Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer; Zurückverweisung zur anderen Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 98/89
Datum
09.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Untreue-Urteil des Landgerichts Paderborn und rügt die Besetzung der Strafkammer. Das Gericht hatte ohne Feststellung der Verhinderung durch den Präsidenten einen in der Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter den Vorsitz führen lassen. Der BGH hebt das Urteil wegen dieses Besetzungsmangels gemäß § 338 Nr. 1 StPO auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hauptverhandlung ist nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn bei Verhinderung des Vorsitzenden die Verhinderung vom Präsidenten des Landgerichts festgestellt worden ist oder die Verhinderung offenkundig ist.

2

Ist die Verhinderung des Vorsitzenden nicht offenkundig und nicht durch innerkammerliche Aufgaben veranlasst, bedarf es einer Ermessensentscheidung des Präsidenten darüber, welche Aufgabe Vorrang hat.

3

Kann der Präsident die Verhinderung nicht feststellen oder hat er dies nicht getan, darf der in der Geschäftsverteilung bestimmte Vertreter nicht ohne diese Feststellung den Vorsitz übernehmen.

4

Fehlende formelle Feststellungen des Präsidenten entbehren nicht durch bloße dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden oder des Präsidenten; substanzielle Feststellungsakte sind erforderlich.

5

Liegen Besetzungsfehler vor, begründen sie einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 9. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 98/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Steuergehilfen Bernhard █, geboren am ██ 1950 in ███, wegen Untreue

Leitsatz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er eine Verfahrensrüge und beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Zu Recht beanstandet die Revision mit ihrer – zulässig erhobenen Verfahrensrüge, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war:

Der Vorsitzende der Strafkammer hatte sich vor der Hauptverhandlung in einem zu den Akten gegebenen Vermerk für verhindert erklärt, an dieser teilzunehmen, weil er zur selben Zeit eine Informationsveranstaltung für die neu gewählten Schöffen der Strafkammern durchzuführen habe. An seiner Stelle hatte daraufhin sein in der Geschäftsverteilung bestimmter Vertreter die Hauptverhandlung geleitet, ohne dass die Verhinderung durch den Präsidenten des Landgerichts festgestellt worden war. Das war fehlerhaft.

Da diese nicht durch Rechtsprechungsaufgaben innerhalb der eigenen Kammer veranlasste – Verhinderung nicht, wie im Urlaubs- oder Krankheitsfall, offenkundig war, konnte der Vorsitzende sie nicht selbst feststellen. Es bedurfte vielmehr einer vom Präsidenten des Landgerichts als dem zuständigen Rechtspflegeorgan zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher der beiden Tätigkeiten – dem Vorsitz in der Hauptverhandlung oder der Teilnahme an der Informationsveranstaltung für die Schöffen – der Vorrang zukam. Diese hätte vor der Hauptverhandlung, spätestens aber im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222a, 222b StPO ergehen müssen. Nur wenn der Präsident dabei der Informationsveranstaltung den Vorrang eingeräumt und damit zugleich die Verhinderung des Vorsitzenden, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, festgestellt hätte, wäre ein Verhinderungsfall gegeben gewesen mit der Folge, dass der in der Geschäftsverteilung bestimmte Vertreter den Vorsitz zu übernehmen hatte (vgl. BGHR GVG § 21 Abs. 1 Verhinderung 2 m.w.Nachw.). Eine solche Entscheidung hat der Präsident des Landgerichts jedoch nicht getroffen. Aus seiner auf die Verfahrensrüge abgegebenen dienstlichen Äußerung, wie auch aus der des Vorsitzenden, ergibt sich nur, dass dieser „die Belehrung der Schöffen der Strafkammern des Landgerichts“ mit seiner „ausdrücklichen Billigung“ durchgeführt hat. Das konnte jedoch die Feststellung der Verhinderung nicht ersetzen.

Das Gericht war sonach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Sachbeschwerde bedarf danach keiner Erörterung.

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf