Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessungsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 100/54
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsachen, die im Rahmen der Strafzumessung zu einer Strafschärfung führen, dürfen nur verwertet werden, wenn der Tatrichter von ihrer Richtigkeit mit der für schuldrelevante Feststellungen erforderlichen Überzeugung ausgeht.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen im Urteil, die den Strafausspruch beeinträchtigen, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist zulässig; die Revision kann sich auf die Angriffe gegen die Strafzumessung beschränken.
Der Tatrichter muss bei der Strafzumessung auch insoweit ausdrückliche Feststellungen treffen, wenn er aus Tatsachen Rückschlüsse auf die subjektive Einstellung oder das Bewusstsein der Angeklagten ziehen will.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 8. Dezember 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen die Ehefrau Ursula S. █████ –geb. ██– aus ████, Kreis ████, dort geboren am ██ ████, wegen versuchter Kindestötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 8. Dezember 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hat versucht, ihr Kind, das sie nach ihrer Überzeugung im Ehebruch empfangen hatte, gleich nach der Geburt zu töten. Das Schwurgericht hat ihr mildernde Umstände zugebilligt und sie wegen Verbrechens gemäß §§ 217, 43 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Verteidiger der Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und in der Revisionsbegründung allgemein die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Wie die Ausführungen, mit denen die Revision gerechtfertigt wird, jedoch ergeben, soll für die geständige Angeklagte nur der Strafausspruch angefochten werden. Die insoweit zulässigerweise beschränkte Revision ist begründet.
Das Schwurgericht hat zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung verwertet, dass sie angesichts ihres Einflusses auf ihren Ehemann ernste und endgültige Nachteile von seiner Seite nicht habe zu befürchten brauchen. Dies ist zwar an sich nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, das Schwurgericht habe mit dieser Feststellung gleichzeitig sagen wollen, die Angeklagte habe dieses auch erkannt. An einer ausdrücklichen Feststellung hierüber fehlt es jedoch. Selbst wenn man aber davon ausgeht, das Schwurgericht habe sagen wollen, die Angeklagte habe bei dem ihr bekannten Einfluss auf ihren Ehemann nicht mit ernstlichen Schwierigkeiten gerechnet, so stünden diese Ausführungen im Widerspruch zu anderen Feststellungen des Urteils. Denn das Schwurgericht sagt an anderer Stelle, dass „angesichts der Aussageverweigerung seitens des Ehemannes [REDACTED] das Verhältnis der Eheleute untereinander, insbesondere die Kenntnis von der Schwangerschaft und die Einstellung des Ehemannes gegenüber der Angeklagten und dem zu erwartenden Kinde nicht mit voller Sicherheit geklärt werden“ konnte.
Hiernach erscheint es, worauf die Revision mit Recht hinweist, zweifelhaft, ob das Schwurgericht wirklich die volle Überzeugung von der Richtigkeit der in Rede stehenden Tatsache, die zum Nachteil der Angeklagten bei der Strafzumessung verwertet worden ist, gehabt hat. Das ist aber im selben Umfang wie zur Schuldfrage bei solchen Tatsachen erforderlich, die nach Ansicht des Tatrichters eine Strafschärfung zur Folge haben müssen.
Obwohl die übrigen Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden sind, ist nicht auszuschließen, dass die Strafe, die unter Anwendung des § 44 StGB den unteren Strafrahmen des § 217 Abs. 2 StGB n.F. beträchtlich überschreitet, ohne den aufgezeigten Mangel milder ausgefallen wäre.
Das Urteil muss daher, soweit es angefochten ist, also im Strafausspruch, aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |