Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Verführungsversuch (§175a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 100/55
Datum
17.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach §175a StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob der Angeklagte erkannt oder zumindest damit gerechnet hat, dass der Jugendliche nicht von sich aus zur Unzucht bereit war. Insbesondere sind Umstände wie Ort, Verhalten und Äußerungen des Jugendlichen sowie deren Auslegbarkeit im Urteil zu erörtern. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Vorsatz der Verführung im Versuchsstadium ist maßgeblich, ob der Täter erkannt oder wenigstens damit gerechnet hat, dass das Opfer von sich aus nicht zur unzuchtigen Handlung bereit ist.

2

Bei der Beurteilung dieses Vorsatzes sind alle erkennbaren Umstände (z. B. Aufenthaltsort, Verhalten und Äußerungen des Angesprochenen, Zeitpunkt) als Indizien darzustellen und zu würdigen.

3

Unterbleiben hinreichende, nachvollziehbare Feststellungen dazu, was der Täter erkennen konnte oder rechnen musste, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Verhalten des Opfers, das zunächst Einvernehmen zu suggerieren scheint (Mitgehen, Hinnehmen von Entblößungen, Rauchen), kann die Gesamtschau beeinflussen und ist in der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Theodor E ███ aus ███, dort geboren ██████████████████████████, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Januar 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens gemäß § 175a Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen zum äußeren Hergang: Der Angeklagte begann um 23 Uhr in einer Gegend, „wo sich häufig Strichjungen herumtreiben“ und „wo es genug öffentliche Uhren gibt“, vor einem Kino eine Unterhaltung mit dem Jugendlichen ████████, indem er ihn nach der Uhrzeit fragte. Im Lauf des Gesprächs fragte er ihn, ob er Lust und Zeit habe, Bilder von schönen Frauen zu sehen. ███ bejahte dies nicht, ging aber doch weiter mit dem Angeklagten, sei es, weil ihn diese Aussicht wirklich reizte, oder weil er, wie er selbst erklärte, schon in diesem Augenblick den Verdacht faßte, daß der Angeklagte unzüchtige Absichten mit ihm habe. Der Zeuge beabsichtigte, den Angeklagten dem nächsten Polizeibeamten zu übergeben.

Auf dem weiteren Wege fragte der Angeklagte, ob ██ ██ schon eine Freundin habe. ██ ██████ meinte, dann sei ja die Mark nur noch fünfzig Pfennig wert. Der Angeklagte entgegnete, dabei könne ihm ja auch etwas anderes als Geld „abgehen“. Er sagte auch noch, es sei so heiß, daß man am liebsten nackend gehen möchte (tatsächlich war es ein sehr ██████ Tag), und ██ ████ habe eine „geile“ Hose an. ███ kam mit in die Wohnung des Angeklagten. Dieser zeigte ihm ein Magazin mit Bildern nackter Frauen und fragte ihn, ob er dafür Interesse habe. ██ verneinte. Der Angeklagte legte nun das Heft fort, trat zu ███ hin, der mit übereinandergeschlagenen Beinen dasaß, faßte an seinen Oberschenkel, sagte, ███████ habe schöne Schenkel, und glitt dann mit der Hand hinauf. Nun stand ███ auf und sagte, er müsse nach Hause. Der Angeklagte versuchte, ihn zum Bleiben zu nötigen, und sagte, er verstehe nicht, warum er denn erst so weit mitgegangen sei, wenn er nun schon wieder gehen wolle. Als sich ███ dann verabschiedete, forderte der Angeklagte ihn auf, doch einmal wieder zu ihm zu kommen.

Die Strafkammer führt aus, es habe sich nichts dafür ergeben, daß der Angeklagte damit rechnen „konnte“, ███████ von sich aus zu unzüchtigen Handlungen bereit sein. „Die Tatsache allein“, so führt das Urteil fort, „daß der Zeuge sich in der Gegend des Millerntor, wo sich häufig Strichjungen herumtreiben, aufhielt, konnte bei dem Angeklagten noch nicht eine derartige Vermutung erwecken. Auch wie sich der Zeuge auf die Gespräche und die Einladung des Angeklagten, mit ihm zu kommen, verhielt, gab diesem keinen begründenden Anlaß, zum einen, daß der Zeuge zur Unzucht bereit sein würde.“

Für den Vorsatz der Verführung komme es nicht darauf an, was der Angeklagte annehmen konnte und ob er begründeten „Anlaß“ zu einer bestimmten Meinung hatte, sondern darauf, ob er erkannt oder mindestens damit gerechnet hat, daß ██ von sich aus nicht zur gleichgeschlechtlichen ███████ geneigt war.

