Treffer
BGH Urteil

Wirtschaftsstrafrecht: Ankauf und Weiterverkauf von Deputatkohlen – Anwendung §6 WiStG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 990/51
Datum
08.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte Deputatkohlen zu Überpreisen und lieferte sie gewinnbringend an eine Fabrik. Das Landgericht stellte das Verfahren ein; BGH hob dieses auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat stellte klar, dass auch immaterielle Gefährdungen der Wirtschaftsordnung sowie verwerflicher Eigennutz (auch nicht-materiell) Tatbestandsgewicht haben und konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG kann bereits in immateriellen Wirkungen liegen, insbesondere in der Erzeugung einer grundsätzlich verneinenden Haltung gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung.

2

Bei der Prüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG sind nicht allein Menge oder wirtschaftlicher Erfolg der rechtswidrigen Umsätze maßgeblich; auch nachahmungsfördernde und beeinträchtigende Effekte auf beteiligte Wirtschaftskreise sind zu berücksichtigen.

3

Ein Handeln aus verwerflichem Eigennutz i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG liegt vor, wenn der Täter durch das Streben nach eigenem Vorteil — auch nicht materieller Art — in besonders anstößigem Maße geleitet wird.

4

Zur Annahme des verwerflichen Eigennutzes und der Verantwortungs- bzw. inneren Tatseite sind tragfähige tatsächliche Feststellungen erforderlich, insbesondere dazu, ob der Täter sich der möglichen Wirkung seines Handelns auf die Wirtschaftsordnung bewusst war und die gebotene Rücksicht verwerflich missachtete.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter und Transportunternehmer Franz ███, geboren am ██ in █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Schreiner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████ Bundesanwalt ███ als █████████, Justizangestellter C——

Leitsatz

1) Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG kann auch in immateriellen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf die beteiligten Wirtschaftskreise, besonders in der Erzeugung einer grundsätzlich verneinenden Haltung gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung, bestehen.

2) Ein Handeln aus verwerflischem Eigennutz nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG ist gegeben, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil, der nicht materiell zu sein braucht, in besonders anstößigem Maße leiten lässt.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Regierungspräsidenten in ███ als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ließ von Bergleuten aus ███ im Jahre 1951 318,69 t Bergmannskohlen, die diese nicht für ihren eigenen Haushalt benötigten, zu Überpreisen aufkaufen und lieferte sie mit einem Aufschlag von 5 DM je Tonne an die Spinnerei und Weberei Hermann K—— in ███████.

Das wegen Verstoßes gegen die Preisanordnung Nr. 59/52 vom 9. Dezember 1950 und Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz eingeleitete Verfahren ist eingestellt worden, weil die Zuwiderhandlung nicht die rechtliche Natur einer Wirtschaftsstraftat habe. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben Erfolg.

Das Landgericht hat § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG nicht für anwendbar erachtet, weil die der Firma ██ gelieferten 320 t Kohlen nicht geeignet seien, das Gefüge der Wirtschaftsordnung zu erschüttern, zumal es sich um Deputatkohlen der Bergleute handle, mit denen die Planung nicht rechne. Diese Begründung lässt erkennen, dass die Auffassung des Landgerichts von den Voraussetzungen, unter denen eine Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat zu werten ist, von Rechtsirrtum beeinflusst ist. Nach dem Gesetz genügt hierfür eine Zuwiderhandlung, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Die Gefahr einer Beeinträchtigung ist schon dann gegeben, wenn die Aufrechterhaltung der zum Schutz der wirtschaftlich Schwächeren gezogenen Schranken der Marktwirtschaft (vgl. die Präambel zum Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 – WiGBl. S. 59) mindestens auf einem Teilgebiet erschwert wird.

Das hängt nicht entscheidend von der Menge der ordnungswidrig umgesetzten Waren oder dem wirtschaftlichen Erfolg der im Einzelfall abgeschlossenen Geschäfte ab, vielmehr sind auch immaterielle Wirkungen auf die beteiligten Wirtschaftskreise zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist besonders in Betracht zu ziehen, dass der Ankauf verbilligter Bergmannskohlen zu Überpreisen durch ein bedeutendes Industriewerk einen Anreiz für ähnliche Unternehmen bildet, ihren Kohlenbedarf auf gleiche Weise zu befriedigen. Dadurch könnten auch Bergleute veranlasst werden, das ihnen nur zur Deckung ihres eigenen Bedarfs zur Verfügung stehende Kohlenkontingent auf betrügerische Weise auszunutzen, um mit diesen Kohlen Handel zu treiben. Auf diese Weise würde in den an Kauf und Verkauf von Kohlen interessierten Wirtschaftskreisen eine grundsätzlich verneinende Haltung gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung erzeugt und ein ausgedehnter ungesetzlicher Handel mit Kohlen herbeigeführt, dessen Bekämpfung eine wichtige Aufgabe der bewirtschaftenden Stellen seit der Währungsreform bildet.

