Revision wegen unzureichender Strafzumessungsgründe: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 971/51
- Datum
- 12.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem begangenen Tatvorwurf, der Schuld oder der Gefährlichkeit des Täters stehen.
Vorstrafen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, erfordern jedoch eine konkrete Feststellung und nachvollziehbare Begründung durch das Gericht.
Die Würdigung persönlicher Eigenschaften darf nicht zu einer verschärften Bestrafung führen, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Eigenschaften und der Tat bzw. der Gefährlichkeit besteht.
Fehlen in den Urteilsgründen ausreichende Feststellungen oder liegt der Anschein rechtsirrtumsbeeinflusster Erwägungen vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner M. aus █████ (geboren am ███████ 1920 in ████████), wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, weil er gelegentlich einer Schwarzfahrt mit einem Wagen der Besatzungsmacht grob fahrlässig ein 2-jähriges Kind überfahren hat. Seiner auf das Strafmaß beschränkten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
In den Strafzumessungserwägungen wird bemerkt, die in diesem Fall zutage getretene Feigheit, für sein Tun einzustehen, ergebe sich auch schon aus dem Vorleben des Angeklagten; er sei mehrfach wegen Delikte bestraft, die erkennen ließen, dass er das Wohl seiner eigenen Person stark in den Vordergrund stelle. Welche mehrfachen Bestrafungen die Strafkammer hierbei im Auge hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; aus diesen ergibt sich nämlich nur, dass der Angeklagte einmal, und zwar vom englischen Militärgericht wegen Diebstahls eines Volkswagens verurteilt worden ist. Die Revision behauptet, die Strafkammer beziehe sich auf militärgerichtliche Verurteilungen während des Krieges wegen Zersetzung der Wehrkraft und Fahnenflucht, und hält eine Berücksichtigung dieser Strafen für unzulässig, weil sie auf der politischen Gesinnung des Angeklagten beruhten.
Das gegen den Angeklagten verhängte Strafmaß kann in der Tat zu seinen Ungunsten durch Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Allen Anschein nach hat die Strafkammer die Strafe deshalb schärfer bemessen, weil sie, den Angeklagten nach seinem Vorleben charakterlich für einen Feigling hält. Es ist indes nicht ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen die Schuld des Angeklagten an dem Tod des von ihm überfahrenen Kindes oder die Gefahr, dass er sich in Zukunft erneute Verkehrswidrigkeiten zuschulden kommen lassen werde, infolge dieser Charaktereigenschaft höher bewertet und daher zur Rechtfertigung einer härteren Bestrafung herangezogen werden konnte. Die Strafkammer hat möglicherweise außer Acht gelassen, dass die Strafe nach dem Ausmaß der Schuld und der Gefährlichkeit des Täters zu bemessen ist und nicht dadurch beeinflusst werden darf, ob dem Täter im Zusammenhang damit Eigenschaften zugesprochen werden, die ihn als in anderer Hinsicht mehr oder weniger schutzwürdig erscheinen lassen können; denn es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass der Beurteilung einer Tat nur Umstände zugrunde gelegt werden, die mit ihr in Verbindung stehen.
Ausserdem vermag das Revisionsgericht auf Grund der insoweit unzulänglichen Urteilsfeststellungen nicht nachzuprüfen, ob die Annahme der Strafkammer, die Vorstrafen des Angeklagten ließen Feigheit zutage treten, auf rechtsirrtumsfreien und im Einklang mit der allgemeinen Erfahrung stehenden Erwägungen beruht. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte wegen Diebstahls eines Volkswagens vom englischen Militärgericht verurteilt worden ist, kann den aus dem Vorleben gezogenen Schluss ersichtlich nicht rechtfertigen. Welche anderen Vorstrafen die Strafkammer im Auge haben konnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass die Strafkammer sich bei Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten von rechtlich unzulässigen oder unzutreffenden Überlegungen hat leiten lassen. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
| Engels | Groß | ||
| Krumme |