Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Anforderungen an Kausalität von Geschwindigkeit und Fehlreaktion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 98/61
- Datum
- 27.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass die festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt ursächlich war.
Wird die Unfallursächlichkeit einer überhöhten Geschwindigkeit nicht als unmittelbare Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern nur als Ursache einer Fehlreaktion begründet, muss dargelegt werden, warum gerade die Geschwindigkeit Irrtum oder Unterlassen von Unfallverhütungsmaßnahmen bewirkt hat.
Bei festgestellten Geschwindigkeitsbandbreiten ist bei der rechtlichen Würdigung zugunsten des Angeklagten der niedrigere Wert zugrunde zu legen, sofern keine sicheren Feststellungen für den höheren Wert getroffen sind.
Technische Annahmen zur Bremsverzögerung, Reaktions- und Bremsansprechzeit sowie daraus abgeleitete Anhalteweg-Berechnungen müssen nachvollziehbar begründet und mit den festgestellten Umständen (Fahrzeugzustand, Fahrerfähigkeit, Sicht) in Einklang gebracht werden.
Soll nach den Feststellungen eine Unfallvermeidung durch Ausweichen möglich gewesen sein, genügt für die Beurteilung der Sicht- und Geschwindigkeitsangepasstheit nicht allein eine Berechnung nach dem vollständigen Anhalteweg; maßgeblich sind dann auch die Möglichkeiten und Grenzen des Ausweichens.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 13. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Günter Heinz ████ aus █████, geboren am ███ ██ ██ in ██████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Rotberg, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, ██████████████████ ███,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 13. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die auf Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
I.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel nicht bestehen bleiben kann. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 26. Januar 1961.
II.
Sachbeschwerde
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 0./0. ██ 1960 nach einem Gasthausbesuch mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen (Baujahr 1955) auf der Bundesstraße ███ von ████ nach ████. Das Wetter war diesig, so dass der Angeklagte bei aufgeblendeten Scheinwerfern „allenfalls auf 80 m die Fahrbahn vor sich deutlich überblicken konnte“ (S. 2, UA). Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von „90 bis 100 km/h“. Zwischen ██████ und ███ sah der Angeklagte nach dem Durchfahren einer leichten Linkskrümmung plötzlich „in kurzer Entfernung vor seinem Wagen“ einen dunklen Gegenstand auf der dort 6,40 m breiten Fahrbahn liegen. Er hielt das Hindernis für einen Heuhaufen oder einen anderen leblosen Gegenstand, bremste daher den Wagen nur wenig ab und ver-
suchte, durch leichtes Einschlagen der Vorderräder links an dem Hindernis vorbeizukommen. In Wirklichkeit lag ein Mensch auf der Fahrbahn; es war der Angestellte St[REDACTED], der sich in angetrunkenem Zustand auf dem Heimweg befand. Dem Angeklagten gelang es nicht mehr █████ zu umfahren; er überfuhr ihn mit den Vorderrädern seines Wagens, schleifte ihn 8,80 m weit mit und überrollte ihn dann auch mit den Hinterrädern. Nachdem der Angeklagte seinen Wagen angehalten und zu dem „noch ächzenden und zuckenden St[REDACTED]“ zurückgekehrt war, näherte sich aus ███████ ein anderer Kraftfahrer, der trotz ihm gegebener Lichtzeichen seinen Kraftwagen ebenfalls nicht mehr rechtzeitig zum Stehen brachte und mit den Wagenrädern den am Boden liegenden St[REDACTED] am linken Bein und am linken Arm streifte.
St[REDACTED] starb noch an der Unfallstelle. Nach der Überzeugung des Landgerichts wurde sein Tod durch die Verletzungen verursacht, die ihm durch den Wagen des Angeklagten beigebracht worden waren.
2. Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, in zweifacher Hinsicht fahrlässig gehandelt zu haben: einmal, indem er auf die Wahrnehmung des Hindernisses in seiner Fahrbahn falsch reagiert, zum anderen, weil er sich durch überhöhte Geschwindigkeit das richtige Reagieren auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis erheblich erschwert habe (S. 3 UA). Die Strafkammer erläutert diesen Vorwurf des näheren dahin (S. 4/5 UA), der Angeklagte sei nach dem Erblicken des Hindernisses auf der Fahrbahn zu „ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet“ gewesen. Er habe sich nicht auf seinen ersten flüchtigen Eindruck verlassen dürfen, dass es sich um einen Heuhaufen oder einen anderen leblosen Gegenstand handele, sondern im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse damit rechnen müssen, dass ein Fußgänger hilflos auf der Straße liege. Er habe deshalb keinesfalls mit kaum verminderter Geschwindigkeit auf das Hindernis losfahren und den Versuch einer wirkungsvollen Ausweichbewegung unterlassen dürfen. Diese Fehlreaktion hatte nach der Überzeugung des Landgerichts „ihren wesentlichen Grund in der erheblich überhöhten Geschwindigkeit“ des Angeklagten. Bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von „annähernd 100 km/h“ habe sein „Bremsweg“ (gemeint ist Anhalteweg) bei einer Reaktionszeit von 1 Sekunde, einer mittleren Bremsverzögerung von „5 Sekunden“ (richtig: 5 m/sec²) und einer „normalen Bremsansprechzeit“ mindestens 100 m betragen, also die Sichtstrecke von „allenfalls“ 80 m „offenbar“ überschritten.
