Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 97/86
- Datum
- 21.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Eine fehlerhafte Subsummation des festgestellten Sachverhalts unter § 25 Abs. 1 statt § 25 Abs. 2 StGB führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, sofern die Verurteilung als Mittäter mit dem festgestellten Tatbild übereinstimmt.
Die Bezeichnung eines Angeklagten als "mittelbarer Täter" in den Urteilsgründen ist unschädlich, soweit sich aus den Gründen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das Gericht von der fehlenden Verantwortlichkeit des unbekannten Täters ausgegangen ist.
Ein Hinweis des Gerichts gegenüber einem Mitangeklagten, dieser könne allenfalls als Gehilfe verurteilt werden, entwertet das Urteil gegenüber anderen Mitangeklagten nicht, wenn daraus für diese verständlich hervorgeht, welche Tatkonstellation das Gericht in Betracht zieht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1) Kurt Karl ██ ██ aus HS, geboren am ███ 1942 in LC (Pommern), zur Zeit in Haft,
2) Guido ███ aus ███, dort geboren am ██ 1963,
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 1986 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. August 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die von dem Angeklagten Kurt ████ erhobene Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet: Der Angeklagte ist als Mittäter angeklagt und als solcher verurteilt worden. Zwar hat das Landgericht ihn auf UA 73 und 75 als "mittelbaren Täter" bezeichnet. Es hat damit aber lediglich den festgestellten Sachverhalt unrichtig unter § 25 Abs. 1 statt unter § 25 Abs. 2 StGB subsumiert. Dafür, dass das Landgericht der Meinung gewesen sein könnte, der – unbekannt gebliebene Brandleger habe den Tatbestand nicht selbst rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht (vgl. Lackner, 16. Aufl., § 25 StGB Anm. 1b), ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt.
Durch den an den Angeklagten Guido SC ergangenen Hinweis, er könne statt wegen Mittäterschaft nur wegen Beihilfe verurteilt werden, war auch für den Angeklagten Kurt SC deutlich, dass das Landgericht die Brandlegung durch einen Unbekannten an Stelle des Angeklagten Guido SC in Betracht zog. Daher kann das Urteil auf einem unterlassenen Hinweis nicht beruhen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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