Die Erwägung des Landgerichts, dass die Planung mit den „Deputatkohlen“ der Bergleute nicht rechne, greift gegenüber den immateriellen Schäden nicht durch und ist auch nicht zutreffend, weil die von den Bergleuten nicht abgerufenen Kohlen der Allgemeinheit dienen. Je geringer der durchschnittliche Bedarf des Bergmanns an verbilligter Kohle ist, umso größer ist der für allgemeine wirtschaftliche Aufgaben zur Verfügung stehende Anteil an der Kohlenförderung. Um diesen zu erhöhen, werden von den Zechen Kontrollmaßnahmen gegen missbräuchliche Ausnutzung der Bezugsberechtigung der Bergleute durchgeführt. Dies lässt auch auf die Bedeutung des nicht abgerufenen Teils der „Deputatkohlen“ für die Kohlenbewirtschaftung schließen.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch zum Teil gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG verneint hat. Obwohl im Urteil anerkannt wird, dass der Angeklagte mit seiner Zuwiderhandlung die staatliche Wirtschaftsordnung in einzelnen Bereichen missachtet hat, wird die Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt, weil keiner der im Gesetz bezeichneten Beweggründe seines Handelns vorliege. Hierbei ist übersehen, dass im Gesetz nur Beispiele aufgeführt, aber keine Tatbestandsmerkmale bestimmt sind, die zu der aus der Gesamthaltung des Täters erkennbaren, missbilligten Einstellung hinzutreten müssen.

Für die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht aus verwerflichen Eigennutz oder verantwortungslos gehandelt habe, bietet der Sachverhalt noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage; denn der Beschwerdeführer hat einige DM je Tonne mehr erlöst, als er den Bergleuten selbst zahlte, und auch für die Anfuhr der Kohlen mehr als die Fracht erhalten. Wie hoch die Gewinnspanne im Kohlen-Großhandel ist, ist nicht festgestellt. Die Höhe des erzielten Gewinns ist auch nicht ausschlaggebend. Ein Handeln aus verwerflichen Eigennutz ist zu bejahen, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil, der nicht immer materiell zu sein braucht, in besonders anstößigem Maße leiten lässt (vgl. RGSt 75, 237). Es kann daher schon dann, wenn dem Angeklagten – wie das Landgericht für möglich hält – hauptsächlich daran gelegen war, aus der Geschäftsverbindung mit der Firma K—— Vorteile für sich als Handelsvertreter zu erlangen, verantwortungslos gehandelt haben. Verantwortungslos handelt der Täter, wenn er sich seiner Verantwortung gegenüber den staatlichen Interessen an der Erhaltung der Wirtschaftsordnung bewusst ist, aber die dadurch gebotene Rücksicht in verwerflicher Weise verabsäumt. In dieser Hinsicht lässt das Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen. Hier hätte es besonders der Prüfung bedurft, ob der Angeklagte sich der möglichen Wirkung seiner Kohlen-Geschäfte auf die Einstellung der Bergleute gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung bewusst war und erkannte, dass er diese durch sein Verhalten sogar zur betrügerischen Ausnutzung ihrer tarifvertraglich beschränkten Bezugsberechtigung zum Schaden der Allgemeinheit veranlassen konnte. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob er eine Dauerbelieferung der Firma ███████ beabsichtigte. Hierfür spricht, dass er einen Vorschuss zur Kohlenbeschaffung angenommen und bei Beginn der Kohlenlieferungen einen 5-t-Lastkraftwagen eigens zur Beförderung der Kohlen zu dieser Firma angeschafft hat.

Eine hartnäckige Wiederholung der Zuwiderhandlung hat das Landgericht dagegen im Ergebnis bedenkenfrei verneint, wenn hierzu auch nicht eine frühere Bestrafung wegen Wirtschaftsvergehens erforderlich ist, sondern auch ernsthafte Verwarnungen genügen. So ist der Angeklagte doch durch die Preisbehörde bisher nur einmal vernommen worden, mit dem Ergebnis, dass die damals beschlagnahmten Kohlen alsbald freigegeben wurden, er also offenbar noch keine nachdrückliche Warnung erhalten hatte.

Wegen der gerügten Gesetzesverletzungen muss das Urteil aufgehoben werden. Nach § 354 Abs. 2 Satz 2 wird die Sache an das benachbarte Landgericht in Dortmund zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KrummeDr. Augustin
GroßEngels

Zitiert von (2)