Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen OLG-Beschluss (Nichtzulassung nach §29 EGGVG) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 ARs 7/26
Datum
02.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020726B5ARS7.26.0
Quelle
Die Beschwerdeführerin rügte beim OLG Celle die Rechtmäßigkeit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG; das OLG verwies den Antrag als unzulässig. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das Schweigen der Vorinstanz als Nichtzulassung gilt und diese Nichtzulassung grundsätzlich nicht anfechtbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Schweigen der Vorinstanz in ihrem Beschluss gilt als Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG und ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

2

Eine als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, wenn die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

3

Ausnahmetatbestände, die die Anfechtung einer Nichtzulassung ermöglichen, sind restriktiv auszulegen und vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

4

Die Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG kann gegeben sein, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung besteht.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 11. März 2026, Az: 2 VAs 4/26

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2026 beim Oberlandesgericht Celle nach §§ 23 ff. EGGVG im wesentlichen beantragt, ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Verden „auf Rechtmäßigkeit ... zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens ... festzustellen.“ Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 11. März 2026 als unzulässig verworfen. Am 23. März 2026 hat die Beschwerdeführerin „Nichtzulassungsbeschwerde“ erhoben.

2

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und das Schweigen in dem angefochtenen Beschluss Nichtzulassung bedeutet. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25; vom 24. März 2026 - 5 ARs 13/25).

CirenerKöhlervon Häfen
MosbacherResch

Zitiert (2)