Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 99/63
Datum
27.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er im Pfändungsprotokoll fälschlich Eigentum an einer Säge behauptete, die zugunsten Dritter übereignet war. Zentral war, ob diese unwahre Angabe zu einem konkreten Vermögensschaden der Bundeszollverwaltung führte. Der BGH hob das Urteil auf, weil die notwendigen kausalen Feststellungen fehlten. Er verwies zur neuen Verhandlung und forderte genauere Feststellungen zu Vorsatz und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) muss die durch Täuschung herbeigeführte unrichtige Erklärung kausal zu einem konkreten Vermögensschaden geführt haben; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Zur Beurteilung des inneren Tatbestands gehört die Feststellung, ob der Täter die abgegebene Erklärung vor Unterzeichnung gelesen und deren Gehalt erkannt hat; rein formularmäßiges Unterzeichnen kann den erforderlichen Vorsatz ausschließen.

3

Fehlen in den Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Täuschungshandlung bei der Gläubigerin zu einer Einschränkung der Befriedigung geführt hat, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei erneuter Verurteilung hat das Gericht die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände im Einzelnen darzustellen (§ 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen [REDACTED] den Kaufmann Arnold Otto Hans aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1902 in [REDACTED], wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ bei der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ ███████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden.

Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Der Verurteilung des Angeklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Als bei dem Angeklagten am 14. Juli 1958 wegen einer Forderung der Bundeszollverwaltung von über 29.000 DM eine Blockbandsäge gepfändet wurde, erklärte er laut Eintragung auf der Rückseite des Pfändungsprotokolls, die Säge sei sein „uneingeschränktes Eigentum und nicht mit Rechten Dritter belastet“. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte sie aber bereits am 9. Juli 1957 vier Gläubigern zur Sicherheit übereignet. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Angeklagten abgegebenen Erklärung gestattete die Bundeszollverwaltung ihm, seine Schuld durch monatliche Teilzahlungen von 500 DM zu tilgen. Er trug sie auch bis auf 1.264,15 DM ab. Diesen Restbetrag vermag die Bundeszollverwaltung nicht mehr einzubringen. Denn der Angeklagte hat im Jahre 1961 Konkurs gemacht, und die Säge kann die Bundeszollverwaltung nicht verwerten.

Diese Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs nicht aus. Es ist aus ihnen nicht zu entnehmen, dass die unwahre Erklärung des Angeklagten zu einer Vermögensschädigung der Bundeszollverwaltung geführt hat. Denn ob die Vollstreckung gegen den Angeklagten im Jahre 1958 zum Erfolg geführt hätte und seine Schuld getilgt worden wäre, wenn er die Gläubiger nicht durch seine unwahre Angabe zur Stundung ihrer Forderung veranlasst hätte, bleibt nach der Schilderung des Sachverhalts im Dunkeln.

Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht weiter im einzelnen darzulegen haben, ob der innere Tatbestand des Betrugs vorliegt. Dazu gehört insbesondere, ob der Angeklagte das Pfändungsprotokoll vor der Unterzeichnung durchgelesen hat und sich der möglicherweise nur formularmäßigen Erklärung über die Rechtsverhältnisse an dem Pfändungsgegenstand überhaupt bewusst gewesen ist. Auch muss eingehend erörtert werden, ob er angesichts der Tatsache, dass er die hohen Tilgungsraten von 500 DM monatlich mehrere Jahre eingehalten und anscheinend sogar höhere Teilzahlungen als die vereinbarten geleistet hat, schon am 14. Juli 1958 damit gerechnet und es gebilligt hat, dass die Gläubigerin infolge der Täuschungshandlung nicht voll befriedigt werden würde. Dazu wird das Landgericht, sollte es den Angeklagten wiederum des Betrugs für schuldig halten, die wesentlichen Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind, ebenfalls im einzelnen aufzuführen haben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

FlitnerLang-HinrichsenBörtzler
KrummeSanders