Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Geldfälschung — Strafzumessung bei Mitwirkung verdeckter Ermittler

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 99/92
Datum
04.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster wegen großangelegter Geldfälschung ein und rügte Rechtsfehler in der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision; er bestätigt den tatrichterlichen Ermessensspielraum und die rechtsfehlerfreie Würdigung. Insbesondere ist die Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers rechtmäßig und kann – je nach Einflussumfang und Gefährdungslage – strafmildernd berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung einen weiten Beurteilungsspielraum; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern in die Würdigung ein.

2

Die Mitwirkung verdeckter Ermittler (Lockspitzel/V‑Mann) ist zulässig und kann in den Strafzumessungserwägungen berücksichtigt werden.

3

Die Rechtmäßigkeit staatlicher Tatprovokation schließt nicht generell eine strafmildernde Wirkung aus; das Ausmaß der Einwirkung des Ermittlers bestimmt das mögliche Maß der Milderung.

4

Wenn durch die Überwachung mit einem Lockspitzel eine erhebliche Gefährdung des geschützten Rechtsguts ausgeschlossen ist, mindert dies den Erfolgsunwert der Tat und kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22. April 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 99/92 vom 4. Juni 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Geldfälschung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1992, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Nehm Maatz Tolksdorf, Dr. die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Staatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretärin C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. April 1991 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und BC______ wegen Geldfälschung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren drei Monaten ███████████ und drei Jahren neun Monaten (SC), die Angeklagten RO, MC_D und Ma wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (RC), zwei Jahren sechs Monaten (MC_) und einem Jahr neun Monaten (MaC__) verurteilt. Das sichergestellte Falschgeld ist eingezogen worden.

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Den angefochtenen Strafaussprüchen liegt folgendes Tatgeschehen zugrunde:

Im Herbst 1988 knüpfte der als verdeckter Ermittler tatige Kriminalbeamte "BC__" im Auftrag des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen Verbindungen zu den im Gastronomiebereich tätigen Angeklagten BC______ und ███████. Ziel dieser Kontaktaufnahme war es zunächst, Informationen über einen im Verdacht der Bestechlichkeit stehenden Polizeibeamten zu erhalten. Dem verdeckten Ermittler, der mit der Legende eines betrügerisch handelnden Anlageberaters auftrat, wurde von den Angeklagten im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Tätigkeit die Beteiligung an einer Vielzahl von Straftaten vorgeschlagen. Nachdem sich eines dieser Angebote auf die Beschaffung von Falschgeld aus Italien bezog, wurde der Auftrag ████ erweitert. Da die Polizeibehörden aufgrund früherer Ermittlungen vermuteten, dass sich in Italien Depots über DM-Falsifikate in Millionenhöhe befanden, sollte "BC__" nunmehr versuchen, über BC und ██ italienische Falschgeldquellen aufzudecken. "BC__" ging deshalb auf das Angebot von BC______ und ████████ ein und beauftragte diese, Falschgeld im Nennwert von sechs Millionen, auf Drängen von BC______ schließlich sogar im Nennwert von zehn Millionen DM zu einem Kaufpreis von zwei Millionen DM zu beschaffen. Unwiderlegt gingen beide Angeklagten zunächst davon aus, dass das Falschgeld im Rahmen eines illegalen "Depotgeschäfts" anstelle von echtem Geld als Sicherheit, für Dritte unzugänglich, in einem Banksafe gelagert werden sollte. An dem Gewinn sollten BC______ und ████████ zu je einem Viertel beteiligt werden.

Obwohl sich beide Angeklagte, teils getrennt, teils gemeinsam intensiv um die Beschaffung des Geldes bemühten, gestaltete sich die Durchführung der geplanten Tat wegen der Größenordnung der in Aussicht genommenen Falschgeldmenge außerst schwierig. Auch fehlten den Angeklagten offensichtlich die für die Begehung derartiger Straftaten erforderliche Erfahrung und die notwendigen Verbindungen zu Herstellern von Falschgeld. Im Verlauf ihrer sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehenden Versuche, Lieferanten von Falschgeld zu finden, drängte "BC__" die Angeklagten mehrfach, für pünktliche Durchführung des Geschäfts zu sorgen und übte durch zweimaliges Vorzeigen des ihm von seiner Dienststelle zur Verfügung gestellten "Kaufgeldes" einen starken Tatanreiz auf ███ aus. Als das Falschgeld am 6. Juni 1989, dem von "BC__" als Endzeitpunkt für die Durchführbarkeit des "Depotgeschäfts" genannten Termin, immer noch nicht verfügbar, seine Erlangung aus der Sicht der Angeklagten aber in greifbare Nähe gerückt war, wurde der Plan für die Verwendung des Falschgeldes umgestellt; dieses sollte nunmehr für andere von "BC__" angeblich geplante Geschäfte eingesetzt werden und dadurch unmittelbar in den Zahlungsverkehr einfließen.

BC______ und SC______ gelang es unter Einschaltung der Angeklagten RC______ und MC______ als Mittelsmänner, Kontakt zu unbekannt gebliebenen Falschgeldlieferanten in Italien herzustellen und diese zum Druck von 100-DM-Noten guter Qualität zu veranlassen. Das Falschgeld – insgesamt 11.091.500 DM – wurde am 14. Juni 1989 durch die Angeklagten BC______, MC______ und ██████ von Italien über Österreich nach Deutschland transportiert. Am Bestimmungsort wurde es von der Polizei, die über "BC__" zeitnah und nahezu lükkenlos über den Tatablauf informiert worden war, sichergestellt, die Tatbeteiligten wurden festgenommen.

