Beschwerde gegen OLG-Beschluss (Nichtzulassung nach §29 EGGVG) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 ARs 7/26
- Datum
- 02.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020726B5ARS7.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Schweigen der Vorinstanz in ihrem Beschluss gilt als Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG und ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Eine als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, wenn die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
Ausnahmetatbestände, die die Anfechtung einer Nichtzulassung ermöglichen, sind restriktiv auszulegen und vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.
Die Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG kann gegeben sein, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung besteht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 11. März 2026, Az: 2 VAs 4/26
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2026 beim Oberlandesgericht Celle nach §§ 23 ff. EGGVG im wesentlichen beantragt, ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Verden „auf Rechtmäßigkeit ... zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens ... festzustellen.“ Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 11. März 2026 als unzulässig verworfen. Am 23. März 2026 hat die Beschwerdeführerin „Nichtzulassungsbeschwerde“ erhoben.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und das Schweigen in dem angefochtenen Beschluss Nichtzulassung bedeutet. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25; vom 24. März 2026 - 5 ARs 13/25).
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