Treffer
BGH Beschluss

Vorlage nach §121 GVG: Rückgabe an OLG Hamm nach Wegfall entgegenstehender OLG-Ansicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/73
Datum
05.07.1973
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG Hamm legte eine Bußgeldsache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vor, weil eine gegensätzliche Rechtsauffassung des Hanseatischen OLG Hamburg eine Entscheidung hinderte. Das Hanseatische OLG erklärte jedoch später, an dieser Ansicht nicht mehr festzuhalten. Damit entfielen die Voraussetzungen der Vorlegung. Der BGH gab die Sache an das OLG Hamm zur eigenen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt die entgegenstehende Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG.

2

Die Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG ist hinfällig, wenn die ex ante hinderliche gegenteilige Auffassung der bezeichnenden Rechtsprechung aufgegeben wird.

3

Hat die Vorinstanz aus Gründen der Klärung konkurrierender Rechtsprechung vorgelegt, ist bei Wegfall des Vorlegungsgrundes die Rückgabe zur eigenen Entscheidung an das vorlegende Gericht geboten.

4

Die Vorlegung nach § 121 GVG dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und endet mit dem Wegfall der für die Vorlage maßgeblichen Meinungsverschiedenheit.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 97/73 vom 5. Juli 1973 in der Bußgeldsache gegen den Kraftfahrer Heinrich ██ aus ——, geboren ██ 1940 in ——, wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 1973 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Juli 1973 beschlossen:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Das Oberlandesgericht Hamm sah sich an der von ihm beabsichtigten Entscheidung durch die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 6. Dezember 1971 (NJW 1972, 1149, 1160) vertretene Rechtsauffassung gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Auf dessen Anfrage hat jedoch der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 26. Juni 1973 mitgeteilt, dass er an seiner Ansicht nicht mehr festhalte. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Voraussetzungen der Vorlegung entfallen (BGHSt 14, 319).

Die Sache ist daher dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

BärtzlerMeyer
MayrAlger