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht misst der „erheblich überhöhten“ Geschwindigkeit des Angeklagten nicht die Bedeutung einer unmittelbaren Unfallursache in dem Sinne bei, dass der Angeklagte nach dem Erkennen des Hindernisses bei richtiger Reaktion nicht mehr instande gewesen wäre, vor dem Hindernis zu halten oder es zu umfahren. Vielmehr führt es auf das angeblich zu schnelle Fahren des Angeklagten nur dessen Fehlreaktion zurück, die es in seinem Irrtum über die Art des Hindernisses und in dem Unterlassen wirksamen Bremsens und eines ernstlichen Ausweichversuchs sieht.
Das Landgericht hat indes nicht dargetan, inwiefern die Geschwindigkeit des Angeklagten für dessen Irrtum und das Unterlassen wirksamer Unfallverhütungsmaßnahmen ursächlich gewesen sein soll. Auch bei langsamerer Fahrt hätte der Angeklagte dem falschen Eindruck erlegen sein können, es handele sich um ein lebloses Hindernis, vor dem er nicht anzuhalten brauche. Allerdings wäre es ihm bei geringerer Geschwindigkeit möglich gewesen, das Hindernis etwas länger zu beobachten. Dass er jedoch dann das Hindernis als einen Menschen erkannt hätte und von diesem Augenblick an den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können, ist im angefochtenen Urteil nicht dargetan.
b) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Unfall darauf zurückzuführen wäre, dass sich der Angeklagte durch überhöhte Geschwindigkeit außerstande gesetzt hätte, das Hindernis als solches rechtzeitig zu erkennen, oder dass er infolge zu schnellen Fahrens durch das plötzliche Auftauchen des Hindernisses erschreckt wurde und deshalb den Kraftwagen nicht mehr anhalten oder an dem Hindernis vorbeisteuern konnte. Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es sagt nicht, auf welche Entfernung der Angeklagte das Hindernis erblickte oder hätte erblicken müssen, sondern spricht in der Sachverhaltsschilderung nur davon, dass er es plötzlich in „kurzer Entfernung“ vor seinem Wagen auf der Fahrbahn liegen sah (S. 2 UA). Dass damit nicht die 80 m gemeint sind, auf die der Angeklagte bei Fernlicht die Fahrbahn „allenfalls“ deutlich überblicken konnte (S. 5 UA), legt die Bemerkung Seite 5 UA nahe, der Angeklagte sei nach seiner eigenen Einlassung „leicht ermüdet“ gewesen.
Das kann möglicherweise so verstanden werden, dass der Angeklagte infolge Ermüdung das Hindernis später erblickte, als er das in ausgeruhtem Zustand getan hätte.
c) Auch die Begründung, die das Landgericht (S. 4/5 UA) für seine Annahme gibt, der Angeklagte sei mit „erheblich überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren, ist nicht denkfehlerfrei.
Wenn der Angeklagte, wie in der Sachverhaltsschilderung festgestellt ist, mit „90 bis 100 km/h“ gefahren ist, durfte bei der rechtlichen Würdigung zugunsten des Angeklagten nur eine Geschwindigkeit von 90 km/h, nicht eine solche von „annähernd 100 km/h“ zugrunde gelegt werden. Hierauf weist die Revision mit Recht hin.
Ob der mittlere Bremsverzögerungswert von 5 m/sec² (S. 5 UA) ein vom Landgericht angenommener Durchschnittswert ist oder für den Kraftwagen des Angeklagten ermittelt wurde, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, der Technische Überwachungsverein habe ihm kurz vor dem Unfall „hervorragende Bremseigenschaften“ seines Wagens bescheinigt (S. 5 UA). Das legt die Vermutung nahe, dass der Wagen eine höhere als die durchschnittliche, bei Kraftwagen neuerer Bauart an der unteren Grenze liegende Bremsverzögerung von 5 m/sec² aufwies. Jedenfalls kann die dahingehende Einlassung des Angeklagten nicht mit dem Hinweis widerlegt werden, dieser habe zur Unfallzeit nicht mit einer normalen „Reaktionszeit“ bei sich rechnen dürfen, weil seine Sichtmöglichkeit erheblich vermindert und er außerdem leicht ermüdet gewesen sei (S. 5 UA). Die erreichbare Bremsverzögerung ist eine technische Größe, die mit der Dauer der von dem Fahrer zum Bremsentschluss und zu seiner Verwirklichung benötigten Zeitspanne (Reaktionszeit) ebensowenig etwas zu tun hat wie die sog. Bremsansprechzeit. Allerdings ist sie kein feststehender Wert; sie hängt außer von der Art und Wirkkraft der Bremsen von anderen Umständen ab, darunter von dem Geschick des Fahrers, richtig zu bremsen. Dass aber der Angeklagte, der seit 1956 ständig einen Kraftwagen fährt (S. 2 UA), in dieser Hinsicht versagt hätte, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt.
Das Landgericht hat der Berechnung des vom Angeklagten angeblich benötigten „Bremswegs“ (Anhaltewegs) von „mindestens 100 m“ neben einer Reaktionszeit von 1 Sekunde eine „normale Bremsansprechzeit“ zugrunde gelegt (S. 5 UA). Welche Zeitspanne es hierunter versteht, ist im Urteil nicht gesagt. Im allgemeinen wird die für den Handlungsentschluss, dessen Verwirklichung und das „Ansprechen“ der Bremsen benötigte Zeitspanne auf nicht mehr als 1 Sekunde angesetzt (u.a. BGH VRS 11, 430, 432; 18, 265, 267 m. Nachw.).
Schließlich wäre, da der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts den Unfall durch ein Ausweichen zur Seite hätte verhindern können und er das auch versuchte (S. 2, 4, 5 UA), unfallursächlich nur eine Geschwindigkeit gewesen, die dem Angeklagten diese Unfallverhütungsmaßnahme unmöglich machte, nicht schon eine Geschwindigkeit, die ein völliges Anhalten des Wagens vor dem Hindernis ausschloss. Für die Ermittlung der erstgenannten Geschwindigkeit aber gibt der Weg, den das Kraftfahrzeug bis zum völligen Stillstand benötigt hätte, nur einen ungefähren Anhaltspunkt, keine bindende Rechengrundlage. Der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe falsch reagiert, weil er mit kaum verminderter Geschwindigkeit auf den vermeintlichen Heuhaufen zugefahren sei und nicht einmal „ein wirkungsvolles Ausweichmanöver“ versucht habe, setzt gedanklich voraus, dass der Angeklagte beim Erkennen des Hindernisses an sich noch imstande war, an diesem vorbeizufahren.
III.
Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1. Sollte das Landgericht – gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen, wie sie die Revision für notwendig hält – wieder die Überzeugung gewinnen, dass die tödlichen Verletzungen des St[REDACTED] von dem Kraftwagen des Angeklagten herrühren, so wird es ein Verschulden des Angeklagten zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte sich nicht auf seinen ersten Eindruck verlassen hätte, es handele sich um einen leblosen Gegenstand, sondern, wie in BGHSt 10, 3 gefordert, versucht hätte, sich Gewissheit über die Beschaffenheit des Hindernisses zu verschaffen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, so wäre eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten darin zu sehen, dass er mit im wesentlichen unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist, ohne den genannten Versuch unternommen zu haben. Der Vorwurf zu schneller Annäherung an den Unfallort dagegen träfe den Angeklagten, wenn er dem Hindernis selbst dann nicht mehr hätte ausweichen können, wenn er es so früh wie möglich erblickt und sich sofort zum Ausweichen entschlossen hätte; denn dann wäre er schneller gefahren, als ihm die Sichtweite im Hinblick auf den benötigten Ausweichweg erlaubte. Schließlich konnte ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten noch darin liegen, dass er das Hindernis infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkannte und ihm deshalb nicht mehr ausweichen konnte. Für letzteres könnte die Einlassung des Angeklagten sprechen, er sei „leicht ermüdet“ gewesen.
2. Was die strafschärfende Wertung der „Uneinsichtigkeit“ des Angeklagten, den Unfall durch grobe Missachtung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer verursacht zu haben (UA S. 5) angeht, so wird auf BGH NW 1952, 434 Nr. 32 = VRS 4, 34 verwiesen.
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