Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/55
Datum
28.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Lehrer wurde wegen Unzucht mit Abhängigen und in zwei Fällen zugleich wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Der Senat hält die tatrichterlichen Feststellungen zur geschlechtlichen Beziehung und wollüstigen Absicht für tragfähig und bestätigt die Annahme von Tateinheit. Ein Beweisantrag auf längere Anstaltsbeobachtung war mangels konkreter Darlegungen zu überlegenen Forschungsmitteln unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Nachholung eines psychiatrischen Gutachtens erfordert die konkrete Darlegung, welche besonderen Forschungsmittel oder Erkenntnisvorteile der neue Sachverständige hätte, bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Der Tatrichter hat bei der Beurteilung, ob eine Handlung unzüchtig ist, das äußere Erscheinungsbild, die beteiligten Personen, den Tatort und den Zweck zu berücksichtigen; allein die innere Absicht des Täters begründet Unzüchtigkeit nicht, wenn äußerlich keine geschlechtliche Beziehung vorliegt.

3

Die missbräuchliche Ausnutzung des in eine Lehrperson gesetzten Vertrauens kann als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung einfließen, sofern es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal der zugrundeliegenden Vorschrift handelt.

4

Wer durch eine einheitliche Aufforderung mehrere Kinder zu gleichartigen unzüchtigen Handlungen verleitet, kann wegen Tateinheit verurteilt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 10. November 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Volksschullehrer Hubert Ereis, geboren ████████████ 1900 in ████████, Bezirk [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager, als beisitzende Richter,

████████████████ ███ ██ in der Verhandlung, ███ ███ Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 10. November 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war von 1946 bis zum 1. April 1953 Hauptlehrer an der Volksschule in ██████████, alsdann in gleicher Eigenschaft an der Volksschule in [REDACTED] tätig. Er ist, weil er mit seinen Schülerinnen unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Dr. Schmorl, Oberarzt an einer neurologisch-psychiatrischen Klinik in Herborn, sich über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gutachtlich geäußert. Den im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gestellten Hilfsantrag der Verteidigung, nach längerer Anstaltsbeobachtung den Beschwerdeführer daraufhin untersuchen zu lassen, dass sein Verhalten auf eine seelische Erkrankung zurückzuführen sei, hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil bereits durch das Gutachten des Dr. Schmorl das Gegenteil festgestellt sei. Hierin findet die Revision zu Unrecht einen Verfahrensverstoß. Es kann schon fraglich sein, ob der Hilfsantrag einen echten Beweisantrag und keine Beweisanregung darstellte, da zweifelhaft ist, ob er eine bestimmte Beweisbehauptung und nicht nur eine bloße Vermutung der Verteidigung enthält (vgl. BGH LM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 2). Geht man davon aus, dass es sich um einen Beweisantrag handelt, so hat sich das Landgericht mit dessen Ablehnung innerhalb der ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Revision meint allerdings, dem Antrag hätte mit Rücksicht auf die überlegene Forschungsmethode des neuen Sachverständigen stattgegeben werden müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Soll der Tatrichter erkennen, dass der neue Sachverständige über bessere Forschungsmittel verfügt, so genügt es nicht, wenn der Antragsteller eine dahin gehende Behauptung aufstellt. Es bedarf vielmehr einer genauen Darlegung, damit der Tatrichter einen Vergleich der in Frage stehenden Forschungsmethoden vornehmen kann. Nun führt die Revision selbst nicht an, welche besonderen Forschungsmittel zur Erkenntnis der „seelischen Erkrankung“ des Beschwerdeführers überhaupt zur Verfügung stehen. Der allgemeine Hinweis darauf, dass eine längere Beobachtung in einer Anstalt für sich allein schon eine bessere Methode darstelle, versagt. Es ist nicht erfindlich, warum sie nicht Dr. Schmorl zur Verfügung gestanden hätte, wenn er eine solche Untersuchung des Angeklagten für nötig erachtet hätte. Er hat zudem den Beschwerdeführer vor der Hauptverhandlung untersucht und ein schriftliches Gutachten über ihn erstattet.

2. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Im Falle III hat der Angeklagte zwei Schülerinnen im Alter von 12 bzw. 13 Jahren aufgefordert, vor ihm den Oberkörper zu entblößen. Zögernd kamen die Mädchen dem wiederholten Verlangen insoweit nach, als sie das Hemd hinten hochzogen und dem Angeklagten den nackten Rücken in gebückter Stellung zeigten, worauf er beiden Kindern mit der Hand über den Rücken strich. Im Falle V nahm der Angeklagte „Messungen“ in Entlassungsjahrgängen seiner Oberklasse vor. Die Mädchen mussten sich bis auf Hemd und Schlüpfer entkleiden. Der Angeklagte stellte dann Körpergröße, Körpergewicht und Brustumfang der Kinder in ein- und ausgeatmetem Zustand fest. Dazu legte er den Mädchen ein Bandmaß so um die Brust, dass es jeweils über die Brustwarzen zu liegen kam, und berührte die Schülerinnen an der Brust.

