Treffer
BGH Beschluss

Revisionsteil­erfolg: Anrechnung einer geleisteten Geldbuße auf Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 98/99
Datum
13.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ergänzt das Urteil des Landgerichts dahin, dass eine vom Angeklagten als Bewährungsauflage geleistete Geldbuße von 2.000 DM durch Anrechnung von 40 Tagen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auszugleichen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Gericht stützt die Anrechnung auf die Einbeziehung früherer Einzelstrafen (§ 55 StGB) und die Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung nach § 354 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einbeziehung früherer Einzelstrafen nach § 55 StGB entfällt die frühere Strafaussetzung zur Bewährung, sodass eine zur Bewährungsauflage geleistete Geldbuße als Ausgleich durch Anrechnung auf die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen ist.

2

Unterlässt das Tatgericht die Entscheidung über die Anrechnung erfüllter Auflagen, kann das Revisionsgericht die erforderliche Ergänzung des Urteils nach § 354 Abs. 1 StPO vornehmen.

3

Die Angemessenheit der Anrechnung bestimmt sich nach Zweck der Ausgleichsregelung und den Umständen des Einzelfalls; die konkrete Höhe der Anrechnung ist vom Gericht zu bemessen.

4

Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision begründet nicht die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse; weitergehende Rügen sind nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1998 dahin ergänzt, dass zum Ausgleich für die Geldbuße von 2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, 40 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr anzurechnen sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung bereits rechtskräftig festgesetzter Einzelstrafen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen Betruges in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 DM, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 10. November 1992 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f. Abs. 3 StGB). Durch die Einbeziehung gemäß § 55 StGB der in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3) ist in derartigen Fällen der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Vollstreckung der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hält die Anrechnung von 40 Tagen Freiheitsstrafe als Ausgleich für die erbrachte Geldleistung in Höhe von 2.000,00 DM unter den hier gegebenen Umständen für angemessen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung von Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic