Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen übler Nachrede aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 972/51
Datum
10.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) verurteilt, weil sie Ermittlungsbeamten pflichtwidriges Verhalten vorwarf. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, da die Feststellungen zur subjektiven Rechtfertigungsüberlegung (§ 193 StGB) unzureichend sind. Es fehle an Feststellungen, ob die Angeklagte die Äußerung für geeignet hielt, den Bruder zu schützen, oder ob ihre Annahme willkürlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nach § 193 StGB ist nicht nur die objektive Geeignetheit der Äußerung, sondern auch die innere Überzeugung des Täters zu ermitteln; der Tatrichter muss festgestellen, ob der Täter die Äußerung für geeignet hielt, ein berechtigtes Interesse zu wahren.

2

Eine Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) setzt voraus, dass berechtigte Interessen, die der Täter geltend macht, ausgeschlossen sind; fehlen hierzu tragfähige Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

3

Der Richter hat bei ehrverletzenden Äußerungen den inneren Vorgang im Täter zu berücksichtigen und zu prüfen, ob dessen Annahmen über die Umstände völlig willkürlich waren; bloße Annahmen ohne Feststellungen reichen zur Verneinung der Rechtfertigung nicht aus.

4

Reichen die Feststellungen über die subjektive Motivation und die Geeignetheit der Äußerung nicht aus, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, damit die Tatsachen- und Rechtsfragen vollständig geklärt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Witwe Anna ███, geboren dort am █████ 1915,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Rune, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Lille, Bundesrichter Augustin als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

**in Sachen

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Oktober 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht in Essen hatte den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen eines Juwelenraubes aus der Villa des Legationsrats Pr. ████ verurteilt. Tech der Verurteilung lag die Annahme zugrunde, ihr Bruder habe sie zur Tat gedrängt. Er habe ihr u.a. gesagt, die in der Sache ermittlungsführenden Beamten hätten dem █████ nach dessen Vernehmung das entwendete Gut zurückgegeben, gelegentlich eines Gesprächs aber wohl auch niedergeschrieben, was der Täter ihnen erzählt habe.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen übler Nachrede gegenüber den beiden Beamten verurteilt, da der Vorwurf frei erfunden sei.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verurteilung aus § 186 StGB begegnet rechtlichen Bedenken nur insoweit, als die Strafkammer der Beschwerdeführerin das Vorhandensein berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB abgesprochen hat, die sie für sich in Anspruch nimmt.

Der Tatrichter geht davon aus, die Angeklagte habe geglaubt, ihr Bruder und sie hätten der Aufklärung des Raubes wegen der Sorge um ihren Bruder, zu Dr. ████ gegangen; dieser war beteiligt, weil die Beamten den Verbleib der Juwelen nicht ermitteln konnten. Gleichwohl verneint die Strafkammer die Rechtfertigung, weil die Angaben der Angeklagten nicht geeignet gewesen seien, ihren Bruder zu entlasten, da sie ihren Gesprächspartner nur auf die Hintermänner des Raubes aufmerksam gemacht habe; dagegen hätten ihre Mitteilungen über das angebliche dienstwidrige Verhalten der beiden Ermittlungsbeamten mit ihrer ehewidrigen Behauptung nichts mehr zu tun gehabt.

Da der Zweck der ehrverletzenden Mitteilung den Ausschlag für die Antwort auf die Frage gibt, ob sie gerechtfertigt war oder nicht, muss der Richter stets auf den Vorgang im Inneren des Täters achten. Die Beschwerdeführerin war der Meinung, das Gericht habe den Sachverhalt nicht genügend geklärt und deshalb den Tatbeitrag ihres Bruders zu dessen Rechtfertigung ungerecht bewertet. Der Grund für dieses sie beunruhigende Ergebnis könnte die Angeklagte darin gefunden haben, dass die Ermittlungen unzulässig geführt worden seien, wofür der Bericht als ein sich aufdrängendes Beweismittel verwertbar gewesen wäre. War die Strafkammer aber der Ansicht, die ehrverletzende Mitteilung sei objektiv nicht das gebotene Mittel gewesen, die Belange des Bruders zu wahren, so hätte sie sich wenigstens mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Angeklagte ihre Äußerung für geeignet gehalten hat, und ob es sich dabei um eine völlig willkürliche Annahme der Beschwerdeführerin gehandelt habe (RGSt 64, 154, 156). Die bisherigen Feststellungen reichen jedenfalls nicht aus, dass die Angeklagte nicht den Willen hatte, ihrem Bruder zu helfen, als sie den sachlich interessierten Eigentümer der Juwelen auf das angeblich strafbare Verhalten der Beamten aufmerksam machte, zumal der Richter nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Angeklagte mit einer Strafanzeige gegen die beiden Beamten hätte rechnen müssen. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.