Treffer
BGH Revisionsurteil

Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung und möglichem Schädelbruch – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 978/51
Datum
20.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Hagen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist, ob der Angeklagte zur Tatzeit wegen Alkoholisierung oder möglicher Schädelverletzung schuldfähig war. Das Landgericht habe die Schwelle für eine Bewusstseinsstörung verkannt und die Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens nicht erörtert. Eine Sachverständigenuntersuchung wird für die weitere Entscheidung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Alkohol bedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB liegt bereits bei einer das Geistesleben beeinträchtigenden Trübung vor, nicht erst bei bis zur ‚Sinnlosigkeit‘ gesteigerter Trunkenheit.

2

Bei Anhaltspunkten für Beeinträchtigungen von Einsichts- oder Steuerungsvermögen hat der Tatrichter die Frage der Schuldfähigkeit ernsthaft zu prüfen und erforderlichenfalls medizinisch-psychiatrische Sachverständige hinzuzuziehen.

3

Behauptete organische Schädigungen (z. B. Schädelbruch) sind vom Gericht auf ihre Richtigkeit und auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit zu untersuchen.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen zur Schuldfähigkeit, kann der Revisionsgerichtshof das Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5. Oktober 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Felix Albert ███ aus ████, geboren am ████████ 1912 in ███, 2.2. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter █, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Oktober 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte trank von 20 bis 3.5 Uhr vier Flaschen Bier und fünf Gläschen Schnaps; anschließend nahm er mit einem Bekannten zusammen noch 1/4 l Kornbranntwein zu sich. Unter der Einwirkung dieses Alkohols suchte er mit der achtjährigen Doris ██████ eine öffentliche Fernsprechzelle auf, setzte das Kind auf das für das Teilnehmerverzeichnis bestimmte Brett und fasste dem Mädchen unter Kleid und Schlüpfer wiederholt an den Geschlechtsteil.

Das Landgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus und zum Ehrverlust verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde behauptet, die Strafkammer habe den Beweisantrag des Staatsanwalts, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, nicht beschieden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) hat die Anklagebehörde einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Revisionsvorbringen ist daher insoweit unbegründet.

Der Sachbeschwerde kann dagegen der Erfolg nicht versagt werden.

Das Landgericht hat geglaubt, die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war, ohne Sachverständigen entscheiden zu können, weil er auf mehrere Zeugen, die ihn im Anschluss an die Tat sahen, nicht den Eindruck eines „sinnlos“ Betrunkenen gemacht habe, wie es an mehreren Stellen des Urteils ausführt. Danach scheint die Strafkammer den Begriff der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB verkannt zu haben; denn diese liegt nicht erst vor, wenn die Trunkenheit bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist, sondern schon bei einer das Geistesleben beeinträchtigenden Trübung des Bewusstseins mit den in § 51 beschriebenen Wirkungen auf das Einsichts- und Willensvermögen (vgl. RGSt 64, 353; 67, 149).

Auch wenn der Angeklagte folgerichtig verhalten und seine Erinnerung an die Einzelheiten des Vorfalls nicht eingebüßt hat, wie der Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung weiter darlegt, so ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass er gerade das Unerlaubte seiner Tat nicht mehr oder nur sehr schwer einsehen, oder dass er nicht mehr oder nur sehr schwer nach dieser Einsicht handeln konnte.

Schließlich lassen die Urteilsgründe jede Erörterung vermissen, ob die tatsächliche Behauptung des schwerbeschädigten Angeklagten, er leide unter den Folgen eines Schädelbruchs, zutrifft und welche Folgen sich, falls dies wahr sein sollte, daraus für die Frage der Zurechnungsfähigkeit ergeben, sofern der Angeklagte vorher in erheblichem Maße Alkohol genossen hat.

Schon aus diesem Grunde wird in der neuen Hauptverhandlung die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten sein.

[Unterschriften] Dr. Geier Gross Dr. Augustin Hille Dr. █

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