Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Diebstahlsverurteilung wegen Aufklärungs- und Feststellungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/78
Datum
09.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ein. Der BGH gab der Revision sowohl in der Verfahrens- als auch in der Sachrüge statt, weil der vernehmende Polizeibeamte nicht als Zeuge gehört wurde und weil widersprüchliche Feststellungen die Beweiswürdigung beeinträchtigen konnten. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Aktenlage keine eindeutigen Angaben über die Aussagen eines Beteiligten in einer polizeilichen Vernehmung, kann das Gericht verpflichtet sein, den vernehmenden Beamten als Zeugen zu vernehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.

2

Widersprüche in den richterlichen Feststellungen, die geeignet sind, die Beweiswürdigung zu beeinflussen, machen das Urteil in diesem Umfang nicht widerspruchsfrei und können die Aufhebung rechtfertigen.

3

Für eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sind konkrete Feststellungen zur jeweiligen Tatbeteiligung erforderlich; aus bloßen Begleitumständen dürfen keine belastenden Rückschlüsse auf Mittäterschaft gezogen werden.

4

Bei erheblichen Aufklärungsdefiziten oder unklarer Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht die betroffenen Teile des Urteils aufheben und die Sache gemäß §§ 354 Abs. 3 StPO, § 40 JGG zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 22. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 9/78

in der Strafsache gegen den Werkzeugmacherlehrling Ralf ███ aus ████, geboren ██████████ 1959 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Rechtsfolgen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Paderborn zurückverwiesen.

Gründe

Die Jugendkammer hat gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Hehlerei und Vortäuschens einer Straftat einen Freizeitarrest und eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt.

Die Revision ist auf die Verurteilung wegen Diebstahls und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat sowohl mit der Verfahrens- als auch mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Entwendung des Motorrades Marke Kreidler stets bestritten. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass die Initiative zur Tat von dem wegen des Diebstahls bereits rechtskräftig verurteilten Franz ██████ ausgegangen ist. Der Angeklagte soll nach den Aussagen des im vorliegenden Verfahren als Zeuge vernommenen Franz ██████ dessen Plan zugestimmt und Aufpasserdienste bei der Entwendung des Motorrades durch ██████ geleistet haben. Die Jugendkammer hält Franz ██████ für glaubwürdig. Nach ihrer Auffassung spricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen insbesondere, dass er seine Aussage bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht und sich damit selbst belastet hat.

Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge zu Recht, dass der vernehmende Polizeibeamte nicht als Zeuge gehört worden ist. Die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung vom 15. November 1976, Bd. I Bl. 28 d. A., enthält zu den entscheidenden Fragen der Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl keine eindeutigen Angaben. Es hätte sich deshalb der Jugendkammer aufdrängen müssen, den vernehmenden Beamten, KHM Abt, als Zeugen darüber zu hören, welche Angaben ██████ damals über die Beteiligung des Angeklagten gemacht hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gebotene weitere Erforschung des Sachverhalts ein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis erbracht hätte.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht widerspruchsfrei. Zu Lasten des Angeklagten verwertet die Jugendkammer, dass er nach der Entwendung des Motorrades durch ███████ mit seinem Moped, zusammen mit Stiver, der die entwendete Maschine lenkte, nach der Ortschaft Ringelstein gefahren ist. Darin wird ein Beweisanzeichen für seine Mittäterschaft gesehen, denn ohne ein Interesse an der Beute hätte er nach Auffassung des Landgerichts unmittelbar nach Hause fahren können, wohin er ohnedies gewollt hätte (UA S. 12). Mit dieser Erwägung setzt sich die Jugendkammer indessen in Widerspruch zu ihrer Feststellung, dass der Angeklagte sich am Tattage in Ringelstein mit anderen Bekannten verabredet hatte (UA S. 8), die er nunmehr treffen wollte. Auch hier lässt sich nicht ausschließen, dass sich diese widersprüchlichen Feststellungen nachteilig für den Angeklagten in der Beweiswürdigung ausgewirkt haben.

Danach unterliegt das Urteil im angefochtenen Umfang der Aufhebung. Die Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO, § 40 JGG.

SalgerHirschthalGribbohm
SpiegelKnoblich