in der Wirklichkeit haben. Er erscheint der Strafkammer vielmehr nur dann gefährlich, wenn er seine letzte Beschäftigung als Handelsvertreter aufgibt und wieder ein selbständiges Handelsgewerbe betreibt. Dafür kommt nach seinen Plänen allein der Handel mit Schuhwaren in Betracht, wie sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt.
Die Auffassung der Strafkammer, wenn der Angeklagte entmündigt werde, könne der Vormund nur die Errichtung eines stehenden Gewerbes verhindern und keine sichere Gewähr dafür bieten, dass der Angeklagte nicht im Umherreisen Schuhgeschäfte größeren Umfanges abschließe, übersieht folgendes. Ein Entmündigter kann ohne Mitwirkung seines Vormunds keine Art von Gewerbe anmelden. Er ist also auch nicht in der Lage, in erlaubter Weise im Umherziehen mit Schuhen zu handeln. Dass sich der Angeklagte über die Bestimmungen, die ihn hieran hindern, hinwegsetzen würde, stellt die Strafkammer nicht fest. Es geht auch nicht etwa aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Diese sprechen eher für das Gegenteil. Denn als dem Angeklagten im Jahre 1949 die Gewerbegenehmigung versagt wurde, weil er keine Betriebsräume hatte, richtete er sich hiernach und mietete die erforderlichen Räume.
Die Anordnung der Unterbringung muss daher aufgehoben werden.
Unter Berücksichtigung der hier hervorgehobenen Gesichtspunkte wird das Landgericht erneut prüfen müssen, ob eine Entmündigung des Angeklagten ausreicht, um die Gefahr zu bannen, die von ihm für das Vermögen anderer ausgeht. Dabei kann es auch erforderlich werden, zu untersuchen, ob sein wirtschaftlicher Zusammenbruch nebst den Gründen in so weiten Kreisen seines Gewerbezweiges bekannt geworden ist, dass nicht anzunehmen ist, er werde Schuhwaren auf Kredit erhalten und dadurch die Verkäufer schädigen können. Ist nicht wahrscheinlich, dass er Schuhe bekommt, so fehlt es ihm an einer wichtigen Voraussetzung für einen Schuhhandel im Umherziehen. In diesem Falle wäre näher darzulegen, ob er ihn auch ohne eine solche Grundlage beginnen, sich um private Darlehen bemühen, damit Erfolg haben und voraussichtlich eine nennenswerte Anzahl von Personen um nicht unerhebliche Beträge oder sonst in fühlbarer Weise schädigen wird. Ein solcher nicht unbedeutender Umfang des drohenden Schadens ist bei Vermögensund Eigentumsvergehen in der Regel die Voraussetzung der Unterbringung nach § 42b StGB (BGH NJW 1955, 837 m. Nachw.). Sollte mit einer nicht geringen Schädigung durch den Angeklagten nur in einzelnen Fällen zu rechnen sein, so wäre zu erwägen, ob Leute, die ohne genügende Nachprüfung Geld auf das Versprechen hoher Zinsen hin zur Verfügung stellen, also bewusst oder leichtfertig ein großes Wagnis eingehen, so schutzwürdig sind, dass die Unterbringung des Angeklagten gerechtfertigt erscheint.
Der Senat verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil es für die Richter, die das aufgehobene Urteil gefällt haben, besonders schwierig wäre, mit dem geistig erkrankten Angeklagten erneut zu verhandeln.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |