Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben — Schuldspruchänderung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 98/74
Datum
30.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revisionen in Teilen statt und änderte die Schuldsprüche einzelner Angeklagter (u.a. fortgesetzte gemeinschaftliche Notzucht, Freiheitsberaubung, Diebstahl). Der übrige Strafausspruch wurde aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Schuldsprüche eines landgerichtlichen Urteils ändern und damit Tatbestände neu feststellen, soweit die rechtliche Prüfung dies rechtfertigt.

2

Beeinträchtigt eine Revisionsentscheidung das Strafmaß oder den gesamten Strafausspruch, ist der BGH befugt, den Strafausspruch ganz oder teilweise aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Der Erfolg einzelner Revisionsanträge wird gesondert geprüft; verschiedene Rechtsmittel können hinsichtlich ihres Umfangs unterschiedlich stattgegeben oder verworfen werden.

4

Ein Antrag des Generalbundesanwalts kann Grundlage für eine Revisionsänderung sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung oder -erhebung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 31. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 98/74

in der Strafsache gegen

1. den Schlosser Dieter S. █████ ███ aus ██, geboren am ███ 1951 in █ (Kreis KC),

2. den Platzarbeiter Willi H. ██ aus ████, geboren am ████ 1954 in ███,

3. den Schüler Marian ██ aus █████████, geboren ████████ 1954 in Bo,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 1973

a) dahin geändert, dass die Angeklagten ███ ██ und ██████ der fortgesetzten gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung, die Angeklagten ██████ und ██ außerdem des Diebstahls schuldig sind (§§ 177 Abs. 1, 239, 73, 242, 74 StGB),

mit den Feststellungen aufgehoben im b) gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der gegen den Angeklagten ████████ wegen des Diebstahls verhängten Einzelstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. März 1974, der den Angeklagten bekanntgemacht worden ist. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Antragsschreiben Bezug genommen.

SpiegelMayrBuddenberg
BortzlerHurxthal