Revision im Sicherungsverfahren: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz und Schuldunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/88
- Datum
- 09.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Tötungsvorsatzes im Versuchsstadium ist darzulegen, dass der Täter den Tod des Opfers gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat; eine bloße Racheabsicht oder Schadenszufügung genügt nicht.
Bei § 306 Nr.2 StGB setzt die Vollendung voraus, dass ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Gebäudeteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann; bloße Beschädigung reicht nicht ohne Feststellung des selbständigen Weiterbrennens.
Leugneter Tathergang erfordert konkrete Feststellungen zur Art und Möglichkeit der Handlung (z.B. wie Brandbeschleuniger entzündet wurde); das Gericht hat diese Darlegungen zu treffen, wenn der Angeklagte die Täterschaft bestreitet.
Für eine tragfähige Prognose der Wiederholungsgefahr sind konkrete Feststellungen zur Art, dem Inhalt und der Auswirkung früherer psychischer Störungen erforderlich; pauschale Hinweise auf frühere Wahnvorstellungen genügen nicht.
Bei Annahme der Schuldausschließung nach § 20 StGB sind die beiden Voraussetzungen – fehlende Einsicht in das Unrecht und Unfähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln – gesondert darzustellen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 23. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 9/88 in dem Sicherungsverfahren gegen Lothar E. C., geboren am ███ in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. September 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Den Beschuldigten hat das Landgericht angeordnet, in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die vom Beschuldigten erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte in der Nacht zum 23. September 1987 die verschlossene Tür der Wohnküche, in der er schlief, und in der sich seine Mutter, an der er sich rächen wollte, befand, mit Feuer in Brand gesetzt. Es gelang der Mutter, das Feuer zu löschen, nachdem bereits Löcher in die Tür gebrannt hatten. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Beschuldigte habe mit natürlichem Vorsatz handelnd versucht, seine Mutter zu töten, und damit die Tatbestände der §§ 212, 22 StGB sowie des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt. Er könne aber nicht bestraft werden, weil er auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms, das bei ihm zu einem dauernden Verlust des Realitätskontakts geführt habe, unfähig sei, „das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (UA 11).
Die Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte habe mit natürlichem Vorsatz handelnd versucht, seine Mutter zu töten, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Festgestellt hat das Landgericht nur, dass der Beschuldigte sich an seiner Mutter, mit der er „wegen Geldangelegenheiten“ (UA 5) im „Streit lebte“ (UA 6), rächen wollte. Einer Äußerung des Angeklagten, sie habe „es ja nicht so gewollt“, hat der Tatrichter entnommen, er habe seine Mutter „in Lebensgefahr“ bringen wollen (UA 10). Ohne weitere Darlegungen ergibt sich daraus noch nicht, dass er ihren Tod durch die Brandlegung töten wollte oder dass er ihn billigend in Kauf nahm. Möglich ist, dass er sie in Lebensgefahr bringen, ihr einen Schreck einjagen oder durch die Vernichtung des Hauses, das in ihrem Eigentum stand (UA 5), sie schädigen und sich dadurch an ihr rächen wollte. Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
a) Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen zu der Frage, wie der Beschuldigte ausgeschüttetes Heizöl in Brand gesetzt hat. Es ist nicht einmal dargelegt, ob es ihm überhaupt möglich war, dies zu tun. Darauf kommt es aber an, da er die Täterschaft bestreitet. Im Übrigen ist es zweifelhaft, ob durch die Tat der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB vollendet worden ist. Das würde voraussetzen, dass ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des Gebäudes, in dem der Brand gelegt worden ist – etwa die Zimmertür (BGHSt 7, 37, 38; 20, 246, 247) –, derart von dem Feuer erfasst worden war, dass sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen konnte (BGHSt 7, 37, 38). Dass dies der Fall war, ist den Feststellungen nicht ausreichend zu entnehmen. Der bloße Hinweis, das Feuer habe bereits „Löcher in die Tür gebrannt“ gehabt, reicht dafür nicht aus, weil allein damit die Möglichkeit selbständigen Weiterbrennens der vom Feuer beeinträchtigten Tür nicht dargelegt ist.
b) Schließlich hat das Landgericht die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begründet. Es hat die Auffassung vertreten, der Beschuldigte sei gefährlich, „da nach der Natur seines Leidens Wahnvorstellungen – wie in der Vergangenheit geschehen – jederzeit auch bereits in der Zukunft wieder auftreten“ könnten (UA 11). Damit hat die Strafkammer, insoweit einem Sachverständigen folgend, ihre Prognose auf Ereignisse aus der Vergangenheit gestützt. Sie hat aber nicht getroffen, vielmehr nur allgemein ausgeführt, der Verlust des Realitätskontaktes beim Angeklagten sei mit „halluzinatorischen Erscheinungen und Verfolgungsideen“ verbunden gewesen (UA 5). Damit ist weder die Art der Wahnideen dargelegt noch dargetan, wie sie sich ausgewirkt haben und ob ihnen eine künftige Gefahrlichkeit zu entnehmen ist.
c) Auch die Voraussetzungen des § 20 StGB bedürfen genauerer Darlegung. Fehlte dem Beschuldigten die Einsicht, das Unrecht seiner Tat einzusehen, so ist es notwendig, auch darauf abzustellen, dass er nicht in der Lage war, „nach der Einsicht zu handeln“ (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3).