Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 977/51
Datum
29.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision mangelhafte Sachaufklärung und Rechtsverletzungen gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Gericht durfte die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen nach besonderer Prüfung und stützenden Indizien bejahen. Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit wurde anerkannt, Schuldunfähigkeit aber verneint; Trunkenheit nach §330a StGB verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach §244 Abs. 2 StPO gebotene Vorerhebung bzw. die Hinzuziehung eines Jugendgerichtshelfers ist nicht in jedem Sittlichkeitsverfahren zwingend; das Gericht kann bei hinreichender besonderen Prüfung die Aussageverwertung auch ohne Jugendgerichtshelfer rechtmäßig vornehmen.

2

Bei der Bewertung kindlicher Zeugenaussagen sind mögliche Beeinflussung, phantastische Vorstellungen und die naiv-kindliche Ausdrucksweise zu prüfen; bei entsprechender Würdigung und zusätzlichen Indizien können solche Aussagen als glaubwürdig gewertet werden.

3

Soweit das Tatbestandsmerkmal des Wissens um das Alter des Opfers erforderlich ist, kann auf eine ausdrückliche Feststellung verzichtet werden, wenn ein Irrtum des Täters objektiv ausgeschlossen ist.

4

Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nach §51 Abs. 2 StGB kann festgestellt werden, ohne dass dadurch zwingend Schuldunfähigkeit eintritt; psychiatrische Gutachten sind hierfür maßgeblich.

5

Die Verneinung einer strafbefreienden oder strafmildernden Trunkenheit (§330a StGB) ist bei tragfähiger Beweiswürdigung des Tatrichters nicht rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Georg L. aus ████, geboren am ██ 1884 in ████, Kreis ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumeich als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Honeuner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Thiele, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Sonderstaatsanwalt C____) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C____)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts.

Die nach § 244 Abs. 2 StPO gebotene Vorerhebung ist unbegründet. Der Zuziehung eines Jugendgerichtshelfers bedurfte es hier entgegen der Meinung der Revision nicht. Die Strafkammer ist sich bewusst gewesen, dass Aussagen jugendlicher Zeugen in Sittlichkeitsprozessen mit besonderer Vorsicht zu begegnen ist. Sie hat deshalb geprüft, ob die Kinder sich gegenseitig beeinflusst haben und ob Vorstellungen, die ihrer Phantasie entspringen könnten, als eigene Wahrnehmungen empfunden und wiedergegeben werden. Sie hat dies mit Rücksicht auf die naiv kindliche und gutgläubige Art ihrer Aussageweise und ihren kindlichen Ausdruck verneint und weiter geprüft, ob das Ergebnis der Zeugenvernehmung die den Angeklagten belastende Darstellung der Jugendlichen widerlegen könnte. Da der Angeklagte zugab, sich an der mit ██ Verabredeten zu haben, konnte der Tatrichter einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Glaubwürdigkeit der Kinder in den vom Angeklagten bestrittenen Punkten gewinnen, zumal da die schriftlichen Äußerungen der Lehrerinnen über die Glaubwürdigkeit der Kinder günstig waren.

Die allgemeine Sachkunde in Fragen der Entwicklung von Kindern im Alter von acht bis zehn oder vierzehn Jahren hat der Angeklagte in geschlechtlicher Erregung Handlungen vorgenommen, die des Scham- und Sittlichkeitsgefühls verletzen, indem er drei Kinder durch den Schlitz und bis an die Geschlechtsteile fasste. Außerdem hat er drei von diesen Mädchen teils durch seine körperliche und geistige Überlegenheit, teils durch Geschenke zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. Zu weiteren, leiblich berührenden Handlungen hat das Landgericht die ausdrückliche Feststellung unterlassen, dass der Angeklagte gewusst hat, dass die Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren. Dies ist offenbar unterblieben, weil ein Irrtum des Angeklagten bei den von ihm verübten Handlungen und ihre sinnlichen Ausdrucksweisen schlechterdings auszuschließen waren und dies zu Zweifeln an der Überzeugung des Tatrichters führte.

Die Revision bringt nichts vor, was einer zutreffenden Vorstellung des Angeklagten entgegenstünde.

Der Tatrichter hat zwar die erörterten Umstände gegen den Angeklagten gewertet. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten wegen Geisteskrankheit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB war erheblich vermindert, seine Schuldunfähigkeit jedoch in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. ███ verneint worden, obwohl der Angeklagte viel getrunken hatte. Die Frage einer Trunkenheit (§ 330a StGB) hat die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint.

Die Revision erweist sich demnach als unbegründet.

Dr. Augustin
Thiele