Diese Feststellung ist den Ausführungen des Landgerichts bei der hier gegebenen Sachlage nicht deutlich genug zu entnehmen. Sie geht auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Dieser spricht vielmehr für das Gegenteil:

Der Angeklagte knüpfte die Bekanntschaft in einer Gegend an, „wo sich häufig Strichjungen herumtreiben“, wo also im allgemeinen anständige Jugendliche nicht mehr um 23 Uhr herumlungern. Die Strafkammer vermißt eine glaubwürdige Erklärung des Angeklagten dafür, warum er gerade nach der Uhrzeit gefragt habe, obwohl es dort „genug öffentliche Uhren gibt“. Unter diesen Umständen war die Frage in der Tat auffällig, auch für den Angesprochenen; und es bedürfte gerade deshalb der Erörterung, warum der Angeklagte nicht eben aus der Tatsache, daß ███ sich trotzdem auf dieses so eigenartig eröffnete Gespräch einließ, geschlossen haben kann, ██ ████ sei ein Strichjunge. Entsprechendes gilt von der Fortsetzung des Gesprächs. Die Frage, ob ██ (um 23 Uhr) noch Zeit und Lust habe, Bilder von schönen Frauen zu sehen, fiel selbst dem unerfahrenen ██ ███████ auf, daß er daraus auf unzüchtige Absichten des Angeklagten schloß. Es müßte zum mindesten näher dargelegt werden, warum nicht auch der Angeklagte erkannt haben sollte, daß er verstanden hatte. ████ „beabsichtigte, den Angeklagten dem nächsten Polizeibeamten zu übergeben“.

Der weitere Verlauf legt die Annahme nahe, daß er es aber erst einmal zu Handlungen kommen lassen wollte, mit denen der Angeklagte eindeutiger zu überführen sein würde. Denn sonst ist kaum zu verstehen, warum er ihn nicht schon unterwegs der Polizei übergab, und warum er sogar in die Wohnung des Angeklagten mitging. ██████ mußte sich, wenn er seine Absicht ausführen wollte, zunächst einmal verstellen. Er mußte so tun, als sei er nicht grundsätzlich abgeneigt; und dem entspricht auch alles, was über den weiteren Hergang festgestellt ist. ███ nahm erkennbaren Anstoß weder an der Frage nach einer Freundin, noch an der zweideutigen Bemerkung, ihm könne „etwas anderes abgehen“, noch an der Redensart vom „Nackendgehen“, noch schließlich an der Bezeichnung seiner Hose als „geil“. Nach all diesen Anzüglichkeiten, die er als solche auch durchaus erkannt hatte, ging er in der Nacht mit einem fremden Mann in dessen Wohnung. Daß ██████ ihn auf diese Weise nur überführen wollte, kann der Angeklagte nicht erkannt haben; denn sonst hätte er sich wohl vor ihm gehütet.

Im Zimmer des Angeklagten angekommen, sagte ███ allerdings, er müsse gleich wieder gehen. Aber sein Verhalten stand dazu im Widerspruch. Denn er setzte sich, rauchte eine Zigarette, die der Angeklagte ihm anbot, sah zu, wie der Angeklagte sich Schuhe, Strümpfe und Hemd auszog, wartete auf den Angeklagten, während dieser nebenan den Hund beruhigte, und ließ sich dann die Magazinbilder von ihm zeigen. Daß er die Frage des Angeklagten, ob er Interesse für die Bilder der nackten Frauen habe, verneinte, ließ sich nach allem Voraufgegangenen auch dahin verstehen, daß er eher an gleichgeschlechtlicher Betätigung Interesse habe. Erst als der Angeklagte ihn berührte, stand er auf und machte Anstalten zum Gehen. Bis zu diesem Augenblick ist bisher nichts dafür dargetan, daß der Angeklagte erkannt haben sollte, ███ sei zur Unzucht nicht bereit. Das ████████████ Urteil sagt das nicht ausdrücklich; aus dem Zusammenhang kann es keinesfalls entnommen werden.

Allerdings versuchte der Angeklagte jetzt noch, █████████████ zum Bleiben zu nötigen. Er fügte hinzu, „er verstehe nicht, warum ███ denn erst so weit mitgegangen sei, wenn er nun schon ██████ gehen wolle“. Diese Bemerkung lag nach allem Voraufgegangenen in der Tat nahe. Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob sie nicht ergibt, daß der Angeklagte geglaubt hat, ██ wolle sich nur ███████. Schließlich forderte der Angeklagte ██ beim Abschied noch auf, doch einmal wiederzukommen. Diese letzte Bemerkung kann für sich allein nicht mehr als Verführungsversuch angesehen werden. Denn es war nunmehr ganz offensichtlich, daß █████████ wiederkommen würde, wenn er nicht etwa doch von sich aus zur Unzucht bereit sein würde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaBorker