Treffer
BGH Urteil

Revision: Rückverweisung wegen unzureichender tatrichterlicher Prüfung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 99/52
Datum
13.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er mit einem Lastzug eine 13‑jährige Radfahrerin in der Nähe eines stehenden Pferdefuhrwerks touchiert hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend dargelegt hat, ob das Vorbeifahren in 1,20–1,50 m Abstand gegenüber dem minderjährigen Radfahrer pflichtwidrig war. Zu prüfen sind insbesondere Alter des Kindes, Fahrgeschwindigkeit und der Umstand des stehenden Fuhrwerks.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob ein Fahrverhalten pflichtwidrig war, hat der Tatrichter alle wesentlichen Umstände darzustellen und zu würdigen; hierzu gehören insbesondere Alter des betroffenen Verkehrsteilnehmers, Fahrgeschwindigkeit und Beschaffenheit des Hindernisses.

2

Die Feststellung, dass der Beschuldigte eine kausale Bedingung für einen Unfall gesetzt hat (z. B. geringe Seitennähe), begründet ohne weitere Prüfung nicht automatisch eine Pflichtverletzung.

3

Wenn ein Umstand (z. B. ein entgegenkommender Dritter) vom Tatrichter als nicht zum Vorwurf gerechnet wird oder vom Angeklagten nicht wahrgenommen worden ist, kann dieser Umstand bei der Schuldprüfung unberücksichtigt bleiben.

4

Fehlen für die Beurteilung der Schuld wesentliche Feststellungen oder eine nachprüfbare Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichen Gesichtspunkten, ist das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz B. aus D., geboren am ███████ 1909 in R., wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952 an der teil genommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter,

Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschättsführer,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. Dezember 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 1 StVO verurteilten Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Strafkammer ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Angeklagte befuhr mit einem insgesamt 13 Meter langen Lastzug, der aus einem 7 Meter langen, 2,45 Meter breiten Motorwagen und einem 2,20 Meter breiten Anhänger bestand, in einer Geschwindigkeit von etwa 35 Stundenkilometern die T. Straße in P.. Vor ihm fuhr auf der rechten Straßenseite eine 13-jährige Radfahrerin mit durchschnittlicher Geschwindigkeit in der gleichen Richtung. In einiger Entfernung vor beiden stand hart rechts am Straßenrand, mit dem rechten Teil auf dem ██ ████, ein Pferdefuhrwerk, dessen Kastenwagen noch etwa 1,20 Meter in die 6 Meter breite Fahrbahn hineinragte. Der Angeklagte, der auf der Straßenmitte fuhr, wollte die Radfahrerin überholen und erreichte sie mit dem vorderen Teil seines Fahrzeuges etwa 9 Meter vor dem Pferdefuhrwerk. Aus der entgegengesetzten Richtung kam in schneller Fahrt ein Radfahrer, den der Angeklagte indessen möglicherweise nicht gesehen hat. Der Angeklagte zog mit seinem Motorwagen in etwa 1,20 bis 1,50 Meter Abstand links an dem stehenden Pferdefuhrwerk vorbei. Die 13-jährige Radfahrerin, die inzwischen in die schmale Durchfahrt zwischen Pferdefuhrwerk und Lastzug gekommen war, geriet in Höhe des hinteren Teils des Pferdefuhrwerks gegen die rechte vordere Ecke des Anhängers und wurde dadurch auf die Straße geschleudert; sie starb an den Folgen der dabei erlittenen Hirnquetschung.

Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte dadurch, dass er den Pferdewagen mit so geringem seitlichem Abstand umfuhr, eine Bedingung für den Tod der Radfahrerin gesetzt. Dass er das Pferdefuhrwerk in so geringem Abstand umfahren hat, macht die Strafkammer ihm indessen mit Rücksicht auf den entgegenkommenden Radfahrer nicht zum Vorwurf. Sein Verschulden erblickt sie vielmehr darin, dass er in fahrlässiger Verkennung der Gefährlichkeit der durch das Zusammentreffen aller Beteiligten in Höhe des Pferdefuhrwerks geschaffenen Verkehrslage weitergefahren und nicht hinter der Radfahrerin geblieben ist, obwohl er habe erkennen müssen, dass auch diese das Pferdefuhrwerk umfahren wollte und zu dem Zeitpunkt, als er sie vor dem Pferdewagen mit der Spitze seines Lastzuges erreichte, in der ihr verbleibenden kurzen Zeitspanne und Entfernung ihr Fahrrad hinter dem Pferdefuhrwerk kaum noch habe anhalten können. Habe der Angeklagte den entgegenkommenden Radfahrer frühzeitig genug gesehen, so habe er das Mädchen nicht überholen dürfen; habe er dagegen den Radfahrer entweder gar nicht oder nicht frühzeitig genug gesehen, müsse ihm diese Unachtsamkeit zum Vorwurf gemacht werden.

Diese Erwägungen können den Schuldspuch nicht tragen. Das Gericht hat nämlich infolge eines von der Revision zutreffend hervorgehobenen Denkfehlers nachprüfbare Beurteilung der wesentlichen Frage unterlassen, ob das als todursächlich festgestellte Umfahren des Pferdefuhrwerks in einem Abstand von 1,20 bis 1,50 Meter eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Radfahrerin bedeutete. Die Strafkammer glaubt sich der Beantwortung dieser Frage enthoben, weil der Angeklagte wegen des ihm gleichzeitig entgegenkommenden Radfahrers die Radfahrerin in Höhe des Pferdefuhrwerks überhaupt nicht habe überholen dürfen. Da indessen dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wird, durch die tatsächlich von ihm innegehaltene Fahrweise den entgegenkommenden Radfahrer gefährdet zu haben, und da auch die Strafkammer, wie sie in den Gründen des Angeklagten davon ausgeht, dass er den Radfahrer überhaupt nicht bemerkt hat, eine Rücksichtnahme auf diesen dann als nicht beeinflusst haben kann, so muss der entgegenkommende Radfahrer für die Schuldfrage völlig außer Betracht bleiben. Zu fragen war in diesem Zusammenhang vielmehr, ob das als todesursächlich angenommene Umfahren des Pferdefuhrwerks mit einem Abstand von 1,20 bis 1,50 Meter gegenüber der Radfahrerin möglicherweise pflichtwidrig war.

Die Beantwortung dieser Frage kommt mangels eines allgemein gültigen Maßstabes vorwiegend dem Tatrichter zu, der zur Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung erkennen lassen muss, dass bei ihm alle wesentlichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben. Hinzuweisen ist vor allem auf die Jugend der Radfahrerin, die Fahrgeschwindigkeit des Lastzuges sowie den Umstand, dass das Pferdefuhrwerk sich nicht fortbewegte. Hiernach wird insbesondere auch zu beurteilen sein, ob die Abmessung des festgestellten Zwischenraumes für den Angeklagten erkennbar geeignet war, die Radfahrerin bei ihrer Fahrt zwischen Lastzug und Fuhrwerk unsicher zu machen.

Die Sache war daher zur weiteren tatsächlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

KrummeGroßHille
BagelsDr. Augustin