Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen lückenhafter Begründung der Glaubhaftigkeit einer Einlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 1003/83
Datum
27.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision ein; der BGH hebt das Urteil wegen Totschlags auf und verweist die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Das Landgericht stützte die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes auf die Einlassung des Angeklagten, die es zugleich als wenig glaubhaft und durch die Beweisaufnahme widerlegt ansah. Der Senat bemängelt, dass nicht dargelegt wird, warum der Einlassung dennoch Glauben geschenkt wurde, sodass die Überzeugungsbildung lückenhaft ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf eine Parteieinlassung nur dann der Überzeugungsbildung zugrunde legen, wenn es darlegt, warum es ihr trotz sonstiger Zweifel oder entgegenstehender Beweisergebnisse Glauben schenkt.

2

Wenn eine Einlassung vom Gericht insgesamt als wenig glaubhaft oder durch die Beweisaufnahme widerlegt angesehen wird, erfordert ihre Verwertung zur Begründung eines Schuldspruchs eine besondere Darlegung der tragenden Gründe.

3

Fehlt die Darlegung, aus welchen Gründen eine widerlegt oder unglaubwürdig erscheinende Einlassung dennoch glaubhaft ist, ist die Urteilsbegründung lückenhaft und das Urteil kann aufgehoben werden.

4

Führt ein Mangel in der Überzeugungsbildung, der das Tatbild oder den Vorsatz betrifft, zum Aufhebungsgrund, ist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 25. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████ den Polizeibeamten Jörg dort geboren am ███ ████ 1956, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1984 nach § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ den Polizeibeamten Jörg dort geboren am ███, ████ 1956, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1984

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Der Beschluss des Senats vom 27. März 1984 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor des Beschlusses „25. August 1983“ (statt „25. April 1983“) heißt.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, eingelegte Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; die Revision des Angeklagten beanstandet darüber hinaus das Verfahren des Landgerichts.

Die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts weist folgenden sachlich-rechtlichen Fehler auf:

Das Landgericht stellt entscheidend darauf ab, dass der Angeklagte aus einer Entfernung von drei bis vier Metern mit seiner Dienstpistole einen „ungezielten Schuss“ abgegeben hat, durch den Andreas ███ getötet worden ist (UA S. 9). Die Feststellung, dass der Angeklagte „ungezielt“ geschossen hat, entnimmt das Landgericht ersichtlich der Einlassung des Angeklagten, obgleich es sie insgesamt für „wenig glaubhaft“ hält und „durch das Ergebnis der Beweisaufnahme“ für widerlegt erachtet (UA S. 19–33). Bei dieser Sachlage hätte es der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen das Schwurgericht dennoch dem Angeklagten glaubt, dass er „ungezielt“ geschossen hat. Das lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Das Schwurgericht schließt u. a. aus der Abgabe des ungezielten Schusses auf einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten (UA S. 34).

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