Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Herabstufung eines Diebstahlsfalls und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 98/69
Datum
02.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstähle ein. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass ein Tatfall von vollendetem schweren Diebstahl auf versuchten schweren Diebstahl bzw. Genussmittelentwendung herabgestuft wurde und hob den Strafauspruch in diesem Fall sowie die Gesamtstrafe auf. Begründend führte der Senat geringen Wert und alsbaldigen Verbrauch der entwendeten Genussmittel sowie fehlenden Strafantrag an; ansonsten wurde die Revision verworfen. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wegnahme geringwertiger Genussmittel zum alsbaldigen Verbrauch kann der Tatbestand des vollendeten schweren Diebstahls fehlen; gegebenenfalls liegt nur eine Genussmittelentwendung oder ein Versuch vor.

2

Die Genussmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist ein Antragsdelikt; ohne Strafantrag des Verletzten ist die Verfolgung unzulässig.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen berichtigen, wenn die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen eine andere tatbestandliche Qualifikation ergibt.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung des Strafauspruchs einschließlich der Nebenstrafen und der Sicherungsverwahrung führen; über diese ist bei Bedarf neu zu entscheiden und die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 98/69 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Gerhard ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1935 in Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1968

1. im Schuldspruch geändert wie folgt: Der Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen verurteilt;

im Strafaussprach im Fall 4 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm für fünf Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und Diebeswerkzeuge eingezogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls im Fall 4. Der Angeklagte ist in die Räume eines Kindergartens eingestiegen, um dort Geld zu stehlen. Er fand jedoch kein Geld, sondern nur zwei Flaschen Wein, die er mitnahm und später austrank. Zwei Flaschen Wein sind eine geringe Menge und haben nur einen unbedeutenden Wert. Der Angeklagte hat den Wein zum alsbaldigen Verbrauch mitgenommen. Er hat daher in diesem Fall nur den Tatbestand der Genussmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vollendet. Die Übertretung kann jedoch nicht verfolgt werden, weil der Verletzte keinen Strafantrag gestellt hat. Im Übrigen erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur den Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls. Er kann daher nur wegen versuchten schweren Diebstahls bestraft werden (BGHSt 21, 244).

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Der voll geständige Angeklagte hatte sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten schweren Diebstahls nicht anders verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des vollendeten schweren Diebstahls. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung des Strafaussprachs im Fall 4 und des Gesamtstrafaussprachs zur Folge. Die den Strafaussprachen zugrunde liegenden Feststellungen werden von dem Fehler im Übrigen nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben. Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe sind auch die Entscheidungen über die Nebenstrafen und über die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Über sie muss neu entschieden werden.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht.

Bundesrichter Meyer Rotberg Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben

RotbergSpiegel
Hürxthal