Aufhebung wegen unvorschriftsmäßiger Schöffenbesetzung (fehlende Auslosung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1000/83
- Datum
- 28.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt ein Hauptschöffe weg, erfolgt die Nachbesetzung nach §49 Abs.2 i.V.m. §77 Abs.1 GVG durch den Hilfsschöffen, der nach der durch Auslosung bestimmten Reihenfolge an der Reihe steht.
Die Reihenfolge, in der Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, ist durch Auslosung gemäß §45 Abs.2 Satz4 i.V.m. §77 GVG zu bestimmen; feht die Auslosung, ist die gesetzliche Nachbesetzungsregel nicht erfüllt.
Die Missachtung der für die Besetzung des Gerichts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften führt zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung und ist nach §338 Nr.1 StPO ein aufhebungsfähiger Verfahrensmangel.
Änderungen der schöffendienstlichen Regelungen durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 sind für die ab 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode anzuwenden; Fehler bei der Anwendung dieser Neuregelung können die Wirksamkeit der Besetzung berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 21. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen R ██ den Kaufmann Rolf ██ aus ████, geboren am ███ ██ 1944 in ██████, Kreis ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Mit der Schöffin ███ war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Schöffin, die am 7. Oktober 1980 zur Hilfsschöffin gewählt worden war, ist gemäß § 49 Abs. 2 i. V. mit § 77 Abs. 1 GVG an die Stelle der Hauptschöffin ███ getreten, die durch Beschluss der Strafkammer vom 30. Dezember 1980 gemäß § 52 Abs. 1 i. V. mit § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen worden war. An die Stelle eines gestrichenen Hauptschöffen tritt nach § 49 Abs. 2 i. V. mit § 77 Abs. 1 GVG der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle steht. Die Reihenfolge der Hilfsschöffenliste wird durch Auslosung bestimmt (§ 45 Abs. 2 Satz 4 i. V. mit § 77 Abs. 1, 3 GVG). Diese durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) eingeführte Neuregelung war auf die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode der Schöffen anzuwenden (Art. 8 Abs. 8 des genannten Gesetzes). Eine Auslosung der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (§ 45 Abs. 2 Satz 4 i. V. mit § 77 Abs. 1 GVG), hat hier nicht stattgefunden. Unerheblich ist, dass die Strafkammer bei der Streichung der Schöffin ███ irrig angenommen hat, die damalige Hilfsschöffin ███ sei „unter Nr. 1 der Hilfsschöffenliste ausgelost“; bedeutungslos ist auch, dass sich die Strafkammer bei ihrem Beschluss vom 30. Dezember 1980 nicht auf ihre im Gesetz bezeichnete Aufgabe, die Hauptschöffin von der Schöffenliste zu streichen, beschränkt, sondern „angeordnet“ hat, die Hilfsschöffin ███ sei in die Hauptschöffenliste „einzutragen“.
Der Verstoß gegen die eindeutige und für die Besetzung des Gerichts maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 4 i. V. mit § 77 GVG führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |