Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde im EGGVG-Verfahren als unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 ARs 8/26
Datum
30.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300626B5ARS8.26.0
Quelle
Die Antragstellerin rügte beim BGH die Entscheidung des OLG, das ihre Anträge im EGGVG-Verfahren als unzulässig verworfen hatte. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen ist und eine als Rechtsbeschwerde zu verstehende Beschwerde nicht zugelassen worden war. Ausnahmetatbestände liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und somit nicht statthaft.

2

Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen, bleibt sie unzulässig, sofern das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG nicht zugelassen hat.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung nach EGGVG ist grundsätzlich unanfechtbar; ein Ausnahmetatbestand muss vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht werden.

4

Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig erfordert keine inhaltliche Prüfung des Ausgangsverfahrens, wenn die Rechtsmittelordnung die Erhebung des Rechtsmittels nicht vorsieht.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. März 2026, Az: 1 VAs 4/26

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 2026 (1 VAs 4/26) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 23. März 2026 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 2026 (1 VAs 4/26), mit dem ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Januar und 26. Februar 2026 - betreffend das Verfahren Az.: 454 Js 25836/19 der Staatsanwaltschaft Oldenburg - als unzulässig verworfen worden sind.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 5 ARs 38/23; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerKöhlervon Häfen
MosbacherResch

Zitiert (1)