Nebenklägerin: Verzicht auf Anschluss im Revisionsverfahren als wirksam festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/98
- Datum
- 19.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Geschädigten auf die Wiederaufnahme der Nebenklage schließt einen späteren Anschluss als Nebenklägerin aus.
Eine solche Verzichtserklärung ist wirksam, wenn die Erklärende sich der prozessualen Bedeutung und Tragweite bewusst ist; die Abgabe in eigener Person ist ausreichend.
Eine Verzichtserklärung geht über einen bloßen Widerruf nach § 402 StPO hinaus, wenn sie den ausdrücklichen Verzicht auf weiteres Einwirken als Nebenklägerin enthält.
Die erneute Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten begründet keinen Anfechtungsgrund für einen zuvor wirksam erklärten Verzicht der Geschädigten.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. November 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 98/98 vom 19. März 1998 in der Strafsache gegen █ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: Anschlusserklärung der Nebenklägerin K
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. März 1998 gemäß **§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO
Tenor
Die Geschädigte K ist nicht berechtigt, sich dem Verfahren auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. November 1997 als Nebenklägerin anzuschließen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, begangen zum Nachteil der Geschädigten K, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 17. Dezember 1997, ergänzt durch weiteren Schriftsatz vom 16. Januar 1998, hat die Geschädigte erklärt, dass sie „in dem Revisionsverfahren als Nebenklägerin auftritt“. Sie beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Die Geschädigte ist zum Anschluss als Nebenklägerin im Revisionsverfahren nicht berechtigt. Das Landgericht Mainz hatte sie durch Beschluss vom 13. Mai 1996 „als Nebenklägerin zugelassen“ (SA Bd. II Bl. 154 R). Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluss vom 26. August 1997 (4 StR 350/97) das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Noch vor der neuerlichen Hauptverhandlung erklärte die Geschädigte mit Schreiben vom 5. Oktober 1997 gegenüber dem Landgericht, sie werde „für die vorgesehene Neuverhandlung gegen Herrn ██ nicht mehr als Nebenklägerin auftreten“, sie „verzichte auch auf eine erneute Nebenklage und hoffe, dass die vom Bundesgerichtshof verordnete Neuverhandlung auch ohne neue Vernehmung erfolgen kann“.
Diese Erklärung beinhaltet nicht lediglich einen Widerruf der früheren Anschlusserklärung (§ 402 StPO). Vielmehr enthielt die Erklärung den ausdrücklichen Verzicht der Geschädigten auf ihr Recht, auf das weitere Verfahren als Nebenklägerin einzuwirken.
Die Erklärung des Verzichts steht der Berechtigung zu erneutem Anschluss als Nebenklägerin entgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., vor § 395 Rdn. 3; Pelchen in KK/StPO, 3. Aufl., § 395 Rdn. 12 und § 402 Rdn. 2, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Verzichtserklärung ist auch wirksam. Der Senat entnimmt den Ausführungen im Schreiben der Geschädigten vom 5. Oktober 1997, dass sie sich der prozessualen Bedeutung und Tragweite ihrer Verzichtserklärung bewusst war (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 209/210). Angesichts dessen steht der Wirksamkeit auch nicht entgegen, dass die Geschädigte ihre Verzichtserklärung selbst – und nicht durch ihren Anwalt – abgegeben hat. Die Geschädigte kann ihren wirksam erklärten Verzicht auch nicht zurücknehmen (vgl. Pfeiffer in KK aaO Einleitung Rdn. 129).
Dass der Angeklagte entgegen der von der Geschädigten mit ihrer Verzichtserklärung verbundenen Erwartung das neuerliche Urteil vom 12. November 1997 nicht hat rechtskräftig werden lassen, sondern erneut Revision eingelegt hat, stellt keinen zulässigen Anfechtungsgrund für die Verzichtserklärung dar.
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| Kuckein | Maatz | Solin-Stojanovic | |||
| Meyer-Goßner | Athing |