Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss ohne Zulassung unstatthaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 ARs 15/26
Datum
11.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110926B5ARS15.26.0
Quelle
Der Antragsteller wandte sich gegen die Verwerfung seines Antrags, die Strafvollstreckungskammer zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug anzuweisen. Seine Beschwerde legte der BGH als Rechtsbeschwerde aus. Diese wurde als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte. Nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist sie gegen erstinstanzliche OLG-Beschlüsse nur bei ausdrücklicher Zulassung statthaft; deren Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde gegen einen im ersten Rechtszug ergangenen Beschluss eines Oberlandesgerichts nach dem EGGVG ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das Oberlandesgericht statthaft.

2

Schweigt ein Oberlandesgericht in seiner Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt darin eine Nichtzulassung.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist grundsätzlich unanfechtbar.

4

Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die erforderliche Zulassung nicht erfolgt ist.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 30. Juli 2026, Az: 2 VAs 10/26

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde vom 2. August 2026 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 2026 (Aktenzeichen: 2 VAs 10/26), mit dem sein Antrag vom 31. Mai 2026, die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Koblenz anzuweisen, ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, als unzulässig verworfen worden ist.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie kein statthaftes Rechtsmittel darstellt. Denn gegen einen Beschluss eines Oberlandesgerichts ist nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Dies ist in dem angefochtenen Beschluss nicht geschehen. Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25; vom 24. März 2026 - 5 ARs 13/25).

3

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat in Zukunft vergleichbare Eingaben zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden wird. Sein Schreiben vom 31. August 2026 lag vor und war Gegenstand der Beratung.

CirenerReschWerner
Gerickevon Häfen

Zitiert (2)