Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Rückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe (§79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/69
Datum
02.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen wegen Unzucht ein. Zentrale Frage war, ob die Strafkammer eine Gesamtstrafe nach §79 StGB zu bilden hatte, weil eine frühere, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt war. Der BGH verwies die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten an eine andere Strafkammer zurück; die übrige Revision wurde verworfen. Die Bewährungsaussetzung der früheren Strafe schließt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 79 StGB ist bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Freiheitsstrafen, von denen eine noch nicht verbüßt ist, eine Gesamtstrafe zu bilden; dies darf nicht dem späteren Beschlussverfahren überlassen werden.

2

Die Aussetzung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zur Bewährung steht der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen.

3

Wird die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen, ist die Sache zur Bildung der Gesamtstrafe und, sofern erforderlich, zur erneuten Entscheidung über die Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die allgemeine Sachrüge ermöglicht eine vertiefte Nachprüfung des Urteils, soweit sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte für die Verletzung gesetzlicher Vorschriften ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 97/69 in der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED] den Bauhilfsarbeiter Gerhard ████, geboren ████████ 1936 in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Oktober 1968 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 79 StGB außer Acht gelassen hat. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte am 26. Mai 1967 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, ist also offenbar noch nicht verbüßt. Da die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat bereits im Jahre 1964 begangen wurde, hatte die Strafkammer mithin nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen; das durfte sie nicht dem nachfolgenden Beschlussverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen (vgl. auch BGHSt 12, 1 ff.).

Der Bildung einer Gesamtstrafe stand nicht etwa entgegen, dass die rechtskräftige Strafe zur Bewährung ausgesetzt war (BGH NJW 1955, 758).

MayrMeyerHürxthal
HenningSpiegel