Die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwagungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).

Rechtsfehler, die im Ausnahmefall ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar sind die verhängten Strafen, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, sowohl bei den beiden Haupttätern als auch bei deren Gehilfen äußerst milde bemessen. Nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der einzelnen Angeklagten getroffen hat, lesen sie sich jedoch noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegen noch im Bereich tatrichterlichen Ermessens.

Die umfassenden, eingehend begründeten Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind auch in sich rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat der Tatrichter entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Umstand, dass die Tat unter Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers der Polizei zustande gekommen ist, in zutreffender Weise gewürdigt.

Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass Geldfalschung – zumal wenn sie – wie hier – international und in Millionenhöhe begangen wird, eine besonders gefährliche und schwer aufklärbare Form der Kriminalität darstellt, zu deren Bekämpfung der Einsatz von Lockspitzeln und verdeckten Ermittlern notwendig und zulässig ist (vgl. BGH StV 1989, 518). Sie verkennt auch nicht, dass die Ermittlungsbehörden die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen staatlicher Tatprovokation nicht überschritten haben; denn die Angeklagten ███ und SC______ waren auch ohne nachhaltiges Drängen "BC______" zur Begehung von Straftaten, so auch zur Beschaffung von Falschgeld, bereit. Zudem war die Einflussnahme des verdeckten Ermittlers im Verlauf der Tatvorbereitung und -durchführung niemals "unvertretbar übergewichtig" (vgl. BGHSt 32, 345, 347).

Dem Tatrichter ist es jedoch nicht verwehrt, die Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers im Rahmen der Strafzumessung auch dann strafmildernd zu werten, wenn sich diese in rechtsstaatlichen Grenzen hält. Zu Unrecht beruft sich die Staatsanwaltschaft für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. August 1989 (StV 1989, 518), wonach in der Nichtbeachtung der Voraussetzungen zulässiger staatlicher Tatprovokation regelmäßig ein gewichtiger Strafzumessungsgrund zugunsten des Täters liegt. Der von der Beschwerdeführerin hieraus gezogene Umkehrschluss, eine rechtmäßige Tatprovokation könne unter keinen Umständen eine Strafmilderung herbeiführen, ist verfehlt. Vielmehr ist jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen (BGH NStZ 1986, 162). In welchem Umfang eine Strafmilderung in Betracht kommt, hängt im wesentlichen vom Ausmaß der Einflußnahme des verdeckten Er-

mittlers auf den Täter ab. Dem Tatrichter ist hierbei ein Spielraum zur angemessenen Berücksichtigung aller Umstände, die zur Tat geführt haben, eingeräumt. Dieser reicht bei nachhaltiger erheblicher Einwirkung des Lockspitzels über die Verneinung eines besonders schweren Falles trotz Vorliegens eines oder mehrerer Regelbeispiele und über die Annahme eines minder schweren Falles bis zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO bei Vergehen oder zum Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe bei Verbrechen (BGHSt 32, 345, 349).

Dass die Kammer diesen Spielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. So hat sie trotz der Einflußnahme des verdeckten Ermittlers und des Vorliegens einer Reihe weiterer Strafmilderungsgründe angesichts der von den Angeklagten gezeigten Tatbereitschaft, der von ihnen entwickelten Eigeninitiative und der Größenordnung des Falschgeldgeschäfts zutreffend den Regelstrafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB und nicht etwa den Ausnahmestrafrahmen des § 146 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt.

Auch hat sie bei den von vornherein tatbereiten Angeklagten in der Mitwirkung des verdeckten Ermittlers ersichtlich keinen schuldunabhängigen selbständigen in der im öffentlichen Interesse angesonnenen Verstrickung in Schuld und Strafe liegenden Strafmilderungsgrund gesehen. Die in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 1985 (BGH StV 1985, 309) vertretene Rechtsauffassung steht der Wertung der Strafkammer daher ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung von einer schuldmindernden Wirkung der Einflußnahme des verdeckten Ermittlers ausgegangen. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen Bedenken, wenn die Strafkammer zugunsten der Ange~ klagten berücksichtigt hat, dass der verdeckte Ermittler, mit dessen Mitwirkung das Falschgeldgeschäft schon wegen der (angeblich) nur ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, das Falschgeld abzusetzen und den hierfür erforderlichen hohen Kaufpreis zu beschaffen, "stand oder fiel", Tatanreize geschaffen, das Volumen des Falschgeldgeschäfts von vornherein sehr hoch angesetzt und SC und KC gedrängt hat, für eine pünktliche Durchführung des Geschäfts zu sorgen.

Zulässig war schließlich auch die strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes, "dass das Einfließen des Falschgeldes in den Zahlungsverkehr wegen der Beteiligung von 'Berger' als Abnehmer von vornherein ausgeschlossen war" (UA 172). Werden mit Hilfe eines Lockspitzels provozierte strafbare Handlungen so überwacht, dass eine erhebliche Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes ausgeschlossen ist, so kann das für die Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt

des geringeren Erfolgsunwertes der Tat Bedeutung erlangen (vgl. BGH NStZ 1986, 162; BGH StV 1988, 60; BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 7).

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

MaatzSalgerTolksdorf
NehmTepperwien

Zitiert von (2)