Revision zu Vorwegvollzug bei Unterbringung in Entziehungsanstalt aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/93
- Datum
- 16.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Nebeneinander von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach § 67 Abs. 1 StGB regelmäßig die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen; von dieser Vollstreckungsreihenfolge darf nur abgewichen werden, wenn der Tatrichter dies mit auf den Einzelfall bezogenen, nachprüfbaren Erwägungen begründet.
Die bloße Bezugnahme des Tatrichters auf die Einschätzung eines Sachverständigen ersetzt keine eigenständigen, nachprüfbaren Einzelfallerwägungen zur Rechtfertigung einer Abweichung von der Vollstreckungsreihenfolge.
Ergibt sich, dass in einer erneuten Hauptverhandlung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvollzug geschaffen werden können, kann das Revisionsgericht anstelle einer Zurückverweisung die Anordnung des Vorwegvollzugs aufheben.
Die bereits verbüßte Untersuchungshaft und die dadurch geänderte Vollstreckungssituation sind bei der Abwägung zu berücksichtigen; erhebliche Untersuchungshaftzeiten können die Anordnung eines Vorwegvollzugs entbehrlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Rostock, 3. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 9/93 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen ████████, dort geboren am ██, Siegfried ████████, 1960, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. September 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist mit Ausnahme der Angriffe gegen die Anordnung des Vorwegvollzuges unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 1993 Bezug genommen.
Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 67 Abs. 1 StGB die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen. Will der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, soweit durch § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, was ihm nach § 67 Abs. 2 StGB die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dann erlaubt, wenn der Zweck der Maßregel leichter zu erreichen ist, so muss er diese Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Diesen Anforderungen wird die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, es sei besser, den Angeklagten unmittelbar aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, die Aussicht auf eine nachfolgende Strafverbüßung im Anschluss an eine erfolgreiche Entziehungsbehandlung müsse sich geradezu entmutigend auswirken, nicht gerecht. Daran vermag auch der Hinweis der Strafkammer, dass sie sich mit ihrer Einschätzung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen befinde, nichts zu ändern.
Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache ab und lässt stattdessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen. Es ist auszuschließen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung noch die Voraussetzungen für die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs ergeben. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache bereits seit einem Jahr und sechs Monaten in Untersuchungshaft. Im Hinblick auf § 67 Abs. 1 StGB wird daher auch nach erfolgreichem Abschluss einer sofort beginnenden Unterbringung die Möglichkeit bestehen, den Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen.
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