Handlungen, die stets unzüchtig sind, gehören zu den Ausnahmen. Regelmäßig ist die Entscheidung bedingt durch die Rücksicht auf die beteiligten Personen, die gegebenen Verhältnisse, den Ort der Tat und den Zweck. Der Handlung muss ferner an sich eine geschlechtliche Beziehung innewohnen. Hat sie diese nach ihrem äußeren Erscheinungsbilde nicht, so wird sie auch nicht dadurch unzüchtig, dass sie dem Täter zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen soll (BGHSt 2, 212). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht unbeachtet gelassen. Den Taten des Angeklagten mangelt in allen Fällen nach ihrer äußeren Erscheinung nicht die geschlechtliche Beziehung. In den Fällen V wird sie dadurch herbeigeführt, dass der Angeklagte die nur mit Hemd und Schlüpfer bekleideten Mädchen an der Brust betastete. Im ersten Falle (III) wurden durch das Hochziehen des Hemdes die teils nackten Oberkörper beider Mädchen wollüstiger Berührung ausgesetzt. Wenn unter den geschilderten Umständen das Landgericht feststellt, die Handlungen des Beschwerdeführers verletzten das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, so sind diese im Wesentlichen tatrichterlichen Wertungen mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Mit Recht hat das Landgericht dabei auch beachtet, dass sich die Vorfälle zwischen einem Lehrer und seinen Schülerinnen abgespielt haben. Die wollüstige Absicht des Täters stellt die Strafkammer für jeden Fall ausdrücklich fest. Es verneint auch die in der Revision behauptete Möglichkeit, dass die Taten in einem „Schulmonarchentum“, einer gewissen Verschrobenheit oder Ungeschicklichkeit des Angeklagten ihre Erklärung finden könnten. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch vorträgt, geht an den eindeutigen Urteilsfeststellungen vorbei und kann daher nicht beachtet werden.

Die Strafkammer war sich auch ausweislich der Urteilsgründe bewusst, dass verhältnismäßig geringfügige Berührungen eines Kindes, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen, nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGH a.a.O. 1954, 120). Es führt aber im Einzelnen aus, dass es sich bei der Dauer und Stärke der fraglichen Verfehlungen nicht nur um Zudringlichkeiten geschlechtlichen Charakters gehandelt hat. Wenn es schließlich bei der Strafzumessung von „Grenzfällen“ spricht, so ist das dahin zu verstehen, dass es sich bei den abgeurteilten Straftaten gemessen am typischen Unrechtsgehalt um Fälle geringer Intensität handle.

Schließlich ist die Annahme von gleichartiger Tateinheit in den Fällen III und Vb zutreffend, weil der Angeklagte jeweils durch eine und dieselbe Aufforderung mehrere Kinder zur Begehung unzüchtiger Handlungen verleitet hatte (BGHSt 6, 81). Ob diese rechtliche Beurteilung auch im Falle Va Platz zu greifen hatte, kann dahinstehen. Der Angeklagte ist jedenfalls durch diese rechtliche Würdigung nicht beschwert.

Bei der Strafzumessung musste vom Strafrahmen des § 174 StGB ausgegangen werden, weil er der schärfere gegenüber dem des § 176 StGB ist. Dann durfte der Tatrichter allerdings nicht Tatbestandsmerkmale des § 174 StGB als Straferschwerungsgründe verwerten. Das tut das Landgericht indes nicht, wenn es straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte durch sein Tun das Vertrauen seiner Schülerinnen in verwerflicher Weise missbraucht habe. Das Landgericht bringt damit zum Ausdruck, dass die Mädchen ihrem Lehrer tatsächlich Vertrauen entgegengebracht haben. Das ist aber kein Tatbestandsmerkmal des § 174 StGB. Nicht das in der Bestimmung angeführte Unterordnungsverhältnis, sondern das in den Lehrer gesetzte Vertrauen der Kinder bildet demnach die Grundlage der Straferschwerung. Bei dieser Deutung der Urteilsgründe lässt sich ein Rechtsfehler nicht erkennen.

Aus allen diesen Gründen kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

GüdeDr. AugustinHaager
Dr. EngelsLang-Hinrichsen