Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit im EGGVG-Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 ARs 10/26
Datum
30.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300626B5ARS10.26.0
Quelle
Die Antragstellerin erhob eine als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des OLG Celle. Das BGH entschied, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft ist. Sodann ist eine Rechtsbeschwerde nur möglich, wenn das OLG sie nach § 29 Abs. 1 EGGVG zulässt; die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar. Die Beschwerde wurde daher als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit unstatthaft.

2

Wird eine Eingabe in EGGVG-Verfahren als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet, ist sie nicht als zulässiges Rechtsmittel zu berücksichtigen.

3

Eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im EGGVG-Verfahren setzt die Zulassung durch das Oberlandesgericht nach § 29 Abs. 1 EGGVG voraus.

4

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist grundsätzlich unanfechtbar; Ausnahmetatbestände sind restriktiv zu behandeln.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 30. März 2026, Az: 2 VAs 3/26

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 2026 (2 VAs 3/26) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich mit einer am 8. Mai 2026 eingegangenen „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 26. Februar 2026 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 2026 (2 VAs 3/26), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. November 2024 (betreffend das Verfahren Az.: 2 Ws 275/23) - unter Hinweis auf eine bereits in dieser Sache am 11. Dezember 2024 ergangene Entscheidung - als unzulässig verworfen worden ist.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 5 ARs 38/23; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerKöhlervon Häfen
MosbacherResch

Zitiert (1)