Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit anvertrautem 13‑jährigen Mädchen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/58
Datum
08.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem ihm anvertrauten 13‑jährigen Mädchen verurteilt; seine Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler sowie die Versagung mildernder Umstände. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung, beurteilt Anvertrautsein auch bei kurzer Betreuungsdauer als gegeben und verneint eine automatische Schuldausschließung durch Alkoholisierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann auch bei verhältnismäßig kurzer Betreuung durch Dritte bejaht werden.

2

Erheblicher Alkoholkonsum schließt die Schuldfähigkeit nicht von vornherein aus; die Prüfung, ob die Hemmungs- bzw. Schuldfähigkeit beseitigt war, obliegt dem Tatrichter und ist anhand der Feststellungen zu beurteilen.

3

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungs- bzw. Belehrungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass das sichergestellte Objekt tatsächlich mit dem tatrelevanten Gegenstand identisch war.

4

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; zulässige tatrichterliche Würdigungen von Zeugenaussagen und Glaubhaftigkeitsfeststellungen werden nicht durch die Revision aufgehoben.

5

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, bei Erstbestraften aus Billigkeitsgründen grundsätzlich auf die Anordnung von Zuchthaus zu verzichten; die Wahl der Vollzugsart bleibt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Essen (Jugendschutzkammer), 23. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konditorgehilfen Franz ███ aus ████, geboren am ██ ██ in ██████ (Kreis ████), zur Zeit in dieser Sache wieder in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rother als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen (Jugendschutzkammer) vom 23. November 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 24. November 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte lernte den Polizeimeister H. und dessen Familie kennen, darunter auch die im ███ ████ geborene, zur Tatzeit 13 Jahre alte Schülerin Christel ███, ein sehr gut erzogenes Kind.

Am 26. Mai 1957 war Schützenfest in ██████, an dem sowohl die Eltern ██████ mit Christel wie auch der Angeklagte teilnahmen. Er will im Lauf dieses Tages zunächst am frühen Nachmittag 3 Glas Bier und 3 Schnäpse und während des Festes 5 Steinhäger und etwa 15 Glas Bier getrunken haben. Frau [REDACTED] beschrieb als spätere Zeugin seinen damaligen Bierverzehr als mäßig. Gegen Abend erklärte er sich gegenüber der Mutter bereit, Christel nach Hause zu bringen. Die Mutter vertraute ihm daraufhin Christel an. Auf dem gegen 22 Uhr angetretenen Heimweg gab er Christel zwei Küsse, darunter einen Zungenkuss, der bei dem Mädchen Ekel erregte. Auch sprach er zu ihr über geschlechtliche Dinge, woraufhin sie in große Angst geriet, zitterte und „heulte“.

In der Wohnung führte er weiter anzügliche Gespräche und gab dem Mädchen „mehrere Zungenküsse“. Dann ließ er Christel bei erhobener Schwurhand schwören, dass sie Vati und Mutti nichts sagen werde. Das Kind sprach die Eidesformel Wort für Wort nach. Bedenken Christels wegen ihrer Beichtpflicht zerstreute der Angeklagte; er sei auch katholisch; so etwas brauche man nicht zu beichten. Als er dann immer aufdringlicher wurde und Christel ihn wegstoßen wollte, fiel er über sie her und vollführte bei ihr den Oberschenkelverkehr. Den Samen ließ er in sein Taschentuch laufen.

Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat nach Anhörung eines psychologischen Sachverständigen den nur teilweise geständigen Angeklagten wegen Unzucht mit einem ihm anvertrauten dreizehnjährigen Mädchen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Nr. 1 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich vor allem gegen die Versagung mildernder Umstände.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Offensichtlich fehl geht die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Bezug auf das nach den Feststellungen vom Angeklagten benutzte Taschentuch. Ein bei dem Angeklagten später in seinem Mantel vorgefundenes Taschentuch (Bl. 9 d. A.) enthielt zwar keine Samenspuren (Bl. 25 d. A.) und ist ihm daher wieder ausgehändigt worden (Bl. 53 d. A.). Aus dem Urteil ergibt sich aber kein Anhalt dafür, dass es sich hierbei um das Tattaschentuch gehandelt hat. In Wirklichkeit wendet sich die Revision mit ihren Angriffen vergeblich gegen die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Christel machte auf den Sachverständigen und das Gericht einen ausgezeichneten, glaubwürdigen Eindruck.

Auch der Schuldspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht nur verhältnismäßig kurze Betreuungsdauer als „Anvertrautsein des Kindes“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bejaht hat (vgl. BGH in LM Nr. 19 zu § 174 Nr. 1). Der durch das Verhalten des Angeklagten hervorgerufene Erregungszustand des Kindes schloss dessen Fähigkeit nicht aus, die widernatürlich empfundenen Vorgänge wahrzunehmen.

Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass die mit solchen Fragen häufig befasste Jugendschutzkammer übersehen haben sollte, dass durch erheblichen Alkoholgenuss das Hemmungsvermögen i. S. des § 51 Abs. 1 StGB beseitigt sein kann. Der Tatrichter hat den § 51 Abs. 2 StGB als nicht ausschließbar gebilligt. Andererseits führt er unter anderem aus: „Seine Beeinträchtigung durch Alkohol kann ihn also nur enthemmt haben, sinnlos hat er mit Sicherheit nicht gehandelt.“

Die Verwendung des Ausdrucks „sinnlos“, gegen die sich sowohl das Reichsgericht wie der Bundesgerichtshof ständig gewendet haben (RG JW 1938, 2270 Nr. 3; BGHSt 1, 385; weitere Nachweise in NJW 1954, 1028), gibt hier keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat sagen wollen, die Erregungsfähigkeit des Angeklagten sei zwar möglicherweise erheblich beeinträchtigt, sie sei jedoch mit Sicherheit nicht ausgeschlossen gewesen. Diese Annahme war auch bei dem vom Angeklagten angegebenen sehr beträchtlichen Alkoholgenuss (übrigens im Verlauf von etwa acht Stunden) möglich. Die Mutter würde sicherlich einem Volltrunkenen, zumal zu so später Stunde, ihr Kind nicht anvertraut haben. Im Übrigen hat der Tatrichter, wie der Hinweis auf die Aussage der Mutter über das Kind ersehen lässt, dem Angeklagten einen Alkoholgenuss in dem von ihm behaupteten Umfang nicht geglaubt (vgl. auch die Wendung S. 11 UA: „nicht unerheblich unter Alkohol gestanden haben kann“). Ferner ergeben die Urteilsdarlegungen insbesondere der weitgehenden Sicherungsmaßnahmen des Angeklagten die Überzeugung der Strafkammer, dass er noch durchaus gewisse Hemmungen gehabt hat (S. 5 bis 9, 12 UA). Die Verteidigung macht selbst nicht geltend, dass bei ihm „die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei“.

Gegen die Strafzumessung ergeben sich gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer war bei dieser ungewöhnlich schwer wiegenden Tat nicht veranlasst, wegen der Alkoholeinwirkung, der bisherigen Unbestraftheit und der vor sieben Jahren beendeten sowjetischen Kriegsgefangenschaft mildernde Umstände zu bewilligen. Eine Strafmilderung aus § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB hat der Tatrichter offenbar nicht gewähren wollen, wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, dies ausdrücklich auszusprechen (vgl. das Urteil des Senats vom 17. April 1958, 4 StR 93/58, in der Strafsache Rapkowitz: 26 Kis 26/57 StA Essen).

Zur Strafmilderung war das Landgericht nicht verpflichtet.

Bei der Bemessung der Zuchthausstrafe (§ 176 Abs. 1, § 73 StGB) sind, wie die Urteilsgründe ergeben, die vorerwähnten Gesichtspunkte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden.

Es ist zwar bei den Tatrichtern im Allgemeinen der Brauch, sofern das Gesetz diese Möglichkeit zulässt, bei einem Erstbestraften auf Gefängnis und nicht gleich auf Zuchthaus zu erkennen. Wenn die Strafkammer hier aus den besonderen Gründen des Falles anders verfahren ist, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Justizangestellter C_

Zitiert (1)