Revision: Aufhebung wegen Nicht-Vereidigung eines Zeugen (§59, §60 Nr.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/67
- Datum
- 21.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 3 StPO verbietet die Vereidigung nur für solche Zeugen, die der Tat oder ihrer Beteiligung verdächtig sind oder deswegen verurteilt wurden; bloße frühere, nicht tatbezogene Vorwürfe rechtfertigen die Unterlassung der Vereidigung nicht.
Die Unterlassung, einen Zeugen trotz fehlender tatbezogener Verdächtigung zu vereidigen, verletzt §59 StPO und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Bei Betrug ist ein Vermögensschaden nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Käufer ein Kaufobjekt erhält und nur die erwarteten Erträge (z.B. aus Heimarbeit) ausbleiben; der Erwerb eines dem Kaufpreis entsprechenden Gegenwerts kann einen Vermögensschaden ausschließen (vgl. BGHSt 16, 52).
Das bloße Bewusstsein der Möglichkeit, dass gegebene Zusagen nicht erfüllt werden, begründet nicht ohne weiteres bedingten Vorsatz; dieses Bewusstsein stellt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit dar; für dolus eventualis muss der Täter die Unrichtigkeit der Zusagen bewusst in Kauf nehmen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen, 19. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 98/67 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Handelsvertreter Ernst aus ████, geboren am ███████ 1925 in █ (Rumänien), wegen fortgesetzten Betruges.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen vom 19. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
§ 60 Nr. 3 StPO verbietet nur die Vereidigung solcher Zeugen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig oder deswegen verurteilt sind. Daher durfte das Landgericht von der bereits erfolgten Vereidigung des Zeugen Kurt █████ nicht mit der Begründung absehen, dem Zeugen sei in einem früheren Strafverfahren ein ähnlicher Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schreibmaschinen und dem Abschluss von Heimarbeitsverträgen für die Firmen Kr[REDACTED] und ██ ████████ gemacht worden, wie hier dem Angeklagten. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass der Zeuge in irgendeiner Form an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt gewesen wäre. Dadurch, dass der Zeuge nicht vereidigt worden ist, ist somit § 59 StPO verletzt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Mindestens die Feststellung, [REDACTED] habe seine Mitarbeit für die Firma Kr eingestellt, weil er gegen deren Werbemethoden Bedenken bekommen habe, geht auf die Aussage des Zeugen zurück. Diese Feststellung hat aber ersichtlich zu der Überzeugung der Strafkammer beigetragen, der Angeklagte habe die von ihm geworbenen Schreibmaschinenkäufer bedingt vorsätzlich getäuscht, indem er ihnen bestimmte Zusagen über die mittels Heimarbeit für die IAW zu erzielenden Verdienste gemacht habe. Der Verfahrensfehler muss daher zur Aufhebung des Urteils mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen führen.
Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge geben Anlass zu folgenden Hinweisen:
Sollte es auf den genauen Wortlaut der Heimarbeitsverträge ankommen, so wird sich ihre förmliche Verlesung nach § 249 StPO empfehlen. Dem Verteidiger bleibt es überlassen, in der neuen Hauptverhandlung auch die Verlesung der in der Revisionsbegründung angeführten weiteren Schriftstücke zu beantragen.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht unter Berücksichtigung der Ausführungen in BGHSt 16, 52 zu prüfen haben, ob die getäuschten Käufer durch den Erwerb einer Schreibmaschine einen Vermögensschaden erlitten haben. Da sie für den Kaufpreis einen Gegenwert erhalten haben, sind sie nicht allein deswegen in ihrem Vermögen geschädigt, weil der erwartete Verdienst aus Heimarbeit ganz oder zum Teil ausblieb.
Sachlich-rechtlich bedenklich sind auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite. Diese gehen davon aus, dass dem Angeklagten die Fragwürdigkeit seiner Zusagen über den aus Heimarbeit zu erwartenden Verdienst bewusst gewesen sei. Diese Feststellung verträgt sich zwar möglicherweise mit der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten, er sei davon überzeugt gewesen, dass genugend Heimarbeit vorhanden sei. Das Bewusstsein von der möglichen Nichterfüllung der Zusagen ist jedoch nicht gleichbedeutend mit bedingtem Täuschungsvorsatz, wie das Landgericht anzunehmen scheint (UA Seite 25, letzter Satz), sondern begründet für sich allein höchstens den Vorwurf bewusster Fahrlässigkeit. Der Angeklagte hat die Unrichtigkeit seiner Versprechungen nicht schon deshalb „billigend in Kauf genommen“, weil er damit rechnete, dass sie sich nicht erfüllen würden. Die Feststellungen enthalten überdies einen Widerspruch: Das Landgericht nimmt bedingten Vorsatz an, sagt aber bei der rechtlichen Würdigung (UA Seite 26), der Angeklagte habe wider besseres Wissen Zusagen hinsichtlich der zu erwartenden Nebenverdienste gemacht.
Rotberg Mayr Spiegel
Die Bundesrichter Dr. Sanders und Hürxthal sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
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